JURE119008181 BPatG München 33. Senat 20110329 33 W (pat) 140/09 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "RA Office (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 008 722.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. März 2009 und vom 29. September 2009 insoweit aufgehoben als die Zurückweisungsentscheidungen folgende Waren umfassten: „elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Geräte zur digitalen und analogen Signalverarbeitung; optische und/oder magnetische Datenträger; alle vorgenannten Waren ohne Programme und/oder Dateien“. I. 1 Am 11. Februar 2008 hat der Anmelder die Wort-/Bildmarke 2 angemeldet und zwar nach Änderungen und teilweiser Einschränkung des ursprünglichen Verzeichnisses u. a. für die nachfolgenden Waren: 3 9: Elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Geräte zur digitalen und analogen Signalverarbeitung; mit oder ohne Programmen und/oder Dateien versehene optische und/oder magnetische Datenträger; Computersoftware. 4 Mit Beschlüssen vom 6. März 2009 und vom 29. September 2009 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil das Zeichen über einen unmittelbar beschreibenden Charakter verfüge. Sie hat dies damit begründet, dass es sich bei dem begehrten Zeichen um eine sprachregelgerechte Wortzusammensetzung handele. Dabei sei „RA“ eine gängige Abkürzung für „Rechtsanwalt“ und das englischsprachige Wort „Office“ habe mit seiner Bedeutung „Büro“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Die Verbindung deutscher und englischsprachiger Zeichen sei nicht ungewöhnlich. In Zusammenhang mit den begehrten Waren der Klasse 9 deute die Wortzusammenstellung daraufhin, dass diese ihrer Art nach dazu bestimmt und geeignet seien, in einem Rechtsanwaltsbüro Verwendung zu finden. Auch die grafischen Elemente des Zeichens seien als werbeüblich einzustufen. Die Aufnahme eines Disclaimers ermögliche ebenfalls keine Eintragung, da ein solcher geeignet sei, das Publikum nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen. Die vom Anmelder erwähnten Voreintragungen seien mit der vorliegend begehrten Marke nicht vergleichbar und im Übrigen auch nicht bindend. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 6 die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. 7 Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 hat der Anmelder auf die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 45 sowie auf die in Klasse 9 aufgeführte „Computersoftware“ verzichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2011 hat der Anmelder zusätzlich auf die Dienstleistungen der Klassen 38 und auf die Waren der Klasse 16 verzichtet. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 hat er ergänzend auf die „mit Programmen und/oder Dateien“ versehenen Waren verzichtet, so dass nach der insgesamt erfolgten Einschränkung „alle vorgenannten Waren ohne Programme und/oder Dateien“ nur noch folgende Waren verfahrensgegenständlich sind: 8 Klasse 9: Elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Geräte zur digitalen und analogen Signalverarbeitung; optische und/oder magnetische Datenträger; alle vorgenannten Waren ohne Programme und/oder Dateien. 9 Der Anmelder hält die Marke für eintragungsfähig. Im Anmeldeverfahren hat der Anmelder die Ansicht vertreten, dass die Worte „RA“ und „Office“ für die begehrten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend seien. Zudem seien deutsch-englische Wortkombinationen äußerst selten und die vorliegende gebe es noch nicht, so dass eine lexikalisch nicht nachweisbare, sprachunübliche Wortneuschöpfung vorliege. Im Übrigen habe eine analysierende, zergliedernde Betrachtungsweise der einzelnen Zeichenbestandteile zu unterbleiben. Des Weiteren liege eine sprachliche Mehrdeutigkeit vor, weil das Zeichen sowohl „Rechtsanwaltsbüro“ als auch „Office-Paket für den Rechtsanwalt“ bedeuten könne. 10 Ergänzend hat der Anmelder auf Voreintragungen mit dem Zeichenbestandteil „Office“ hingewiesen und hilfsweise die Aufnahme eines Disclaimers, nämlich „ausgenommen Software für Rechtsanwälte“ angeboten. II. 11 Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nach dem von ihm erklärten Verzicht auf verschiedene Waren und Dienstleistungen begründet. 12 Der angemeldeten Marke steht hinsichtlich der nach dem Teilverzicht noch verfahrensgegenständlichen Waren „elektrische und elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Geräte zur digitalen und analogen Signalverarbeitung; optische und/oder magnetische Datenträger; alle vorgenannten Waren ohne Programme und/oder Dateien“ kein Eintragungshindernis entgegen. 1. 13 Die Eintragung kann nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.