JURE119008627 BPatG München 27. Senat 20110411 27 W (pat) 563/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Westseller" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 063 321.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke 2 Westseller 3 mit Antrag vom 1. Oktober 2008 nach Hinweis vom 16. März 2009 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitschriften, Broschüren und Bücher; Newsletter (Druckereierzeugnisse); 5 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erstellen und Platzieren von Anzeigen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; 6 Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen von Portalen im Internet; Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die die Telekommunikation; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung von Gesprächsforen unter Verwendung des Internet und durch Übermittlung von Textnachrichten eingerichtete virtuelle Gesprächsforen; Übermitteln von Daten in und auf Mobiltelefone; Bereitstellen von Daten für den Abruf von Informationen durch und auf Mobiltelefone; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E-Mail-Dienste, Nachrichtenübermittlung und -empfang (Mailings); Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Kommunikationsdienste mittels Telefon; Mobiltelefondienste; Übermitteln von Nachrichten; Durchführung von Internet-TV (IP-TV); Ausstrahlen von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; 7 Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Vorträgen insbesondere bildender und unterhaltender Nachrichteninhalte; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Veröffentlichung von Newslettern; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen auch in elektronischer Form und im Internet; Bereitstellen einer Internetseite, die als Informations- und Dialogplattform für einen geschlossenen Nutzerkreis zur Verfügung steht; Bereitstellen des Zugriffs von Informationsangeboten im Internet, insbesondere bildender und unterhaltender Nachrichteninhalte; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs und Übermitteln von Informationen, insbesondere bildender und unterhaltender Nachrichteninhalte; Präsentation von Informationen, insbesondere bildender und unterhaltender Nachrichteninhalte (in Printform und Online); Errichten und Bereitstellen eines Internet-Portals, insbesondere bildender und unterhaltender Art; Sammeln, Systemanalysieren und Aktualisieren von Daten in einer Datenbank, insbesondere bildender und unterhaltender Nachrichteninhalte; Bereitstellung eines Internet-Chatrooms, insbesondere in bildender und unterhaltender Art; 8 Klasse 42: Entwurf, Verwaltung und Überwachung von Online-Diskussionsforen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken und Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, 9 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 29. Juni 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 10 Das angemeldete Wort sei – durch die Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar – aus den Bestandteilen "West" und "seller" zusammengesetzt. 11 Das angesprochene interessierte Publikum werde die angemeldete Bezeichnung "Westseller" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres in ihrem Bedeutungsgehalt als Bestseller aus dem Westen verstehen, ohne dass dazu gedankliche Schlussfolgerungen oder eine analysierende Betrachtungsweise nötig wären. 12 Auch unter Berücksichtigung der konkret gewählten Sprachform und der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor werde der Verbraucher "Westseller" lediglich als beschreibenden und bewerbenden Hinweis auffassen, nicht jedoch als Hinweis auf ein ganz bestimmtes individuelles Unternehmen. Dabei verfüge das interessierte Publikum neben Kenntnissen der Alltags- und Umgangssprache auch über solche der Werbe- und Marketingsprache. 13 Wortkombinationen mit dem (ursprünglich aus dem Englischen stammenden) Bestandteil "Seller" seien bekannt und üblich, sie bezeichneten (auch in der Werbe- und Verlagsbranche) allgemein eine Ware, vor allem im Hinblick auf ihren Absatz, wie beispielsweise Bücher o. Ä.; üblich seien Begriffe wie Bestseller, Longseller, Topseller, Ostseller und auch bereits Westseller. 14 Bestseller seien Waren, die sich überdurchschnittlich gut, und Longseller seien Waren, die sich über einen langen Zeitraum sehr gut verkauften. Bei Ostsellern handle es sich um Bestseller aus dem Osten (vgl. hierzu auch die bereits mit dem Amtsbescheid zur Kenntnis gegebenen Recherchekopien). Die angemeldete Bezeichnung "Westseller" reihe sich in diese Art der Begriffsbildungen ein und werde deshalb im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen von den angesprochenen Verbrauchern lediglich beschreibend und werbend als Hinweis auf die Art der damit gekennzeichneten Waren bzw. auf den Gegenstand, Inhalt und die Thematik bzw. Bestimmung sowie auf das schwerpunktmäßige Themenfeld der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nämlich Bestseller aus dem Westen verstanden. 15 Schließlich bestünden nachhaltige Bedenken, ob das vorgelegte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die formellen Erfordernisse an seine Formulierung erfülle, die in Anbetracht der Schutzunfähigkeit des angemeldeten Begriffs allerdings zurückgestellt werden könnten. 16 Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 1. Juli 2010 zugestellt worden. 17 Mit ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in der angegriffenen Entscheidung und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter. 18 Das begründet sie damit, der Marke könne kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. 19 In der Wortschöpfung "Westseller" liege hinsichtlich der benannten Waren und Dienstleistungen eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, da das Publikum das Wortspiel verstehe. 20 Ein "Westseller" sei, direkt übersetzt, "jemand der den Westen verkaufe", was, bezogen auf die maßgeblichen Produkte, keinen beschreibenden Sinn enthalte. 21 Die vom Amt unterstellte übertragene Bedeutung im Sinn von "Bestseller aus dem Westen" sei fernliegend. Der angemeldete Begriff entspreche bis auf seinen ersten Buchstaben zwar dem Wort "Bestseller". Ein Verständnis dahingehend, dass "Westseller" ein Hinweis auf "Bestseller aus dem Westen" sei, ergebe sich daraus aber nicht. Dadurch, dass am Wortanfang ein "W" anstelle des "B" stehe, entstehe vielmehr ein wortspielartiges Kunstwort, dem der Verbraucher überhaupt keine konkrete Bedeutung in Bezug auf die einzutragenden Waren und Dienstleistungen zuordne. 22 Um zu dem vom Amt unterstellten Verständnis als "Bestseller aus dem Westen" zu gelangen, bedürfe es daher schon einiger analytischer Gedankenschritte, zu welchen der Verbraucher erfahrungsgemäß nicht neige. Auch wenn ein Verständnis von "Westseller" als "Bestseller aus dem Westen" unterstellt würde, bliebe dabei offen, was mit dem "Westen" gemeint sei (z. B. "Westdeutschland", das "christliche Abendland", der "Wilde Westen"). Soweit das Amt auf die angeblich bereits übliche Verwendung der Begriffe "Ostseller" bzw. "Westseller" verweise, würden diese Begriffe nicht allgemein üblich, sondern vielmehr ironisch als augenscheinliche Kunstworte gebraucht; die Branchensprache, die mit Begriffen wie "Bestseller", "Longseller" oder "Topseller" werbe, werde so karikiert. 23 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen. 25 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. II. 26 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 27 Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die angemeldeten Waren und Dienstleitungen versagt. 28 Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 29 In Anbetracht der Schutzunfähigkeit des angemeldeten Begriffs können die von der Markenstelle aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zurückgestellt werden. 1. 30 Der angemeldeten Wortfolge "Westseller" fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.