JURE119008879 BPatG München 27. Senat 20110510 27 W (pat) 509/11 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MY SHOES HIER GEHT MEHR! (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 051 326.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Mai 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 6. Dezember 2010 aufgehoben. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorangegangener Beanstandung mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 die für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht wird 3 18: Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Handtaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; Handkoffer; Reisetaschen; Kosmetikkoffer; Schultaschen und Schulranzen; Geldbeutel; Brieftaschen; Schlüsseletuis aus Leder oder Leder Imitationen; Regenschirme; Sonnenschirme 4 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Socken; Strümpfe; Strumpfwaren; Gürtel für Bekleidungszwecke; Einlegesohlen 5 35: Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schuh- und Textilpflegemittel, Lederwaren, Taschen, Sportartikel, Spielwaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Brillen und/oder Schmuck; Online-Einzelhandels- und Katalogversandhandelsdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten, betreffend Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schuh- und Textilpflegemittel, Lederwaren, Taschen, Sportartikel, Spielwaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Brillen und/oder Schmuck; Zusammenstellen und Ausstellen Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schuh- und Textilpflegemittel, Lederwaren, Taschen, Sportartikel, Spielwaren, Parfümeriewaren, Kosmetika, Brillen und/oder Schmuck um dem Kunden bequemes Betrachten und Einkaufen solcher Waren zu ermöglichen; Werbung 6 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Marke setze sich aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen „my“ (= mein) und „shoes“ (= Schuhe) zusammen. Das Wort „shoes“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei in seiner Bedeutung nahezu jedermann bekannt, zumal das englische Wort seiner deutschen Entsprechung klanglich ähnlich sei. 7 Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie „Waren aus Leder und Lederimitationen, Handtaschen, Reisetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Einzelhandelsdienstleistungen etc.“ sei die Bedeutung von „meine Schuhe“ nächstliegend und allgemein verständlich. Bei der Zusammensetzung „my shoes“ würden die angesprochenen Verbraucher denken, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit individuellen Schuhen stünden, welche speziell auf die Bedürfnisse und Erwartungen des Betrachters ausgerichtet und zugeschnitten seien und mit den anderen Waren und Dienstleistungen korrelierten. 8 Das vorangestellte „my“ wirke nicht schutzbegründend. Eine derartige Individualisierung sei in der Werbung üblich und weit verbreitet. 9 Die zusätzliche Wortfolge „Hier geht mehr!“ könne u. a. im Sinn von „An dieser Stelle erreichen Sie eine Menge!“, „Hier schaffen, bekommen Sie mehr!“ verstanden werden. 10 Zwar werde durch das Nichtbenennen des möglichen Zugewinns ein Interpretationsspielraum eröffnet. Der beschreibende Aussagegehalt im Sinn eines allgemeinen Zugewinnversprechens bleibe dabei aber unverändert erhalten. Das angemeldete Zeichen bringe damit zum Ausdruck, dass mit der Inanspruchnahme der von der Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen mehr Nutzen für den Kunden verbunden sei. 11 Dem allgemein gehaltenen Slogan komme die Funktion eines Werbeversprechens zu, das die Verbraucher nur als solches und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassten. 12 Bei den graphischen Elementen handle es sich nicht um eigenständige Bildbestandteile, die als ausreichend bildhafte Verfremdung von der Sachangabe wegführten. 13 Gegen diesen ihr am 10. Dezember 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 9. Januar 2011 eingelegten Beschwerde, mit der sie begehrt, 14 den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 15 Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der konkreten Kombination der verschiedenen Elemente für schutzfähig. II. 16 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 17 1) Der Schutzgewährung für die konkret beanspruchte Marke in ihrer Gesamtheit steht weder § 8 Abs. 2 Nr. 1 noch Nr. 2 MarkenG entgegen. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.