(418)- BerlinCard), hat er in anderen Entscheidungen klargestellt, dass gleichwohl - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline) eine strenge und umfassende Prüfung zu erfolgen hat, in der alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind (BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World). Dementsprechend darf sich die Prüfung einer Anmeldung nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). 2. 26 Die hier beanspruchte Marke ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsmaßstabs im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird darin keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. 27
- a)Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel; EUGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL). 28 Die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 setzen überwiegend das Bestehen eines Unternehmens voraus und richten sich dementsprechend an Unternehmen. Die "Verbraucherberatung" richtet sich vorwiegend an Endverbraucher. Die übrigen Dienstleistungen betreffen neben dem Fachverkehr auch allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 23 ff). 29
- b)Ausgehend von diesen Vorgaben ist die begehrte Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht unterscheidungskräftig, denn das Zeichens setzt sich aus Worten zusammen, die geeignet sind, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. 30
- aa)Die Wortkombination "BusinessConsults" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie als Kombination der Begriffe "business" und "consults", mithin als rein beschreibender Sachbegriff für beratende Tätigkeiten für oder von Geschäftsleuten und Wirtschaftsunternehmen verstanden. 31 Das Wort "business" ist in den deutschen Sprachschatz eingegangen und wird ausweislich der Internetrecherche des Senats als Synonym für "Unternehmen, Geschäftsleben, Wirtschaft, Wirtschaftsunternehmen" etc. verwendet. 32 Der Begriff "consult" geht auf die lateinische Sprache zurück und ist in der Form "Konsultation" und "konsultieren" in die deutsche Sprache mit der Bedeutung "Beratung" oder "Berater" bzw. "beraten, jemanden zur Rate ziehen" eingegangen. In der englischen Sprache bildet "consult" die bedeutungsgleiche Verbform (beraten, zur Rate ziehen) (vgl. z. B. Collins, Globalwörterbuch Englisch, 2004), wobei "consults" grammatikalisch korrekt die Verbform der 3. Person Singular ist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die sachbezogene Wortbedeutung von "consult" daher erkennen (ebenso: BPatG 25 W (pat) 4/05 - IT Consult; HABM R0497/01-4 - TAXCONSULT). Dies gilt zum einen schon aufgrund der Nähe zu den oben genannten deutschen Begriffen. Zum anderen handelt es sich bei dem englischen Verb "consult" um ein Wort, das zum Grundwortschatz gehört und daher von einem Großteil der Verkehrsteilnehmer ebenfalls verstanden wird. Zudem wird der Begriff "consult" nach dem Ergebnis der beigefügten Senatsrecherche vielfach im Zusammenhang mit beratenden Dienstleistungen benutzt. Schon aufgrund der häufigen Verwendung als Unternehmenskennzeichen für Beratungsdienstleistungen wird der Verkehr die damit verbundene Bezeichnung zur Konkretisierung bestimmter Dienstleistungen mit beratendem Inhalt ohne weiteres erkennen. 33 Auch die Zusammenschreibung der beiden Wörter ist nicht geeignet, von dem beschreibenden Gehalt wegzuführen, da schon aufgrund der Binnengroßschreibung die Einzelbegriffe einschließlich ihrer Sachbedeutung erkennbar und erhalten bleiben, ohne in ihrer Summe einen eigenständigen Sinngehalt zu bilden. Darüber hinaus wird auch die Kombination der Einzelbegriffe in der deutschen Sprache als Gattungsbegriff genutzt. "Business Consulting" wird nämlich definiert als "klassische Unternehmensberatung, die sich auf Beratungstätigkeiten im betriebswirtschaftlichen Kernbereich bezieht" (vgl. Anlagen). Daneben wird ausweislich der Anlagen auch der Begriff "Business Consultant" beschreibend benutzt und die hier konkret begehrte Wortkombination "Business Consults" findet sich in zahlreichen Unternehmenskennzeichen. 34
- bb)Der Zahlbestandteil des Zeichens "24" wird üblicherweise genutzt, um darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen rund-um-die-Uhr, also 24 Stunden lang angeboten werden (vgl. Anlagen; ebenso: PAVIS PROMA, BPatG 25 W (pat) 113/04 - adress24). 35
- cc)Auch die in dem begehrten Zeichen nachfolgend abgedruckte Internetadresse ist ohne weiteres als solche erkennbar und daher nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht geeignet, vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden. Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt keinerlei Aufschluss über dessen Eintragungsfähigkeit als Marke. Die Verbindung beschreibender Sachangaben als Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain wird nach ständiger Rechtsprechung vom Verkehr nur als Sachinformation und nicht als unterscheidungskräftiger (markenmäßiger) betrieblicher Herkunftshinweis bewertet (EuG GRUR Int. 2008, 330 (Nr. 37, 44) - suchen.de; EuG GRUR Int. 2008, 840 (Nr. 40 - 42) - RadioCom; BPatG BlPMZ 2000, 294, 295 f. - http://www.cyberlaw.de; BPatG Mitt. 2003, 569 handy.de; BPatG 33 W (pat) 1/04 apotheke2u.de; Ströbele /Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 113). 36 In der Gesamtschau enthalten die Wort- und Zahlenbestandteile daher eine verständliche beschreibende Aussage über Merkmale der begehrten Dienstleistungen dahingehend, dass Beratungsleistungen in Geschäftsangelegenheiten rund um die Uhr im Internet angeboten werden. 37
- c)Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) beschreiben, fehlt in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Diese vom EuGH aufgestellten und aufgrund der Harmonisierung des Markenrechts durch die MarkenRL auch für nationale Marken in der Europäischen Union anzuwendenden Kriterien gelten nicht nur für Waren, sondern in gleicher Weise für Dienstleistungen, da die MarkenRL und damit entsprechend auch das deutsche Markenrecht bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Waren- und Dienstleistungsmarken treffen (EuGH GRUR Int. 2010, 45 (Rn. 75 - 80, 47 - 52) - Ahornblatt; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 11 f.) - SPA II). 38
- d)Entgegen der Auffassung des Anmelders genügt auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens nicht, um Unterscheidungskraft zu erlangen. 39 Die Binnengroßschreibung ist ein werbeübliches Mittel (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; EuG GRUR Int. 2008, 1037 (Nr. 30) - BioGeneriX), das den beschreibenden Inhalt der einzelnen Wortbestandteile, wie oben dargelegt, eher hervorhebt als von diesem wegzuführen. 40 Auch die übrigen grafischen Elemente, nämlich die Umrahmung der Zahl 24 und die Abbildung eines Flecks als möglicher Schatten, heben sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten, zumal Farben nicht beansprucht wurden (vgl. dazu: BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 126 f.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst für mehrfarbige Bildmarken, die neben einfachen Unterstreichungen sogar symbolische Verzierungen aufwiesen und auch für Bildzeichen mit zusätzliche Besonderheiten bei der Wortdarstellung, eine solche Eignung verneint worden ist (vgl. EuG T-425/07 (Rd. 27) - 100; EuG GRUR Int. 2003, 834 (Nr. 33 - 37) - BEST BUY, bestätigt durch EuGH C-92/10 (Nr. 56)). 41 Darüber hinaus sind derartige Umrahmungen der Zahl 24 ausweislich der beigefügten Anlagen im Wirtschaftsleben gebräuchlich und werden daher nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen. 3. 42 Wegen des vorliegenden Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG war die Anmeldung zurückzuweisen. Für eine Zurückverweisung an das DPMA nach § 70 Abs. 3 MarkenG besteht keine Veranlassung, denn die von dem Anmelder in seinem nicht zu den Verfahrensakten des DPMA gelangten Schriftsatz vom 11. Februar 2010 geltend gemachten Argumente konnten vom Senat gewürdigt werden und geben keine Veranlassung zu einer anderen Sachentscheidung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119010175&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public