JURE119008167 BPatG München 27. Senat 20110314 27 W (pat) 564/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Lebensart-Münster" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 024 398.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März 2011 unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Lebensart-Münster 3 ist am 23. April 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 35 und 41 zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke angemeldet worden. 4 Mit Beschluss vom 1. Juni 2010, der Anmelderin am 4. Juni 2010 zugestellt, hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen der 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Magazine (Zeitschriften) für Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft, Leben und Genießen; Druckschriften, Magazine (Zeitschriften), Zeitschriften (Magazine), Zeitungen, Bücher; Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Bilder, Fotografien, grafische Reproduktionen und Lichtbilderzeugnisse; 6 Klasse 35: Werbung einschließlich Print- und Internetwerbung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (Sales Promotion); Durchführung von Werbeveranstaltungen; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Vermittlung von Anzeigen, auch Online; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verbreitung von Werbeanzeigen; Herausgabe von Werbetexten; Verfassen von Werbetexten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 7 Klasse 41: Herausgabe von Verlagsdruckererzeugnissen auch in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Zeitschriften und Magazinen, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten). 8 Das ist damit begründet, „Lebensart“ beschreibe insoweit die Art zu leben, eine Lebensweise, angenehmes Benehmen und gute Umfangsformen. „Münster“ stehe für eine große Kirche eines Klosters oder Domkapitels, eine Stiftskirche, eine Stadt im Münsterland und als Kurzwort für eine Käsesorte. In ihrer allein maßgeblichen Gesamtheit und im Zusammenhang mit den versagten Waren und Dienstleistungen sei die Kombination „Lebensart-Münster" ein Sachhinweis auf die Lebensart in der Stadt Münster (die Lebensart der Münsteraner). 9 Maßgeblich sei die Frage, ob die Angesprochenen in der Bezeichnung „Lebensart-Münster" einen Hinweis auf das Angebot der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen durch einen ganz bestimmten Anbieter (die Anmelderin) sähen, was hier nicht der Fall sei. 10 Die angemeldete Bezeichnung besitze für die versagten Waren und Dienstleistungen, die alle einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen könnten, unmittelbar beschreibenden Charakter, da sie erkennbar darauf hinweise, dass sich diese inhaltlich auf die Lebensart, also die Art zu leben oder die Lebensweise bezögen und in der / für die Stadt Münster angeboten und vertrieben oder erbracht würden. Ferner könnten die Waren und Dienstleistungen auch dem Zweck einer (z. B. stilvollen) Lebensart in Münster dienen. 11 Dass der Begriff „Lebensart" sowohl im Sinn von „Lebenskunst" als auch im Sinn von „die Art und Weise zu leben" verstanden werden könne, führe noch nicht zu einer Mehrdeutigkeit. „Lebensart-Münster" sei im Sinn von Lebenskunst in Münster oder der Art und Weise der Münsteraner, zu leben, zu verstehen. 12 Die Wortfolge sei auch mit der allgemein üblichen Bindestrichverknüpfung nicht unterscheidungskräftig. Der Bindestrich sei kein schutzbegründendes Element, da er die Sachaussage der angemeldeten Wortfolge gänzlich unberührt lasse. 13 Eine als Marke angemeldete Bezeichnung sei ferner von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehe, die u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthalte keine abschließende Aufzählung beschreibender Zeichen und Angaben. Das stelle Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRichtl. mit der Formulierung „... zur Bezeichnung sonstiger Merkmale ..." klar. 14 Allein der fehlende Nachweis einer derzeitigen beschreibenden Verwendung (etwa im Internet) begründe noch nicht die Schutzfähigkeit einer - neuen - Begriffsbildung, wenn sie einen unmissverständlich beschreibenden Aussagegehalt aufweise und vollkommen sprachüblich gebildet sei wie hier. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin darauf abstellen wollte, dass nur die Anmelderin Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Lebensart-Münster" anbiete, sei zumindest ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis gegeben, da die künftige Notwendigkeit der beschreibenden Verwendung dieser Sachangabe durch Mitbewerber nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei (wie die beigefügten Unterlagen zeigten) eine Tendenz erkennbar, auf den Bezug entsprechender Waren und Dienstleistungen durch den Begriff „Lebensart" in Kombination mit geographischen Angaben hinzuweisen. 15 Gegen den ihr am 4. Juni 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die am Montag, dem 5. Juli 2010, eingegangen ist. 16 Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräftig sowie nicht lediglich beschreibender Natur, also nicht freihaltungsbedürftig. Schon „Münster“ sei mehrdeutig; dies gelte um so mehr für „Lebensart-Münster“. Beides zusammen, „Lebensart-Münster“, könne man verstehen als Art und Weise des Lebens in Münster, in der Region Münster, der Bevölkerung in und um Münster, die Lebensführung, also z .B. den Wohnstil, Kleidung, speziell im Bereich Münster in Abgrenzung zu anderen Städten oder Landesteilen. Der Bestandteil „Lebensart“ dominiere nicht, im Gesamteindruck sei er jedoch außergewöhnlich und trete er hervor, so dass beide Wörter zusammen mehr ergäben, als die Summe ihrer Teile und einen darüber hinausreichenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck schaffen würden. Denkbar seien Produkte wie etwa Fotografien, Schilder, Magazine oder Kalender mit dem Aufdruck „Lebensart-Münster“. Es gebe unter dieser Bezeichnung auch bereits eine Zeitschrift mit einer Auflage von 30.000 Stück; dies belege eine Unterscheidungseignung. 17 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2010 insoweit aufzuheben, als dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt wurde. II. 19 Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung „Lebensart-Münster“ steht hinsichtlich der versagten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. 20 1. Da die Anmelderin keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Anmelderin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde zu begründen (§ 69 MarkenG). 21 2. Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Wortfolge die Eintragung für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. 22 Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.