JURE119010633 BPatG München 29. Senat 20111019 29 W (pat) 550/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Liebt Euch günstiger" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 077 591.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richterinnen Kortge und Dorn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Liebt Euch günstiger 3 ist am 11. Dezember 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 3: Mittel zur Schönheitspflege, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle; kosmetische Massagegele, -fluids,-öle zur Steigerung der sexuellen Stimulanz; 5 Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, medizinische Erzeugnisse für die Pflege der Gesundheit, soweit nicht in Klasse 5 enthalten, Potenzmittel, Deodorants nicht für den persönlichen Gebrauch, medizinische Sexualhilfsmittel soweit in Klasse 5 enthalten; Erotikmittel, nämlich Gleitgele, Orgasmus-Creme, -Sprays und -Gele; 6 Klasse 9: Videos, Tonbänder, Computer-Disketten, CD-ROMs, DVDs, herunterladbare Computerprogramme, Filmrollen (belichtet), magnetische und faseroptische Datenträger, kinematografische Filmapparate; 7 Klasse 10: ärztliche und gesundheitliche Instrumente und Apparate, einschließlichkünstlicher Gliedmaßen, Vibratoren, hygienische Gummiwaren, Präservative, Sexualhilfsmittel und Mittel zur Steigerung der sexuellen Stimulanz soweit in Klasse 10 enthalten, Massagegeräte zur Schönheitspflege; 8 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine, Papier und Pappe und Waren aus diesem Material, soweit in Klasse 16 enthalten; 9 Klasse 18: Leder- und Lederimitationswaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Peitschen; 10 Klasse 21: Bürsten und Schwämme zur Schönheitspflege; 11 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Unterwäsche, Reizwäsche, Dessous, Bekleidungsstücke aus Lack, Leder und Lederimitat, soweit in Klasse 25 enthalten; Damen- und Herrenschuhe und Kopfbedeckungen; 12 Klasse 28: Spielkarten, Sex-Spielzeug, Erotikspiele soweit in Klasse 28 enthalten; 13 Klasse 35: telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping Angebote, Online Werbemarktung, Online Marketing, Newsletter Marketing, Direkt-Marketing, Newsletter-Vermarktung, Marktforschung, Präsentation von Unternehmen und Produkten im Internet mit allen Diensten, soweit in Klasse 35 enthalten, Zusammenstellung, Systematisierung, Pflege und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; 14 Klasse 37: Wartung von Computerhardware; Internet-Serviceleistungen, nämlich Installation von Festplattenspeicherplatz (Hardware) um Informationen dem Internet zugänglich zu machen; 15 Klasse 38: Telekommunikation im Bereich Call-Center, telefonische Hotlinedienste, nämlich datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise, Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Telekommunikation, Telekommunikation durch faseroptische Netzwerke, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Verbreitung von Bildern und/oder Informationen auch über lokale und globale Computernetzwerke für Dritte, Dienstleistungen eines Internet Service Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffsmöglichkeiten und -zeiten zu Datennetzen und Computerdatenbanken im Internet, Betrieb von Foren und Chats über das Internet, Datenübermittlung auf bestehende Computersysteme/-netzwerke, Bereitstellung und Zurverfügungstellung und Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu (Werbe-)Seiten (Homepages) im Internet, Einstellen von Internet- (Werbe-)Seiten in Suchmaschinen für Dritte, Bereitstellen des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Betrieb von Mailboxen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen (Software) für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikations- und/oder Datennetzen; 16 Klasse 41: Veröffentlichung von Bildern und/oder Informationen auch über lokale und globale Computernetzwerke für Dritte, digitaler Bilderdienst; 17 Klasse 42: Erstellen und Pflege von Computerprogrammen oder auch einzelner Teilanwendungen, AdOn-Lösungen (Software) oder Software-Tools für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Software, Design von Computersoftware, Aktualisieren von Computersoftware, Wiederherstellen von Computerdaten und -banken, Wartung, Lizenzvergabe von Computersoftware, Dienstleistungen eines Grafikers, digitale Bildbearbeitung, Internet-Serviceleistungen (auch Internet-Shopping/Online-Shops), nämlich Zurverfügungstellung von Speicherplatz, um Informationen dem Internet zugänglich zu machen (Server-Tätigkeiten und Hosting), Verwaltung und Pflege von Internetpräsenzen, Erstellung von Internet/Intranet/Extranet genutzten Seiten, Erstellung von Datenübermittlungsprogrammen auf Datenträgern, Erstellen von Computerprogrammen zur Verbindung von Computersystemen/-netzwerken und -programmen, Erstellung und Entwicklung von Software für Marketingkonzepte, Business to Business (B2B) Konzepte, Business to Consumer (B2C) Konzepte, Computerberatungsdienste, Computersystemanalysen, Speicherung von Daten in Computerdatenbanken, Erstellen von Webseiten in Datenverarbeitungsnetzen, insbesondere im World Wide Web (www), aber auch in allen anderen Internetdiensten soweit in Klasse 42 enthalten, Erstellen von Computerprogrammen für die Arbeit in und mit Datennetzen und Online Diensten, Erstellen von Websites für das Internet für Dritte, Speichern von Informationen und Daten bei der Erstellung und Abwicklung von Internet-Online-Diensten, soweit in Klasse 42 enthalten. 18 Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen der 19 Klasse 3: Mittel zur Schönheitspflege, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle; kosmetische Massagegele, -fluids,-öle zur Steigerung der sexuellen Stimulanz; 20 Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, medizinische Erzeugnisse für die Pflege der Gesundheit, soweit nicht in Klasse 5 enthalten, Potenzmittel, Deodorants nicht für den persönlichen Gebrauch, medizinische Sexualhilfsmittel soweit in Klasse 5 enthalten; Erotikmittel, nämlich Gleitgele, Orgasmus-Creme, -Sprays und -Gele; 21 Klasse 9: Videos, Tonbänder, Computer-Disketten, CD-ROMs, DVDs, herunterladbare Computerprogramme, Filmrollen (belichtet), magnetische und faseroptische Datenträger; 22 Klasse 10: ärztliche und gesundheitliche Instrumente und Ap-parate, einschließlich künstlicher Gliedmaßen, Vibratoren, hygienische Gummiwaren, Präservative, Sexualhilfsmittel und Mittel zur Steigerung der sexuellen Stimulanz soweit in Klasse 10 enthalten, Massagegeräte zur Schönheitspflege; 23 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Bücher, Magazine; 24 Klasse 18: Leder- und Lederimitationswaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Peitschen; 25 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Unterwäsche, Reizwäsche, Dessous, Bekleidungsstücke aus Lack, Leder und Lederimitat, soweit in Klasse 25 enthalten; Damen- und Herrenschuhe und Kopfbedeckungen; 26 Klasse 28: Spielkarten, Sex-Spielzeug, Erotikspiele soweit in Klasse 28 enthalten; 27 Klasse 35: telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshoppingangebote, Online Werbemarktung, Online Marketing, Newsletter Marketing, Direkt-Marketing, Newsletter-Vermarktung, Marktforschung, Präsentation von Unternehmen und Produkten im Internet mit allen Diensten, soweit in Klasse 35 enthalten, Zusammenstellung, Systematisierung, Pflege und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; 28 Klasse 38: Telekommunikation im Bereich Call-Center, telefonische Hotlinedienste, nämlich datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise, Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Telekommunikation, Telekommunikation durch faseroptische Netzwerke, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Verbreitung von Bildern und/oder Informationen auch über lokale und globale Computernetzwerke für Dritte, Dienstleistungen eines Internet Service Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffsmöglichkeiten und -zeiten zu Datennetzen und Computerdatenbanken im Internet, Betrieb von Foren und Chats über das Internet, Datenübermittlung auf bestehende Computersysteme/-netzwerke, Bereitstellung und Zurverfügungstellung und Vermietung von Zugangsmöglichkeiten und/oder Zugriffszeiten zu (Werbe-)Seiten (Homepages) im Internet, Einstellen von Internet (Werbe-)Seiten in Suchmaschinen für Dritte, Bereitstellen des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Betrieb von Mailboxen; Vermittlung und Ver-gabe von Zugangsberechtigungen (Software) für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikations- und/oder Datennetzen; 29 Klasse 41: Veröffentlichung von Bildern und/oder Informationen auch über lokale und globale Computernetzwerke für Dritte, digitaler Bilderdienst. 30 Zur Begründung wurde ausgeführt, das angemeldete Zeichen enthalte zunächst den allgemeinen Aufruf "Liebt Euch", der sich im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren auf den Begriffsgehalt "verkehrt sexuell miteinander" reduziere. In Kombination mit dem weiteren Begriff "günstiger" werde ein Bezug zu günstigen Produkten hergestellt. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren der Klassen 3, 5, 9, 10, 18, 25 und 28, die selbst Erotikprodukte bzw. Erotikzubehörartikel seien, erschöpfe sich die Wortfolge "Liebt Euch günstiger" somit in einem anpreisenden Sachhinweis auf preiswerte Waren, die für den Geschlechtsverkehr bestimmt seien. Da beim sexuellen Verkehr auch das Umfeld stimmen müsse, bestehe hinsichtlich der Waren der vorgenannten Klassen, die nicht direkt den Erotikprodukten bzw. Erotikzubehörartikeln zuzuordnen seien, wie beispielsweise "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Desinfektionsmittel, Videos, Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke", jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu der angemeldeten Wortfolge. Darüber hinaus könnten sich die zurückgewiesenen medialen Produkte der Klassen 9 und 16, wie Druckereierzeugnisse oder bespielte Datenträger, inhaltlich mit günstigen Produkten, die für die Liebe bzw. für den Geschlechtsverkehr bestimmt seien, befassen. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 könnten sich inhaltlich ebenfalls auf ein solches Angebot bzw. allgemein auf die Thematik "Liebt Euch günstiger" beziehen. Im Übri-gen müsse sich der Anmelder die beschreibende Verwendung dieses Slogans, die sich aus den von ihm vorgelegten Google-Trefferlisten (Anlage AS1 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2009, Bl. 41 - 50 VA) ergebe, entgegenhalten lassen. Der angemeldeten Wortfolge komme damit keine Herkunftsfunktion im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu. 31 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, 32 den Beschluss des DPMA vom 12. Juli 2010 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde. 33 Er ist der Ansicht, die angemeldete Wortfolge sei aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit ein origineller prägnanter Slogan, der ein Mindestmaß an Interpretation zulasse. Die Aussage "Liebt Euch" beziehe sich nicht nur auf die sexuelle Liebe, sondern es würden sämtliche Arten der Liebe zwischen Menschen angesprochen, so auch die Liebe unter Verwendung von Gesten, Blicken und Handlungen. Vor diesem Hintergrund würden die unter dem Anmeldezeichen angebotenen beanspruchten Waren der Klassen 3, 5, 10 und 25 aus Sicht des Verbrauchers nicht (nur) der Vorbereitung von sexuellen Handlungen dienen. Auch müsse es möglich sein, die beanspruchten Leder-/Lederimitationswaren (Klasse 18), Bekleidungsstücke (Klasse 25) und Spielkarten (Klasse 28) unter dem Anmeldezeichen anzubieten, ohne dass das angesprochene Publikum hier gleich an sexuelle Handlungen denke. Die beanspruchten medialen Produkte der Klasse 9 könnten nicht nur sexuelle Handlungen zum Inhalt haben, sondern beispielsweise auch Spielfilme, die sich mit dem Thema Liebe in allen Facetten beschäftigten. Aufgrund der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge sei auch nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als rein beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 auffassten. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 35 Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. 36 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Liebt Euch günstiger" als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.