JURE119008690 BPatG München 27. Senat 20110517 27 W (pat) 97/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CLUBJOY" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 032 412.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke 2 CLUBJOY 3 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 28 und 41 beantragt. 4 Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. August 2009 teilweise zurückgewiesen, nämlich für 5 9: Compact-Disk (ROM, Festspeicher, Compact-Disk (Ton, Bild), Datenträger, Filme, Tonträger, Videobänder; 6 41: Organisation und Veranstaltung von Fitnesskursen. 7 Mit Beschluss vom 27. April 2010, der Anmelderin am 5. Mai 2010 zugestellt, hat die Markenstelle die dagegen erhobene Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. 8 Das ist damit begründet, die angesprochenen Verbraucher verstünden die Marke in ihrer Gesamtheit für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis auf den Inhalt und die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. Die Anmeldung setze sich in sprachüblicher Weise aus zwei Wörtern „Club“ (= Club, Klub, Verein, Treff) und „joy“ (= Freude, Vergnügen) des englischen Grundwortschatzes zusammen, die den angesprochenen Kreisen verständlich seien. Die Kombination werde ohne weiteres im Sinn von „Klubvergnügen“, „Klub-Freude“ oder „Klubspaß“ verstanden. Damit weise das Zeichen lediglich darauf hin, dass sich die versagten Waren inhaltlich auf Spaß und Freude in einem (Fitness-)Klub bezögen bzw. dass die versagten Dienstleistungen in einem solchen Club angeboten und erbracht würden sowie Freude und Vergnügen vermittelten. 9 Zudem stelle „CLUBJOY“ eine unmittelbar beschreibende Angabe für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dar, da eine Tendenz erkennbar sei, dass (Fitness-)Clubs mit „Joy“ werbend aufträten (vgl. Internetauszüge, VA 30 f.). 10 Die beiden Wortelemente seien sprachüblich zusammengesetzt. Die zwar lexikalisch nicht nachweisbare, aber durchaus für jedermann verständliche Wortzusammensetzung stelle lediglich einen sachgerechten Hinweis auf Art, Thema und Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen dar. Videobänder, CDs usw. würden in einem Club abgespielt, könnten dort zur Freude beitragen oder den Club vorstellen. Internetauszüge belegten, dass der Begriff „Club Joy“, sowie „Injoy Sports- & Wellnessclub“ bereits im genannten Sinn verwendet werde (VA 45 ff.). 11 Dagegen hat die Anmelderin am 31. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig. Die Verbraucher sähen in ihr keinen unmittelbaren Sachhinweis. Sie würden „Clubjoy“ weder übersetzen noch über eine Verbindung zu den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nachdenken, sondern das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, da es kurz, prägnant sowie nach Art einer Marke schlagwortartig gebildet sei. Einem Verständnis als Sachangabe stehe es entgegen, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit sowie in seinen möglichen Übersetzungen (Klub, Verein, Knüppel, Schläger, Schlagstock usw.) in keinem Zusammenhang mit Vermittlung von Spaß und Freude in einem Klub stehe. Weder in der deutschen noch in der englischen Sprache sei das Zeichen ein feststehender, eigenständiger Begriff. Auch sei die vom Amt vertretene Auffassung, das Publikum werde das Zeichen unmittelbar mit „Klubfreude“ übersetzen und darin eine sachbezogene Bedeutung sehen, nicht zutreffend. Es bedürfte dazu einer analytischen Betrachtung. Damit besitze das Zeichen das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Das stützten auch die im Erinnerungsverfahren vorgelegten Internetauszüge (VA 45 ff.), da sie jeweils auf einen bestimmten Anbieter hinwiesen. 12 Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung nicht entgegen, da das Zeichen zur Beschreibung der relevanten Waren und Dienstleistungen weder gebräuchlich noch erforderlich sei. Es sei auf die Gesamtheit des Zeichens abzustellen, wobei weder die konkrete Kombination noch deren deutsche Übersetzung „Clubvergnügen“ unmittelbare und direkte Angaben über Eigenschaften oder die Bestimmung des Produktes liefere. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde, aufzuheben und 15 die Marke im beantragten Umfang einzutragen. II. 1) 16 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.