JURE119010280 BPatG München 35. Senat 20110902 35 W (pat) 20/10 Beschluss § 17 Abs 1 S 1 GebrMG, § 17 Abs 4 S 2 GebrMG, § 18 Abs 2 S 2 GebrMG, § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 93 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – Beschwerde gegen Kostenauferlegung – zu den Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses und der Darlegungslast In der Beschwerdesache … … betreffend das Gebrauchsmuster 203 21 560 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. September 2011 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richter Reker und Eisenrauch beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. 1 Die Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war Inhaberin des Gebrauchsmusters 203 21 560 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Gerät zur Alterslegitimation bei der Benutzung von Verkaufsautomaten“, das den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung 103 48 751, den 18. Oktober 2003, in Anspruch genommen hat und das am 20. März 2008 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist. 2 Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat das Streitgebrauchsmuster mit Löschungsantrag vom 19. Januar 2009 in vollem Umfang angegriffen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen. 3 Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 31. August 2009 ihrerseits beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Da sie dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe, habe sie den Löschungsantrag anerkannt. Sie habe keinen Anlass für den Löschungsantrag gegeben und sei vor Antragsstellung von der Beschwerdeführerin nicht zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert worden. 5 Die Beschwerdeführerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass kein Anerkenntnis vorliege, da die Beschwerdegegnerin lediglich die Widerspruchsfrist versäumt habe, ansonsten aber nicht tätig geworden sei. In der Untätigkeit der Antragsgegnerin könne kein sofortiges Anerkenntnis gesehen werden. 6 Im Übrigen habe die Antragsgegnerin Anlass für den Löschungsantrag gegeben. Die Beteiligten, die früher geschäftliche Beziehungen unterhalten hätten, hätten sich im Jahr 2008 aufgrund von Differenzen getrennt. Die Beschwerdegegnerin habe im Zuge der Streitigkeiten bei der Trennung, die unter anderem das Streitgebrauchsmuster und weitere - allesamt rechtswidrig angemeldete - Schutzrechte betroffen hätten, keine Erklärung abgegeben, dass sie darauf verzichte, aus ihren Schutzrechten gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, und außerdem Ende 2008 mitgeteilt, dass sie bereits ihre Rechts- und Patentanwälte beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher gerichtliche Schritte der Beschwerdegegnerin befürchten müssen. 7 Mit Beschluss vom 29. September 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses, das auch den (passiven) Nichtwiderspruch umfasse, seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Vortrag nicht schlüssig dargetan, aufgrund welcher Besonderheiten im vorliegenden Verfahren die hier unstreitig unterbliebene Löschungsaufforderung entbehrlich gewesen sei. 8 Gegen diesen ihr am 5. Oktober 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin weiterhin anstrebt, dass die Kosten des Löschungsverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Dies begründet sie im Wesentlichen mit den bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung vorgebrachten Argumenten. 9 Sie beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2010 aufzuheben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11 Des Weiteren beantragt sie die Verbindung mit den Verfahren 35 W (pat) 21/10, 35 W (pat) 22/10, 35 W (pat) 23/10, 35 W (pat) 24/10 und 35 W (pat) 25/10. 12 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Gebrauchsmusterabteilung der Beschwerdeführerin die Kosten des Löschungsverfahrens zu Recht auferlegt hat. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen hier vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen und damit den Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Vorschrift sofort anerkannt. Eines aktiven Tätigwerdens bedurfte es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Sie hat die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen, da die Beschwerdegegnerin ihr für die Einleitung des Löschungsverfahrens keinen Anlass gegeben hat. 17 1. Wer im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die Kosten zu tragen hat, entscheidet sich wie im Patentnichtigkeitsverfahren grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip (§§ 91 ff. ZPO). Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG auf § 84 Abs. 2 S. 2 PatG. Bereits wegen dieser Verweisung gilt auch die Regelung des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren. 18 1.1. Dass § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist, ist auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH GRUR 1982, 417). Der Nichtwiderspruch der Beschwerdegegnerin gegen den Löschungsantrag stellt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Hierbei ist anzumerken, dass der Löschungsantrag vom Deutschen Patent- und Markenamt in korrekter Weise entsprechend § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 VwZG an die seit 8. August 2007 im Register als Vertreter vermerkte Patentanwaltskanzlei der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist. 19 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein aktives Tätigwerden des Gebrauchsmusterinhabers nicht erforderlich, vielmehr ist ein Nichtwiderspruch innerhalb der Frist des § 17 Abs. 1 S1 GebrMG angesichts der allgemein bekannten, sich nach § 17 Abs. 1 S. 2 GebrMG an einen Nichtwiderspruch anschließende Folge der zwangsläufigen Löschung ausreichend (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 78) und besitzt dementsprechend den Erklärungswert eines ausdrücklichen Anerkenntnisses des Löschungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 GebrMG. Einer über den Nicht-Widerspruch hinausgehenden, wie auch immer gearteten positiven Formulierung, den Löschungsanspruch anzuerkennen, bedarf es danach nicht (BPatGE 8, 47, 51; Beschl. v. 3.2.1966; seither st. Rspr.). 20 1.2. Die Kostenfolge des § 93 ZPO greift - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. 21 Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne (Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2). 22 Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren regelmäßig eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 91 ff. m. w. N., Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60). 23 Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin vor Einleitung des Löschungsverfahrens unstreitig nicht zum Verzicht auf ihr Gebrauchsmuster aufgefordert, geschweige denn, nachprüfbare Fakten vorgelegt, aus denen sie die Schutzunfähigkeit herleitete (vgl. Bühring, a. a. O., Rn. 83 ff.; Loth a. a. O., § 17 Rn. 60). 24 1.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die vorgetragenen Umstände im vorliegenden Fall den Schluss zuließen, dass eine derartige Aufforderung von vorneherein ohne Erfolg geblieben wäre, kann nicht gefolgt werden. An die Darlegung der Erfolglosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es liegen hier keine Gründe vor, die eine Löschungsaufforderung entbehrlich gemacht hätten, wie die Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. 25
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