JURE119009668 BPatG München 27. Senat 20110628 27 W (pat) 166/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Figurzauber" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 004 554.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin am Landgericht Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke 2 Figurzauber 3 für eine Vielzahl von Waren der Klasse 25 beantragt. 4 Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Mai 2009 teilweise, nämlich für 5 Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter, gestrickter und gewebter und Lederbekleidungsstücke) für Damen, Herren, Kinder, insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit-, Berufs- und Sportbekleidungsstücke; Bademodenbekleidung einschließlich Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke); Pelze (Bekleidung); Bekleidung aus Lederimitat; Lederbekleidung; Bekleidung für Autofahrer; Hemden; Radfahrerbekleidung; Trikotbekleidung; Konfektionskleidung; Gürtel (Bekleidung); konfektionierte Kleidereinlagen; Strumpfhosen; Unterwäsche (Bekleidungsstücke) und Unterbekleidungsstücke einschließlich Bodysuits (Teddys, Bodys); Büstenhalter, BH-Hemden, Formkleider, Formröcke, Unterhemden, Unterhosen, Korsagen, Schlüpfer, Slips, Mieder, Miederhosen mit und ohne Bein, Taillenformer, Unterröcke; Korsettleibchen, 6 zurückgewiesen. 7 Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das ist damit begründet, bei Bekleidungsstücken sei es vielfach das entscheidende Kaufargument, dass der Käufer in dem Kleidungsstück eine „gute Figur“ mache. Damit vermittle „Figurzauber“ lediglich die werbeüblich komprimierte Aussage, dass die so gekennzeichneten Waren aufgrund besonderer Eigenschaften oder Gestaltung geeignet seien, die Figur des Trägers wie durch einen Zauber zu verbessern. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass der Begriff „Figurzauber“ in Produktbeschreibungen in diesem Sinn verwendet werde (Anlage 1-3). Aussagen, wie „purer Figurzauber mit sexy freier offener Schulter - frech und schick“ oder „Bruststraffmöglichkeit für Sitz nach selbstbestimmbarer Laune - herrlicher Figurzauber“ oder „perfekter Figurzauber .... ultrakaschierend“, werde der Verbraucher ohne weiteres in ihrer beschreibenden Bedeutung verstehen. Auch schlagwortartig in Alleinstellung behalte der Begriff „Figurzauber“ diesen Charakter. Daher fehle dem Anmeldezeichen jegliche Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte zu wirken. 8 Bei den Voreintragungen „Bio Zauber“ und „Seifenzauber“ handle es sich um Wort-Bildmarken mit schutzfähigen Bildbestandteilen. 9 Der Erinnerungsbeschluss wurde am 11. Oktober 2010 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Die Anmelderin hat am 18. Oktober 2010 dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, „Figurzauber“ sei keine sprachübliche Bezeichnung für Bekleidung. Schon die Kombination der Wörter „Figur“ und „Zauber“ sei ungewöhnlich und daher mehrdeutig. 11 Die Markenstelle habe sich mit entsprechenden Voreintragungen, insbesondere der Marke 399 11 868 „Sauber Zauber“, nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. 12 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 13 die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben als dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt worden sei. II. 1) 14 Nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann ohne diese entschieden werden. 2) 15 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.