JURE119008179 BPatG München 27. Senat 20110329 27 W (pat) 603/10 Beschluss § 66 Abs 2 MarkenG, § 70 Abs 2 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 85 Abs 2 ZPO, § 91 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – falsche Adressierung der Beschwerde an das BPatG – Unschädlichkeit bei fristgerechtem Zugang beim DPMA – keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde – Sorgfaltspflichtverletzung des Anwalts - zur Kostenauferlegung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 29 404.8 (hier: Wiedereinsetzung) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: 1. Der Antrag der Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende zu tragen. I. 1 Die Widersprüche der Antragstellerin aus ihren Gemeinschaftsmarken EM 005 166 863 und EM 002 736 155 gegen die Marke der Antragsgegnerin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. 2 Dieser Beschluss ist den Bevollmächtigten der Widersprechenden am 21. Oktober 2010 zugestellt worden. 3 Dagegen hat die Widersprechende / Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom Montag, dem 22. November 2010, gerichtet an das Bundespatentgericht und dort per Fax eingegangen am selben Tag um 16.30 Uhr, aus ihrer Gemeinschaftsmarke EM 005166863 Beschwerde eingelegt. 4 Am 23. November 2011 sind die Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde - wie schon dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss vom 19. Oktober 2010 zu entnehmen - beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen ist, Die Beschwerdeschrift ist dorthin weitergeleitet worden, wo sie am selben Tag eingegangen ist. 5 Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 hat die Widersprechende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt. 6 Dazu haben ihre Bevollmächtigten ausgeführt, die Akte in der vorliegenden Widerspruchs- und Beschwerdeangelegenheit sei bis September 2010 von Frau Rechtsanwältin K… bearbeitet worden, die sich dann aufgrund ihrer Schwangerschaft in Elternzeit befunden habe. Dem unterzeichnenden Patentanwalt Dr. K1… seien die betreffenden Akten zusammen mit der vor- bereiteten Beschwerdeeinlegungsschrift von Frau K2…, der Sekretärin von Frau K…, am 22. November 2010 als Vertreter vorgelegt worden. Patentanwalt Dr. K1… sei bekannt gewesen, dass es sich bei diesem Tag um den letzten Tag der Beschwerdefrist gehandelt habe und dass die Beschwerde daher zur Fristwahrung per Telefax eingelegt werden musste. Bei der Prüfung der vorbereiteten Beschwerdeeinlegungsschrift sei ihm aufgefallen, dass diese an das Bundespatentgericht gerichtet und adressiert gewesen sei. Eine solche Adressierung sei zwar in der Praxis des Unterzeichners unüblich, aber in der Sache letztlich zutreffend, da über eine Beschwerde letztendlich das Bundespatentgericht entscheide. Patentanwalt Dr. K1… habe sich von Frau K2… bestätigen lassen, dass sie in der Vergangenheit bereits mehrfach Beschwerden in deutschen Markenverfahren einschließlich Markenwiderspruchsverfahren für Frau Rechtsanwältin K… eingelegt habe und mit dem Verfahren vertraut sei. Er habe Frau K2… noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aufgrund des Fristablaufs am selben Tag natürlich sogleich zu faxen sei. Bei dieser Anweisung sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beschwerde an das Deutsche Patent- und Markenamt gefaxt werde. 7 Frau K2… habe die Beschwerdeeinlegungsschrift nach Aushändigung der unterschriebenen Einlegungsschrift und Einzugsermächtigung sogleich unmittelbar nach Unterschrift gefaxt, jedoch irrtümlich an das Bundespatentgericht. Der Irrtum sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Einlegung von Rechtsmitteln unmittelbar beim Harmonisierungsamt möglich sei, nachdem dort keine separate höhere zur Entscheidung berufene Stelle existiere, und Rechtsmittel in Klageverfahren vor den Zivilgerichten, u. a. in Markenverletzungsverfahren, nicht bei dem Ausgangsgericht sondern unmittelbar bei dem Rechtsmittelgericht einzureichen seien. Gemäß der langjährigen und ständigen Praxis in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden sei nach erfolgtem Auslauf der Fristenkontrolle der Vorgang der Markenabteilung in der Kanzlei den Mitarbeiterinnen P… und L… übergeben worden. Auch dort sei die falsche Adressierung und Versendung der Beschwerdeeinlegungsschrift an das Bundespatentgericht bei der Kontrolle des Faxprotokolls nicht bemerkt worden. 8 Bei Frau K2…, Frau P… und Frau L… handle es sich um äußerst sorgfältige, zuverlässige, gründliche, verantwortungsvolle und sehr gewissenhaft arbeitende langjährige Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit regelmäßig und stichprobenartig durch einen der Partner der Kanzlei kontrolliert werde. Die Büroorganisation der Kanzlei habe sich seit vielen Jahrzehnten bewährt und bislang noch zu keinem Fristversäumnis bei der Einlegung von Beschwerden in Markenwiderspruchsangelegenheiten geführt. Eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterinnen könnten nachgereicht werden. 9 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 10 ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2010 zu gewähren, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und auf ihren Widerspruch aus ihrer Gemeinschaftsmarke EM 005166863 die angegriffen Marke 307 29 404.8 „philo-sofie“ zu löschen. 12 Die Inhaberin des angegriffene Zeichens beantragt, 13 den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, es läge ein anwaltlich verschuldetes Versäumen der Beschwerdefrist vor. 15 Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden habe den falsch adressierten Beschwerdeschriftsatz unterschrieben und weder hinsichtlich des Adressaten korrigiert, noch seine Mitarbeiterin angewiesen, die Adresse entsprechend abzuändern, noch sich den korrigierten Schriftsatz erneut zur Unterzeichnung vorlegen lassen, noch kontrolliert, ob die Mitarbeiterin gemäß seiner Erwartung "die Beschwerde an das Deutsche Patent- und Markenamt gefaxt" habe. Vielmehr habe er die unrichtig adressierte Beschwerdeschrift unterzeichnet und damit der Mitarbeiterin den Eindruck vermittelt, der Schriftsatz könne unverändert eingereicht werden. II. 16 Die verfristete Beschwerde ist unzulässig, nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung ohne Erfolg bleibt. 1. 17 Die Beschwerde der Widersprechenden ist als unzulässig zu verwerfen, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2 MarkenG. 18 Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Gleichzeitig ist innerhalb dieser Frist nach §§ 3, 6 PatKostG die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die dem Beschluss vom 19. Oktober 2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist darauf zutreffend hin. 19 Eine an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist unzulässig (vgl. Ströbele / Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 66 Rn. 36). Eine falsche Adressierung an das Bundespatentgericht ist nur dann als unschädlich anzusehen, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeht (BPatGE 18, 65, 67; 18, 68, 70). 20 Der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2010 war den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden am 21. Oktober 2010 gemäß § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden. 21 Die einmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG endete damit am 21. November 2010. Nachdem es sich bei dem 21. November 2010 um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Einlegungsfrist gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 1 MarkenG auf den nächsten darauffolgenden Werktag, d. h. auf Montag, den 22. November 2010. 22 Die Beschwerde der Widersprechenden vom 22. November 2010 adressiert an das Bundespatentgericht ist dort per Telefax am selben Tag um 16.30 Uhr eingegangen und unverzüglich am 23. November 2010 an das Deutsche Patent- und Markenamt weitergeleitet worden, wo sie noch am selben Tag allerdings nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG eingegangen ist. 23 Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG wurde mithin versäumt und die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 70 Abs. 2 MarkenG. 2. 24 Der Widersprechenden war auf ihren zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht zu gewähren, § 91 Abs. 1 MarkenG. Der Wiedereinsetzungsantrag der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da die Antragstellerin nicht unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war.
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