JURE119009202 BPatG München 27. Senat 20110510 27 W (pat) 143/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Knut/KLUTH (Wort-Bild-Marke)" – teils Warenidentität und –ähnlichkeit, teils keine Warenähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 20 568 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin des angegriffene Zeichens werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2009 und 1. Juli 2010 insoweit aufgehoben, als die Marke 30720568 für die Waren der Klasse 30: Zucker, Honig gelöscht wurde. Der Widerspruch aus der Marke 39955198 wird auch insoweit zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens zurückgewiesen. I. 1 Gegen die am 26. März 2007 angemeldete und am 18. Juni 2007 u. a. für die noch streitgegenständlichen Waren der 2 Klasse 29: konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, insbesondere Fisch-, Obst- und Gemüsegelees, Konfitüren, Kompotte, Milch und Milchprodukte, Milchpulver für Nahrungszwecke, Speiseöle und -fette, Brotaufstrich, Kartoffelchips 3 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Schokolade, Getreideprodukte, insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Müsli, Brot, Backwaren, Speiseeis, Honig, Süßwaren, Zuckerwaren 4 eingetragene Wortmarke 307 20 568.1 5 Knut 6 hat die Widersprechende am 21. September2007 aus ihrer am 8. September1999 angemeldeten Wort-/Bildmarke 39955198 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 7 die seit 28. Januar 2000 für die Waren der 8 Klasse 29: Konserviertes, pasteurisiertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, insbesondere Äpfel, Aprikosen, Datteln, Feigen, Pflaumen, Bananen, Ananas, Ingwer, Kürbis, Rosinen, Sultaninen, Korinthen, Weinbeeren, Melonen, Wassermelonen, Zwiebeln; vorgenannte Waren auch in Form von Chips, zubereitet, behandelt, schokoliert, mit Joghurt verarbeitet, auch ungeschwefelt; Mischungen und Zubereitungen der vorgenannten Waren; 9 Klasse 30: Snack- und Knabberartikel, nämlich Reiscracker, Reisgebäck, Erdnusscracker, Popcorn, Popcornmais, Knuspermais, Müsli, Müslizubereitungen, Studentenfutter; Schokolade und Schokoladenerzeugnisse; Nüsse und Nusskerne, Steinfrüchte und deren Samen, insbesondere Cashewkerne, Haselnusskerne, Macadamias, Mandeln, Paranüsse, Pecannusskerne, Pinienkerne, Pistazien, Pistazienkerne, Walnüsse, Walnusskerne, Erdnüsse, Erdnusskerne, Kokosnuss und -fleisch, Kürbiskerne, Sojakerne und -flocken, Ölsaaten, Sonnenblumenkerne, vorgenannte Waren auch zubereitet, behandelt, gesalzen, geröstet, getrocknet, geschält, geraspelt, konserviert, mit Joghurt verarbeitet; Mischungen und Zubereitungen der vorgenannten Waren; 10 Klasse: 31: land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und -produkte, soweit in Klasse 31 enthalten, sowie Getreideerzeugnisse und -produkte zu Nahrungszwecken, insbesondere Blaumohn, Buchweizen, Dinkelweizen, Gerste, Grünkern, Hafer, Hirse, Roggen, Leinsaat, Linsen, Sesamsaat, Weizen, Soja und Sojaprodukte; Reis, Tapioka, Sago, Mais, Maisgries, Maismehl, Reis, Wildreis, Quinoa; vorgenannte Waren auch zubereitet, behandelt, bearbeitet; Mischungen und Zubereitungen der vorgenannten Waren; Mischungen und Zubereitungen aller vorgenannten Waren auch als Zutat für vorbereitete Speisen, wie Salate 11 eingetragen ist, Widerspruch eingelegt. 12 Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit Beschlüssen vom 4. August 2009 und 1. Juli 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise und zwar für die Waren 13 Klasse 29: konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, insbesondere Fisch-, Obst- und Gemüsegelees, Konfitüren, Kompotte, Milch und Milchprodukte, Milchpulver für Nahrungszwecke, Speiseöle und -fette, Brotaufstrich, Kartoffelchips; 14 Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Schokolade, Getreideprodukte, insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Müsli, Brot, Backwaren, Speiseeis, Honig, Süßwaren, Zuckerwaren 15 gelöscht. 16 Dazu ist ausgeführt, im Bereich der ähnlichen oder identischen Waren und bei dem danach anzulegenden strengen Maßstab halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen im Sinn des §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. 17 Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. 18 Die Waren der angegriffenen Marke seien identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten (konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Schokolade, Getreideprodukte, insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Müsli) bzw. die Waren der angegriffenen Marke seien zu denen der Widerspruchsmarke ähnlich („Gelees, insbesondere Fisch-, Obst- und Gemüsegelees, Konfitüren, Kompotte, Brotaufstrich" zu „Konserviertes, pasteurisiertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse“, „Milch und Milchprodukte, Milchpulver für Nahrungszwecke“ zu „Schokolade und Schokoladeerzeugnissen“, „Speiseeis" zu „Rosinen, Schokonüsse und Knabberartikeln“, „Kaffee“ zu von „Schokoladenerzeugnissen“, „Tee" zu „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnissen“, „Süßwaren, Zuckerwaren" zu „Schokolade, Fruchtfüllungen“, „Speiseöle und -fette" zu „behandelten Chips und Nüssen", „Kartoffelchips“ zu „Chips, Snack- und Knabberartikeln“, „Brot, Backwaren“ zu „Fruchtzubereitungen“, „Kakao, Zucker“ zu „Fruchtzubereitungen (Marmeladen)“ und „Honig“ zu „Fruchtzubereitungen (Marmeladen), Obst- und Gemüsegelees“). 19 Es bestehe eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der Marken. Träfen Wort- und Bildbestandteile zusammen, messe das Publikum beim klanglichen Vergleich in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu. 20 Die Wortbestandteile „KNUT“ und „KLUTH“ seien klanglich ähnlich. Sie stimmten in der wesentlichen Laut- und Buchstabenfolge überein. Der einzige Vokal „U“ sei in beiden einsilbigen Zeichen an identischer Stelle vorhanden. Der Sprech- und Betonungsrhythmus der Wörter sei gleich. Der Unterschied des abweichenden Endlautes „H“ sei beim klanglichen Vergleich zu vernachlässigen, da dieser Konsonant im Deutschen nicht artikuliert werde. Der allein akustisch wahrnehmbare Unterschied zwischen den im Wortinneren befindlichen klangschwachen Zahnlauten „N“ und „L“ trete im Klangbild nicht ausreichend hervor, um eine Ähnlichkeit zu verneinen. Zwar würden Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere. Hier sei die Abweichung jedoch nur geringfügig und läge zudem in der Wortmitte, bei der die Unterschiede oftmals weniger hervorträten und beachtet würden. Dieser geringfügige Unterschied sei nicht geeignet, eine ausreichende Prägung des akustisch wahrnehmbaren Gesamteindrucks herbeizuführen. 21 Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke werde aufgrund des graphischen Elementes eines Blätterkranzes über dem „U“ auch nicht als „KLÜTH“ aufgefasst werden. 22 Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken werde auch nicht durch einen bekannten Sinngehalt der angegriffenen Marke als Hinweis auf den vormals im Berliner Zoo beheimateten Eisbärenjungen ausgeschlossen. Der Sinngehalt einer Marke könne der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nämlich nur entgegenwirken, sofern letztere deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen werde, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen könne. Werde hingegen das angegriffene Zeichen akustisch wie die Widerspruchsmarke wahrgenommen, könne der Verbraucher beide Zeichen nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abgrenzen, weil er das angegriffene Zeichen infolge des Verhörens von Vornherein mit demselben Sinngehalt wie die Widerspruchsmarke wahrnehme. Dies gelte umso mehr, als die beanspruchten Waren weder mit Eisbären noch den Dienstleistungen eines Zoos im Zusammenhang stünden und deshalb der Gedanke an jenen Eisbären „Knut“ bei der Kennzeichnung von „Kompott, Haferflocken, Kakao“ usw. nicht naheliege. 23 Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Inhaberin des angegriffene Zeichens am 6. Juli2010 zugestellt worden. 24 Sie hat am 6. August2010 Beschwerde eingelegt, soweit die Markenstelle die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet hat. 25 Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Annahme von Warenähnlichkeit und von klanglicher Verwechslungsgefahr. 26 Die Abweichung in der klanglichen Wirkung, die sich vor allem durch die unterschiedlichen Konsonanten L und N ergebe, sei erheblich, zumal es sich um einsilbige Zeichen handle, bei denen einzelnen Buchstaben besondere Bedeutung zukomme. Sowohl beim N als auch beim L handle es sich um stimmhafte und damit gut wahrnehmbare Laute. 27 Zudem sei es erforderlich, nicht nur den klanglichen Eindruck, sondern auch die bildliche Wirkung der Marken in den Vergleich einzustellen, denn bei Wort-/Bildmarken könne eine Ähnlichkeit hinsichtlich nur eines der drei Faktoren Klang, Schriftbild und Bedeutungsgehalt für die Beurteilung jedenfalls nicht ausreichen. Im Rahmen des maßgeblichen Gesamteindrucks stehe die klangliche Wirkung bei einer Wort- / Bildmarke nicht im Vordergrund. Vielmehr wirke sie als Begriff und Logo. Auch hinsichtlich der Produkte der Widersprechenden als Spezialist für Nüsse, getrocknete Früchte, Getreide, komme das angesprochene Publikum in erster Linie mit der bildlichen Gestaltung der Marke in Berührung. 28 Die hier einander gegenüberstehenden Vergleichszeichen unterschieden sich in ihrer bildlichen Wirkung schon als Wort- und Wort- / Bildmarke ganz entscheidend. Die angegriffene Marke wirke allein durch das Wort „Knut“. Die Widerspruchsmarke sei eine phantasievolle und charakteristische Umrahmung und darin die Buchstaben „KLUTH“, wobei der Bauch des „U“ als Mittelbuchstabe stark vergrößert und nach unten in die Rundung der Umrahmung hineingezogen sei. Über dem „U“ im oberen Teil der Umrahmung befinde sich überdies eine ebenfalls phantasievolle und charakteristische Darstellung von Bohnen, Nüssen oder Blättern. 29 Da es üblich sei, i- oder j-Punkte bzw. Umlaute in einer Wort- / Bildmarke durch graphische Darstellungen zu ersetzen, sei es nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Teile des angesprochenen Publikums die Wort-/Bildmarke der Widersprechenden als „KLÜTH“ läsen. 30 Beide Vergleichszeichen wiesen auch vom Wortsinn her in ganz unterschiedliche Richtungen. Während „KLUTH“ entweder als Fantasiebezeichnung oder noch als Nachname verstanden werde - insgesamt also keine besonderen Assoziationen begründe -, werde der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Zeichen „Knut“ als männlichen Vornamen wahrnehmen und unmittelbar an den Eisbären der Anmelderin denken. 31 Zwischen den Waren „Kaffee“ der angegriffenen und „Schokolade bzw. Schokoladenerzeugnissen“ der Widerspruchsmarke bestehe keine Ähnlichkeit. Dass „Schokolade“ vereinzelt in exklusiven Kaffeegeschäften angeboten werde, führe nicht zu einer Ähnlichkeit der Waren. Am besten lasse sich „Kaffee“ als ein universelles Nahrungsmittel bezeichnen, dessen Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Nahrungsmitteln nahezu unbeschränkt seien. Obwohl man „Kaffee“ sicherlich genießen könne, sei er neben Tee schon seit einiger Zeit zum Volksgetränk geworden. Der Genussfaktor von „Kaffee“ könne für die Ähnlichkeit daher kein geeignetes Kriterium mehr darstellen. 32 Auch könne eine Ähnlichkeit zwischen „Tee“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und -Produkte“ nicht festgestellt werden. Allein auf die abstrakte Eignung abzustellen, greife zu kurz. Damit würde der Monopolbereich der Widersprechenden unverhältnismäßig weit ausgedehnt, und der Anmelderin wäre die Eintragung nahezu jeden Lebensmittels verwehrt. 33 Auch bestehe keine Ähnlichkeit, insbesondere keinerlei Ergänzungs- oder Austauschverhältnis zwischen den zur Eintragung angemeldeten „Speiseölen und -fetten“ und den von der Widersprechenden beanspruchten Waren „behandelte Nüsse und Chips“. 34 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt sinngemäß, 35 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2009 und 1. Juli 2010 aufzuheben, soweit die Marke 307 20 568 „Knut“ gelöscht worden sei und den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen 36 Demgegenüber beantragt die Widersprechende, 37 die Beschwerde zurückzuweisen. 38 Sie ist der Ansicht, zwischen den verbliebenen Waren des angegriffenen Zeichens und den Widerspruchswaren bestehe teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit. Insbesondere seien Milch und Milchprodukte ähnlich zu den mit Joghurt verarbeiteten Produkten der Widerspruchsmarke. Milchpulver für Nahrungszwecke sei in Schokolade und Schokoladenerzeugnissen enthalten. Kaffee, Tee und Kakao fielen unter land- und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse oder würden unmittelbar aus diesen hergestellt. Insbesondere handle es sich um Waren, die der Abnehmer in der Regel gemeinsam erwerbe. So würden Zucker und beispielsweise Getreideprodukte wie Roggen oder Weizen gemeinsam mit Honig, Süßwaren oder Zuckerwaren zum Backen verwendet und gemeinsam verkauft. 39 Die Marken seien klanglich ähnlich, und dies genüge bei der vorhandenen Warenidentität bzw. -ähnlichkeit, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Das Publikum spreche die Widerspruchsmarke „KLUTH“ und nicht KLÜTH aus. Insbesondere sei der Darstellung nicht zu entnehmen, dass unter diesem „U“ ein „Ü“ zu verstehen sei. II. 40 Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat in der Sache teilweise Erfolg. 41 Es besteht nach Auffassung des Senats für die Waren Zucker und Honig mangels Warenähnlichkeit nämlich keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 42 1. Da kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorliegt und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Widersprechende ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde zu begründen, und die Inhaberin des angegriffenen Zeichens ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Beschwerde der Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen (§69 MarkenG). 43 2. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach §42 Abs. 2 Nr. 1, §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a. zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen besteht. 44 Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life). 45 Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR2007, 318 - Adam Opel / Autec). 46 3. Bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen im Bereich der identischen und ähnlichen Waren den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein, um betriebliche Herkunftsverwechslungen auszuschließen. 47
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