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BPatG 19 W (pat) 55/09

JURE119008011 BPatG München 19. Senat 20110216 19 W (pat) 55/09 Beschluss § 1 PatG, § 4 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Selbstbedienungsgerät für die Anz

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G mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Aus dieser Druckschrift ist in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt, ein Verfahren zum Betrieb eines Selbstbedienungsgeräts für Banken (Spalte 1, Zeilen 6 bis 8) mit einer Anzeige 5 zum Anzeigen der Betriebsbereitschaft des Selbstbedienungsgeräts für Banken (Sobald der Benutzer eine Meldung wie "Herzlich Willkommen!" liest, weiß er, dass das Gerät betriebsbereit ist.), welches mehrere Funktionen (Spalte 1, Zeilen 11 bis 16 sowie Fig. 6) aufweist. 42 Weiter wird in der US 3 943 335 betont, dass das in diesem Selbstbedienungsgerät eingesetzte Display 5 derart programmierbar ist, dass dem Benutzer beliebige Informationen mitgeteilt werden können (Spalte 2, Zeilen 3 bis 13; Spalte 4, Zeilen 9 bis 13; Spalte 6, Zeilen 56 bis 61; Spalte 8, Zeilen 13 bis 16; Patentanspruch 1). Somit ist das Selbstbedienungsgerät in technischer Hinsicht dazu ausgestaltet, wie im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag angegeben, die Verfügbarkeit und/oder der Nichtverfügbarkeit jeder einzelnen der Funktionen des Selbstbedienungsgeräts für Banken darzustellen. 43 Die Entscheidung darüber, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt angezeigt werden, wird auf nichttechnischer Ebene anhand psychologischer Kriterien getroffen. Die Umsetzung der getroffenen Entscheidung in das tatsächliche Betriebsprogramm des Selbstbedienungsgeräts nimmt ein Programmierer, bei dem es sich um einen Fachinformatiker oder Techniker handeln mag, im Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeit vor. 44 Das tatsächliche Programm oder eine konkrete technische Ausgestaltung der Anzeige, die über Selbstverständlichkeiten hinausginge, ist im Übrigen weder in den Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Unterlagen angegeben. 45 3. Auch das Selbstbedienungsgerät gemäß Patentanspruch 6 nach Hauptantrag, der inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinausgeht, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daher ist der Patentanspruch 6 gemäß § 1 Abs.

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  1. Ebenso ergibt sich das System gemäß Patentanspruch 10 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus der US 3 943 335, da aus dieser Druckschrift nicht nur die einzelnen Selbstbedienungsgeräte bekannt sind, sondern darüber hinaus als bekannt vorausgesetzt ist, dass diese von einer Zentrale aus gesteuert werden (Spalte 2, Zeilen 18 bis 21). Dies impliziert, dass mehrere Selbstbedienungsgeräte über ein Netzwerk mit einer Steuereinrichtung verbunden sind, und dass die Steuereinrichtung die Anzeige der Verfügbarkeit und/oder der Nichtverfügbarkeit jeder einzelnen der Funktionen der Selbstbedienungsgeräte für Banken auf den Anzeigen steuert. 47
  2. Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 bzw. 6 gemäß Hauptantrag durch die Konkretisierung der Funktionen des Selbstbedienungsgerätes auf Ein- und Auszahlungen von Banknoten und dadurch, dass demzufolge die Verfügbarkeit und/oder Nichtverfügbarkeit von Ein- und Auszahlungen in Abhängigkeit des Füllgrads von im Selbstbedienungsgerät verwendeten Behältern für Banknoten dargestellt werden. 48 Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei der Auszahlung von Banknoten durch ein Selbstbedienungsgerät um die älteste und weitverbreiteste Funktion dieser auch als Geldautomaten bekannten Geräte. Daher wird diese Funktion einschließlich der in diesem Zusammenhang benötigten Behälter für Banknoten auch in der US 3 943 335 eher beiläufig erwähnt (beispielsweise Spalte 1, Zeilen 12, 13: "dispensing cash"; Zeilen 41, 42: "cash containing"). Darüber hinaus wird auch das Einzahlen von Bargeld in dieser Entgegenhaltung genannt (Spalte 3, Zeile 21: "cash storage"). 49 Weiter ist es zum Selbstverständlichen zu zählen, dass derart sensible Vorgänge, wie Ein- oder Auszahlung von Banknoten durch das Selbstbedienungsgerät, nur dann initiierbar sind, wenn absehbar ist, dass sie zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden können. Die einfachste und damit auch naheliegendste Möglichkeit, die Ausführbarkeit einer Ein- oder Auszahlung von Banknoten zu verifizieren, besteht - wie vom Fachmann aus der US 3 943 335 mitlesbar - in der Überwachung des Füllgrads der Banknotenspeicher. Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, beruht die Anzeige der Verfügbarkeit und/oder Nichtverfügbarkeit beliebiger Funktion eines Selbstbedienungsgerätes für Banken nicht auf erfinderischer Tätigkeit, dies schließt selbstredend auch die Funktionen Ein- und Auszahlung von Banknoten mit ein. 50 Daher beruhen das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie das Selbstbedienungsgerät nach Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 51 Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag stimmt bis auf den Rückbezug mit dem Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag überein. 52 Somit sind die Patentansprüche 1, 5 sowie 8 nach Hilfsantrag gemäß § 1 Abs.

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G nicht gewährbar. 53 6. Die jeweiligen abhängigen Patentansprüche teilen das Schicksal der nicht patentfähigen unabhängigen Patentansprüche, auf die sie rückbezogen sind. 54 Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119008011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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