JURE119008906 BPatG München
- Senat 20110509 10 W (pat) 16/08 Beschluss § 44 Abs 2 S 1 PatG, § 58 Abs 3 PatG, § 73 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren – "Halbleiterbauelement mit gesteuertem Emitterwirkungsgrad" – Unzulässigkeit der Beschwerde – Weiterverfolgung eines Wiedereinsetzungsantrags in die verspätete Zahlung der Jahresgebühr trotz Eintritts der Rücknahmefiktion einer Anmeldung - fehlendes Rechtsschutzinteresse In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (wegen Wiedereinsetzung) hat der
- Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
- Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauchbeschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. I. 1 Der Antragsteller hat am
- Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ zum Patent angemeldet. Die Anmeldung, zu der der Antragsteller keinen Prüfungsantrag gestellt hat, hat das Aktenzeichen … erhalten. Nachdem die
- Jahresgebühr in Höhe von 90,-- € nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden war, hat das DPMA den Antragsteller mit Bescheid vom
- März 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn er die Jahresgebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 50,-- € (insgesamt 140,-- €) nicht bis zum
- Mai 2005 zahlen sollte. Eine Zahlung erfolgte jedoch erst am
- Oktober
- Den vom Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat die Prüfungsstelle für Klasse 1.33 des DPMA mit Beschluss vom
- November 2007 als verspätet und im Übrigen auch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. 2 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), 3 den Beschluss der Prüfungsstelle 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
- November 2007 aufzuheben und ihn in die Frist zur Zahlung der
- Jahresgebühr nebst dem Zuschlag wiedereinzusetzen. 4 Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom
- Februar 2011 darauf hingewiesen, dass mittlerweile die siebenjährige Frist zur Stellung des Prüfungsantrags fruchtlos abgelaufen und die Anmeldung daher - unabhängig vom Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens - gemäß § 58 Abs. 3 PatG erledigt sei. II. 5 Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage kann nicht mehr festgestellt werden, welches schützenswerte Interesse der Antragsteller mit seiner Beschwerde verfolgt. 6 Das Rechtsschutzinteresse ist Voraussetzung für jede Rechtsverfolgung (vgl. BGH BlPMZ 1995, 442, 443 - Abschnitt II. 2.) b.) aa.) - „Tafelförmige Elemente“). Bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung - wie hier - kann das Bedürfnis nach Rechtsschutz abgesprochen werden (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8.Aufl., Einleitung, Rn.274). 7 Weder der Antragsteller noch ein Dritter haben innerhalb der siebenjährigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 PatG Prüfungsantrag gestellt. Wie der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entschieden hat, wird die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags nicht dadurch gehemmt, dass die Anmeldung mangels Zahlung einer Jahresgebühr zunächst - vorbehaltlich einer späteren Wiedereinsetzung - als zurückgenommen gilt (vgl. BGH GRUR 1995, 45 f. - „Prüfungsantrag“). Die Anmeldung des Antragstellers ist daher mit dem fruchtlosen Ablauf der Prüfungsantragsfrist gemäß der in § 58 Abs. 3 PatG geregelten Rücknahmefiktion unwiederbringlich untergegangen. Damit sind das Wiedereinsetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sinnlos geworden. Niemand ist jedoch befugt, Behörden und Gerichte unnütz in Anspruch zu nehmen (vgl.Schulte, a. a. O.). 8 Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des Hilfsantrage des Anmelders nicht. (§ 79 Abs. 2 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119008906&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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