JURE119009213 BPatG München 27. Senat 20110510 27 W (pat) 174/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "STADTANZEIGER WOLFSBURG (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 064 007.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 10. Mai 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort- / Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 vom 6. Oktober 2008 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; 4 Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; 5 Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet; 6 Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung 7 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der 8 Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; 9 Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; 10 Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet; 11 Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; 12 und damit die Anmeldung zugelassen für die Waren und Dienstleistungen der 13 Klasse: 38. Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; 14 Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. 15 Auf die Erinnerung vom 11. August 2009 hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2010 den Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise aufgehoben, und zwar, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für die Dienstleistungen in der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung“, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. 16 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der angemeldeten Wort- / Bildmarke für die versagten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 17 Die angemeldete Bezeichnung „STADTANZEIGER WOLFSBURG“ sei nach der Art eines Zeitschriftentitels sprachüblich gebildet aus dem Begriff „Stadtanzeiger“ und der geographischen Angabe „Wolfsburg“. 18 Der Ausdruck „Stadtanzeiger“ sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, was auch nicht für jede Wortkombination erwartet werden könne, wohl aber der Begriff „Anzeiger“, der „kleinere Zeitung, Zeitschrift“ bedeute. In Kombination mit dem Bestimmungswort „Stadt“ sei er deshalb keine Wortneuschöpfung, weil sprachüblich und sinnfällig gebildet. 19 Die Wortkombination werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort aufgefasst, nämlich als Titel einer in bzw. für Wolfsburg erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt würden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stünden. 20 Eine individualisierende Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Hersteller der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen werde indes nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht gegenseitig ausschließen müssten, fehle der angemeldeten Wortkombination hier die betriebliche Herkunftsfunktion. 21 Für die Eintragbarkeit eines Titels einer Zeitung als Marke seien zwar die gleichen Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Eintragung von Marken gelten. Jedoch sei nicht jeder Titel als Marke geeignet, da ein Werktitel - anders als die Marke - kein Unternehmens-, sondern ein Produktkennzeichen sei und das Werk sich nur nach Inhalt und Beschaffenheit von anderen Werken unterscheide, nicht aber nach der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder Verlag. 22 Dass die Wortfolge „STADTANZEIGER WOLFSBURG“ bislang auf dem relevanten Waren- / Dienstleistungssektor keine Verwendung finde, sei nicht relevant, weil dies kein Kriterium für die Eignung als Marke sei. 23 Im Übrigen würden die vergleichbaren Begriffe „Stadtanzeiger Hagen“, „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Stadtanzeiger Solingen“, „Der Stadtanzeiger am Sonntag - Hamm, Bönen, Lüdinghausen, Ahlen, Beckum, Soest...“, „Stuttgarter Stadtanzeiger“, „StadtAnzeiger Coesfeld/Dülmen“ und „ Wunstorfer Stadtanzeiger“ bereits verwendet, wie sich aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ergebe, so dass dieser Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem der Anmelderin, in Verbindung gebracht werde. Das angesprochene Publikum ginge zudem nicht davon aus, dass es nur ein Unternehmen geben könne, das über die Region Wolfsburg berichte. 24 Die Eintragung vergleichbarer Anmeldungen sei weder bindend noch führe dies zu einer andern Beurteilung. 25 Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 4. Oktober 2010 zugestellt worden. 26 Mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen und verfolgt ihren Eintragungsantrag insgesamt weiter. 27 Sie ist der Ansicht, bereits die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens „STADTANZEIGER“ und „WOLFSBURG“ verliehen ihm die notwendige Unterscheidungskraft. 28 Der Zeichenbestandteil „STADTANZEIGER“ sei keine Gattungsbezeichnung, die durch die Verknüpfung mit dem unstreitig lokalisierenden Wortbestandteil „WOLFSBURG“ eine unmittelbare sachbeschreibende Bezeichnung für die in Rede stehenden Produkte wie z. B. die „Wolfsburger Zeitung“ o. Ä. ergeben könnte. Dabei sei der Wortbestandteil „STADTANZEIGER“ lexikalisch nicht nachweisbar, worauf es nach der Rechtsprechung des BPatG zu vergleichbaren Konstellationen aber entscheidend ankomme (BPatG, Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94 - Berliner Allgemeine, GRUR 1996 980). Insbesondere spreche man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht von einem „Stadtanzeiger“, wenn es sich um eine Zeitung oder eine Zeitschrift handle. Unter einem „Stadtanzeiger“ stelle sich der Verbraucher vielmehr überhaupt nichts Konkretes vor. 29 Bezogen auf die hier relevanten Waren und Dienstleitungen entspreche es gängiger Praxis, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. 30 Insbesondere die Verlagsbezeichnungen „Münchner Wochenanzeiger“ und „Vaihinger Kreiszeitung“ belegten, dass derartige Wortkombinationen sogar verbreitet als Unternehmensbezeichnungen verwendet würden, was mit einem Verständnis im Sinn einer glatt produktbeschreibenden Angabe unvereinbar sei. 31 Schließlich sei die Eintragung der Marke auch im Hinblick auf die Eintragung vergleichbarer Wortfolgen gerechtfertigt. 32 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 33 den Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2009 und 27. September 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen. II. 34 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 35 Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die verbliebenen Waren und Dienstleitungen versagt. 36 Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 37 1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält. 38 2. Dem angemeldete Zeichen fehlt für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.