JURE119008064 BPatG München 26. Senat 20110329 26 W (pat) 20/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Die grüne Post"/"Die grüne Post" –Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 06 384 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 (29. März 2011) unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2008 und 25. November 2009 insoweit aufgehoben, als sie die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken und Alben; Software- und Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Klasse 38: Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z. B. Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen) zwischen Betrieben; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-Netzen (Clearing-Center); Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronisch verteilten Verzeichnisdienstes (Directory-Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung; Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Klasse 42: Hinzufügen von Daten sowie Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder -unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich“ angeordnet haben. 2. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Gegen die seit dem 23. Mai 2001 für die Waren und Dienstleistungen 2 „Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Software- und Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke, philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken und Alben; 3 Klasse 38: Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z. B. Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen) zwischen Betrieben; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-Netzen (Clearing-Center); Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory-Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung; 4 Klasse 39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen; 5 Klasse 42: Hinzufügen von Daten sowie Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder -unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich“ 6 eingetragene, am 31. Januar 2001 angemeldete Wortmarke 301 06 384.2 / 39 7 Die grüne Post 8 ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, am 31. Oktober 2000 für die Dienstleistungen 9 „Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; 10 Klasse 39: Transport von Wertsachen, Auslieferung von Versandhauswaren, Kurierdienste, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; 11 Klasse 40: Materialbearbeitung; 12 Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ 13 eingetragenen Wortmarke 300 42 756.5 14 Die grüne Post. 15 Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der Marke 301 06 384 für die Waren und Dienstleistungen 16 „Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken und Alben, Software- und Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; 17 Klasse 38: Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z. B. Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen) zwischen Betrieben; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-Netzen (Clearing-Center); Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory-Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung; 18 Klasse 39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen; 19 Klasse 42: Hinzufügen von Daten sowie Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder -unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich“ 20 angeordnet. 21 In ihrem auf die Erinnerung beider Parteien hin ergangenen Zweitbeschluss hat die Markenstelle festgestellt, dass die Marke 301 06 384 über den Umfang der Erstentscheidung hinaus für zusätzliche Waren der Klasse 16 zu löschen sei, weil diese ebenfalls sehr eng mit dem Postkerngeschäft verbunden seien. Dabei ist sie von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Da der Verbraucher durch die frühere Monopolstellung der „Gelben Post“ daran gewöhnt sei, Postdienstleistungen mit der Farbe Gelb zu assoziieren, begreife er die Erwähnung der Farbe Grün in der Widerspruchsmarke als Herkunftshinweis auf ein nicht mit der Markeninhaberin übereinstimmendes Postunternehmen mit grünen Briefkästen, Briefträgern und Filialen. Angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Wortmarken sei eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen und somit im festgestellten Umfang zu bejahen. 22 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass ihre Marke 300 12 966 „POST“ im Verkehr durchgesetzt sei und zieht daraus den Schluss, dass der Verkehr „Die grüne Post“ allein als Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin verstehen werde. Der Wortmarke insgesamt werde er die zusätzliche Information entnehmen, dass sie die beanspruchten Dienstleistungen klimafreundlich erbringe. Werde die eingetragene Wortfolge demgegenüber von der Widersprechenden verwendet, beschreibe sie lediglich umweltgerecht und umweltverträglich durchgeführte Dienstleistungen im Wirtschaftsbereich „Transport, Logistik und Zustellung“. Dies begründe die äußerst geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihren entsprechend geringen Schutzumfang. Die Markeninhaberin hält die Widerspruchsmarke für schutzunfähig. Abgesehen davon, dass die Erinnerungsprüferin den Ähnlichkeitsgrad mehrerer Waren und Dienstleistungen unzutreffend beurteilt habe, sei eine Verwechselungsgefahr auch für identische und hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen auszuschließen. Denn es widerspreche dem Sinn und Zweck des Markenrechts, wenn eine Widerspruchsmarke, die schon nicht hätte eingetragen werden dürfen, in der Lage sei, die Markeninhaberin an der Benutzung eines Zeichens zu hindern, das durch die Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils „POST“ allein auf ihr Unternehmen hinweise. 23 Die Markeninhaberin beantragt, 24 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2008 und vom 25. November 2009 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. 25 Die Widersprechende beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Die Widersprechende weist darauf hin, dass ungeachtet einer Verwechselungsgefahr das zwingende Schutzhindernis der Doppelidentität bestehe, § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, soweit das angegriffene Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen sei. Im Übrigen schließt sie sich den Ausführungen der Zweitprüferin im angefochtenen Beschluss vom 25. November 2009 an. 28 Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Widersprechende hat am 25. November 2010 rechtzeitig die Verlängerung ihres Schutzrechts beantragt, § 7 Abs. 1 S. 2 PatkostG. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 haben die Parteien ihre gegenseitigen Standpunkte vertieft. II. 29 Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin erweist sich in dem im Tenor bezeichneten Umfang als begründet; im Übrigen war sie zurückzuweisen. Nicht für alle Waren und Dienstleistungen, für welche die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, ist eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach §§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen. Angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die sich am äußersten Rande der Schutzfähigkeit bewegt, beschränkt sich eine Verwechslungsgefahr der identischen Wortmarken auf die sich als identisch gegenüberstehenden Dienstleistungen; ob auch im engsten Ähnlichkeitsbereich fallende Waren und Dienstleistungen in den Schutzbereich fallen, kann mangels derartiger Waren und Dienstleistungen dahingestellt bleiben. Nur in diesem Umfang hat der Widerspruch Erfolg. 30 1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach §§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Diese Komponenten stehen zueinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 ff.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions; BGH GRUR 2005, 513 – Ella May./.MEY). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec). 31 2. Angesichts der erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ist nach diesen Grundsätzen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, soweit die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen nicht als identisch gegenüberstehen. 32
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