(1)Die angemeldete, lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge ist erkennbar aus den Bestandteilen „Medien“, „Werkstatt“ und der geographischen Angabe „Coburg“, verknüpft über einen Bindestrich, zusammengesetzt. 33 Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Bestandteile haben, sondern wie sie ihrem Sinn nach in ihrer Gesamtheit ausgelegt werden. 34 Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei „Coburg“, der Name einer Stadt in Oberfranken, um eine schutzunfähige geographische Herkunftsangabe, so dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit entscheidend auf den Begriff „Medienwerkstatt“ ankommt. 35 Auch die Bedeutung von „Werkstatt“ für nahezu jegliche Art von Arbeitsräumen, Ateliers, Studios, Wirtschaftsgebäuden, (gehobenen) Arbeitsstätten, Werkstätten und Geschäftsräumen (s. a. Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
- Aufl. Mannheim 2006) hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Den Verbrauchern sind mit „Werkstatt“ zusammengesetzte Wortfolgen vertraut. Sie verstehen sie unmittelbar nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern auf Art und Thema der dort hergestellten bzw. angebotenen Waren und Dienstleistungen. 36 Dasselbe gilt für das Wort „Medien“. Dabei handelt es sich u. a. um Kommunikationsmittel, also organisatorische und technische Apparate, die durch technische Vervielfältigung und Verbreitung mittels Schrift, Bild oder Ton Inhalte, Meinungen, Informationen, Kulturgütern an eine unbestimmte (weder eindeutig festgelegte, noch quantitativ begrenzte) Zahl von Menschen vermitteln und somit öffentlich an ein anonymes, räumlich verstreutes Publikum weitergeben (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
- Aufl. Mannheim 2006). Neben den klassischen Anbietern, wie Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Flugblätter), Hörfunk, Film und Fernsehen, wächst seit den 1990er-Jahren die Bedeutung der digitalen Medien (Internet, Social Media etc.). 37 Soweit der zusammengesetzte Begriff „Medienwerkstatt“ bereits im deutschen Sprachgebrauch verwendet wird, bezeichnet er - wie die vom Senat ermittelten Internetfundstellen, die der Anmelderin übersendet worden sind, belegen - Plattformen für Lern- und Unterrichtsmaterialien (z. B. Medienwerkstatt ONLINE oder Medienwerkstatt Potsdam u. a.) oder mit der Entwicklung oder Produktion interaktiver Mutimedia-Systeme Beschäftigter (Medienwerkstatt - Agentur für neue Medien oder Medienwerkstatt - Technische Systemlösungen und Service - Düsseldorf u. a.) oder Verkaufsplattformen (z. B. Medienwerkstatt - Video to Shop u. a.). 38 Angesichts der beschreibenden Verwendung des Gesamtbegriffs „Medienwerkstatt“ im Medien- und Kommunikationsbereich und des Bestandteils „Werkstatt“ im Zusammenhang mit virtuellen Bildungsangeboten verstehen die Angesprochenen die Bezeichnung ohne weiteres beschreibend. Eine Analyse, zu der die Verbraucher erfahrungsgemäß nicht neigen, ist dazu nicht notwendig. 39 „Medienwerkstatt-Coburg“ unterscheidet sich auch von Wortfolgen wie „Stadtwerke Dachau“, da Medienwerkstatt im Gegensatz zu Stadtwerke weder hoheitlich noch wie ein sonstiges Angebot der öffentlichen Hand wirkt oder verstanden wird. 40 Der Bindestrich zwischen den Bestandteilen Medienwerkstatt und Coburg stellt auch kein schutzbegründendes Element dar, da er die beschreibende oder zumindest im Vordergrund stehende Sachaussage der angemeldeten Wortfolge gänzlich unberührt lässt (vgl. BPatG, Beschluss vom
- Juli 1998, Az.: 30 W (pat) 165/97 - Computer-World; Beschluss vom
- September 2007, Az.: 29 W (pat) 131/04, BeckRS 2008, 07656 - Direct-to-Talk). 41
(2)In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene breite inländische Publikum die Bezeichnung „Medienwerkstatt-Coburg“ gerade in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (BGH Markenrecht 2000, 420 - RATIONAL-SOFTWARE CORPORATION), ohne weiters in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Hinweis auf deren Art, Inhalt, Thematik, Bestimmung und geographische Herkunft. 42 Insoweit verhilft auch eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht zur Eintragung. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können sich mit Medien befassen, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt werden bzw. mit diesen in engem Zusammenhang stehen. 43 Entgegen der Annahme der Anmelderin können die Waren der Klasse 16 (Druckerzeugnisse für Werbezwecke; Druckerzeugnisse) mit dem Medien- und Kommunikationsbereich von Werbebroschüren bis Unterrichtsmaterialien zu tun haben. 44 In Verbindung mit den Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung; Werbeberatung; Entwicklung von Konzepten für Medienproduktionen zu Werbezwecken; Präsentation von Firmen in Medien; Herausgabe von Druckererzeugnissen zu Werbezwecken) und 41 (Unterhaltung; Medienproduktion, nämlich Produktion von Filmen sowie Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Nachbearbeitung von Foto-, Film- und Videomaterial; Erstellung von Bildreportagen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckererzeugnissen (ausgenommen zu Werbezwecken) beschreibt das Zeichen deren Gegenstand, nämlich dass es sich um Werbung, Präsentation, Unterhaltung für Medienproduktionen oder im Medienbereich für Fernseh-, Computer-, Foto-, Film- und Videomaterial handelt. Nachbearbeitung von Foto-, Film- und Videomaterial sowie das Erstellen von Bildreportagen ist das, was in einer Werkstatt, die sich mit Medien beschäftigt, erwartungsgemäß durchgeführt wird. 45 Eine solche inhaltsbezogene Angabe ist zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ohne weiteres geeignet. 46 Zu den Dienstleistungen der Klasse 42 (Designerdienstleistungen; Digitalisierung von Foto-, Film- und Videomaterial; digitale Bildbearbeitung; Gestaltung von Druckerzeugnissen; Gestaltung von digitalen Effekten; Erstellen von Computeranimationen) besteht dabei eine enge sachliche Verknüpfung. Gerade im Medienbereich wird besonderer Wert auf eine weit gefächerte digitale Gestaltung gelegt, die in einer Medienwerkstatt konzipiert, hergestellt, beworben und vertrieben werden kann. 47 Die Kennzeichnung ist somit eine bloße Bestimmungsangabe im Sinne einer sachbezogenen Angabe und wird nicht als individualisierender Herkunftshinweis angesehen. 48
- Ob zudem an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis besteht, wofür einiges spricht, so dass dem angemeldeten Zeichen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann daher dahingestellt bleiben. 49
- Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen wie „visionsbox Medienwerkstatt“ verweist, vermag sie auch hieraus keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herzuleiten. 50 Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG, Beschluss vom
- Januar 2007, Az.: 29 W (pat) 43/04, BeckRS 2007, 12252 - print24). Allein aus - wie hier - einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und Schwabenpost). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann. 51 Zudem verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbesondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll und des beteiligten Publikums, zu beurteilen ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen nach ständiger Rechtsprechung somit nicht zu einem Anspruch auf Eintragung. 52
- Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate oder Gerichte abweicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119010489&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public