JURE119008622 BPatG München 27. Senat 20110415 27 W (pat) 30/10 Beschluss § 4 PatV vom 11.05.2004, § 14 Abs 1 DPMAV 2004, § 4 Abs 2 S 2 VwZG 2005, § 53 Abs 3 MarkenG, § 54 Abs 2 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 91 Abs 1 MarkenG, § 91 Abs 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ROMY S. (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen die beantragte Löschung wegen Verfalls - zur wirksamen Zustellung des Löschungsantrags an den Markeninhaber zu 1), der ausweislich des Markenregisters der Vertreter der Markeninhaber und zustellungsbevollmächtigt ist - zuzurechnendes Büroorganisations-Verschulden des Prozessbevollmächtigten - zur Kostenauferlegung In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 301 02 860 (hier Löschung S 268/08) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: 1. Die Beschwerde der Markeninhaber wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Markeninhaber zu tragen. I. 1 Am 3. Juni 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Zahlung der Gebühr die vollständige Löschung der am 30. Mai 2001 für die Waren und Dienstleistungen, 2 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD, DVD, Musikcassetten, Video; Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen, 3 in das Markenregister eingetragenen Wort-/Bildmarke 301 02 860 4 wegen Verfalls. 5 Mit Bescheid vom 19. Juni 2008, als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 23. Juni 2008 und adressiert an die im Markenregister genannten Zustellanschrift des Markeninhabers zu 1, unterrichtete das Deutsche Patent- und Markenamt die Markeninhaber über den Löschungsantrag. Dabei wies die Markenabteilung auch darauf hin, dass die Eintragung der Marke in dem beantragten Umfang gelöscht werde (§ 53 Abs. 3 MarkenG), wenn die Markeninhaber der Löschung nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widersprächen. 6 Mit am 10. September 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz meldete sich der Bevollmächtigte der Markeninhaber unter Versicherung ordnungsgemäßer Vollmachtserteilung. Er erklärte, dass er am 21. August 2008 Herrn H…, welcher des Öfteren für seine Kanzlei gewissenhaft Besorgungen erledigt habe und auch langjähriger zuverlässiger Kommunikationsberater der Markeninhaber sei, den schriftlichen Widerspruch gegen die Löschung der angegriffenen Marke in einem Briefumschlag übergeben habe. Herr H… habe versichert, dass er am darauf folgenden Tag, dem 22. August 2008, nach M… fahren werde, weil er dort anderweitig übers Wochenende beschäftigt sei, und den Widerspruch persönlich in den Briefkasten des Deutschen Patent- und Markenamts einwerfen werde. Am 9. September 2008 habe er bei Herrn H… nachgefragt, ob der Einwurf ordnungsgemäß vollzogen worden sei, worauf dieser mitgeteilt habe, dass er den Brief komplett vergessen hätte. 7 Sowohl er als Bevollmächtigter als auch die Markeninhaber seien an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert gewesen. Herr H… sei eine sehr zuverlässige Person. 8 Die Markeninhaber haben die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen die beantragte Löschung wegen Verfalls beantragt. 9 Am 12. September 2008 ging der Widerspruch gegen die beantragte Löschung ein. 10 Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2008, 13. März 2009 und 27. Mai 2009 vertieften die Markeninhaber ihr Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag. 11 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die angegriffene Marke zu löschen. 12 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 hat die Markenabteilung 3.4. den Antrag der Markeninhaber auf Wiedereinsetzung in die Frist zum Widerspruch gegen die beantragte Löschung wegen Verfalls zurückgewiesen und die Marke Nr. 301 02 860 gelöscht. 13 Dies ist damit begründet, der Löschungsantrag sei gemäß § 53 Abs. 1 MarkenG zulässig. Mangels eines Widerspruchs der Markeninhaber innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG sei die Marke auf den schlüssigen Antrag hin zu löschen. 14 Nachdem der Bescheid über die beantragte Löschung vom 19. Juni 2008 am 23. Juni 2008 als Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegeben worden sei, habe er am 26. Juni 2008 als zugestellt gegolten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Die Markeninhaber hätten der Löschung daher bis zum 26. August 2008 widersprechen müssen. Der erst am 12. September 2008 eingegangene Widerspruch sei verspätet. 15 Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zwar zulässig (§ 91 MarkenG). Die Versäumung der Widerspruchsfrist habe einen Rechtsnachteil, nämlich die Löschung der Marke, für die Markeninhaber zur Folge. Die Antragsfrist gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG sei gewahrt, nachdem das Hindernis mit der Kenntnisnahme vom unterbliebenem Einwurf des Widerspruchs am 9. September 2008 weggefallen sei. 16 Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht begründet. Zwar hätten die Markeninhaber die versäumte Handlung mit Erhebung des Widerspruchs gegen die Löschung am 12. September 2008 innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Nach dem Sachvortrag sei die Fristversäumung jedoch nicht unverschuldet. 17 Die Markeninhaber müssten sich das Verschulden des für sie tätigen Rechtsanwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), da er Herrn H… beauftragt habe, den Brief fristwahrend einzuwerfen. Das zurechenbare Verschulden liege darin, dass der Rechtsanwalt der Markeninhaber seiner allgemeinen Organisationspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Nach den an diese Pflicht zu stellenden hohen Anforderungen komme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn der glaubhaft gemachte Sachverhalt jegliches Verschulden des Bevollmächtigten ausschließe. Hier ließen die im Schriftsatz vom 10. September 2008 vorgetragenen Tatsachen einen solchen Schluss nicht zu. 18 Der weitere Vortrag in den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2008, 13. März 2009 und 27. Mai 2009 stehe im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen, sei nicht glaubhaft gemacht und verspätet. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen hätten innerhalb der Antragsfrist, bis spätestens am 9. November 2008, vorgetragen werden müssen, lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürften nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Ein neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen (sorgfältige Auswahl, Überwachung) oder sonstige für die Wiedereinsetzung maßgebliche Umstände (Art und Häufigkeit bisheriger Besorgungen) könnte keine Berücksichtigung finden. 19 Der Beschluss ist den Markeninhabern am 15. Dezember 2010 zugestellt worden. 20 Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber vom 12. Januar 2010, eingegangen am 14. Januar 2010. 21 Zur Begründung führen sie aus, dass im Löschungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel eingetreten sei, da der Löschungsbescheid nicht wie geboten beiden Markeninhaber zugestellt worden sei. Eine Vertretung des Markeninhabers zu 2 durch den Markeninhaber zu 1 hinsichtlich der Zustellung sei nicht zulässig und eine Heilung des Mangels sei nicht erfolgt, da der Markeninhaber zu 2 nach wie vor von der Löschung nicht unterrichtet sei und der Prozessbevollmächtigte erstmals im Beschwerdeverfahren auch für den Markeninhaber zu 2 mandatiert sei. 22 Schließlich sei Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Pflichten erfüllt habe. Herr H… sei mehrfach mit Botendiensten betraut gewesen, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer habe seine Anweisungen klar und verständlich erteilt, wobei er auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Frist hingewiesen habe und annehmen durfte, dass die fristgerechte Zustellung erfolgen werde. 23 Dabei seien die Anforderungen an eine private Beförderung von Schriftstücken nicht zu überspannen, um die Wahrnehmung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung nicht unzulässig zu erschweren. 24 Sie beantragen sinngemäß, 25 den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren und den Löschungsantrag zurückzuweisen. 26 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 27 die Beschwerde zurückzuweisen. 28 Sie ist der Ansicht, das Versäumen der Widerspruchsfrist sei nicht unverschuldet. 29 Der Löschungsbescheid sei dem Markeninhaber zu 1 als Zustellungsbevollmächtigtem für beide Markeninhaber wirksam zugestellt worden. Jedenfalls sei ein Mangel der Zustellung spätestens mit Einlegung der Beschwerde geheilt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich im Löschungsverfahren nur irrtümlich auch für den Markeninhaber zu 2 bestellt, von dem er zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht mandatiert gewesen sei, sei dies weder nachvollziehbar noch glaubhaft. 30 Schließlich müssten sich die Beschwerdeführer das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zuzurechnen lassen. Insbesondere der Vortrag, Herr H… habe für die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer Besorgungen gemacht, reiche gerade nicht aus, um sich auf sein Zuverlässigkeit verlassen zu können. Damit genüge der Anwalt nicht den an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen, büromäßige Aufgaben nur einem sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Personal zu überlassen. II. 31 Die zulässig Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. 32 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Widerspruchs zurückgewiesen und die Marke gelöscht, § 91 Abs. 1, § 53 Abs. 3 MarkenG. 1. 33 Die Löschung der Marke ist zu Recht erfolgt. 34 Der Widerspruch vom 12. September 2008 gegen den Löschungsantrag vom 3. Juni 2008 war verspätet, § 53 Abs. 3 MarkenG.
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