JURE119008166 BPatG München 27. Senat 20110329 27 W (pat) 574/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 30 2009 057 134.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2010 die Anmeldung der Wortfolge 2 Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film 3 als Wortmarke nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleitungen der 4 Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Widergabe von Ton und Bild, Verkaufsautomaten, Computer, Magnetaufzeichnungsgeräte, 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel, 6 Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, 7 Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, 8 Klasse 43: Verpflegung von Gästen, 9 zurückgewiesen. 10 Dies ist damit begründet, dass die angemeldete Wortfolge „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ einen Werbeslogan darstelle, bei dem für das Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig eine sachlich anpreisende Aussage im Vordergrund stehe, nicht aber die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises. 11 Die angemeldete Wortfolge sei sprachüblich, ohne originelle Wortfolge oder Struktur gebildet und enthalte eine allgemein verständliche Aussage. Sie vermittle dem angesprochenen Verbraucher, dass er bei dem Angebot stets gute Qualität erhalte. Die Bedeutung des Slogans beschränke sich auf eine werbetypische Anpreisung. Die Anmelderin wolle sich lediglich in positiver Weise von ihren Wettbewerbern mit der Behauptung absetzen, dass ihr Waren- und Leistungsangebot zuverlässig gut sei. 12 Auch wenn der Verbraucher die angemeldete Wortfolge in verschiedener Richtung verstehen werden könne, sei diese nicht in einem Maße mehrdeutig, dass der Slogan unterscheidungskräftig wäre. 13 Die Waren der Klassen 9 und 16 erfüllten zwar ganz unterschiedliche Zwecke; für alle sei jedoch die Aussage „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ werbend. 14 Der Beschluss ist der Anmelderin am 10. Juni 2010 zugestellt worden. 15 Mit ihrer gegen die teilweise Zurückweisung der Eintragung gerichteten Beschwerde von Montag, dem 12. Juli 2010, macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die angemeldete Wortfolge beschreibe nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und stelle auch keine geläufige Werbeaussage allgemeiner Art dar. 16 Dies gelte in besonderem Maße für die noch strittigen Waren- und Dienstleistungen, die nicht ohne weiteres mit Kino bzw. Filmvorführung assoziiert würden. 17 Für die Annahme von Unterscheidungskraft sei es unerheblich, ob eine Marke in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst werde. 18 Werbeslogans seien wie andere Wortmarken zu behandeln, unterlägen also keinen strengeren Voraussetzungen. Die theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachangabe durch die Marke vermittelt werden könnte, reiche zur Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus. Selbst bei Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente fehle Unterscheidungskraft nur, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung fehle. Es handle sich bei dem Zeichen um die wortspielerische Verknüpfung einer Sachaussage mit einer Redewendung. Sie verbinde die Sachaussage „Im richtigen Kino“ mit der sprachüblichen Redewendung „im falschen Film sein“. Die Wortfolge „Im falschen Film sein“ gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch, werde dort aber nicht als Sachaussage verstanden, sondern metaphorisch in dem Sinn, dass der Äußernde etwas Geschehenes oder Gesehenes als besonders überraschend empfinde und daher meine, am falschen Ort bzw. „fehl am Platz“ zu sein. Die originelle Verknüpfung erfordere einigen Interpretationsaufwand und sei von einer für die Annahme von Unterscheidungskraft mehr als ausreichenden Originalität und Prägnanz. 19 Wenn der Wortfolge „Energie mit Ideen“ (BPatG, Beschluss vom 3. März 2010, 26 W (pat) 71/09) eine ausreichende Unterscheidungskraft selbst für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energie zugebilligt werde, sei auch das pfiffige Wortspiel „Im richtigen Kino bist du nie im falschen Film“ für Waren und Dienstleistungen „rund um das Kino“ unterscheidungskräftig. 20 Dies müsse erst recht für diejenigen Waren- und Dienstleistungen gelten, die nicht ohne weiteres mit der Dienstleistung „Kino“ bzw. Filmvorführungen assoziiert würden, also beispielsweise Verkaufsautomaten, Computer, Druckereierzeugnisse, Photographien, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen. 21 Schließlich spreche auch die EuGH-Entscheidung zur Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ (EuGH GRUR 2010, 228) für die Eintragbarkeit. 22 Die Anmelderin beantragt, 23 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2010 aufzuheben und die angemeldete Wortfolge, 24 Az.: 30 2009 057 134.1/41 „Im richtigen Kino bist du nie im falschen Film“ auch für die bislang versagten Waren und Dienstleistungen 25 „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten; Computer; Magnetaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichts; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ 26 einzutragen. II. 27 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 28 1. Da die Anmelderin keinen (Hilfs-)Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). 29 2. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Wortfolge als Werbeaussage allgemeiner Art nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zu versagen ist. 30 Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.