(14): A-786). Visuelle Raumsignaturen hinterlässt beispielsweise ein Lampenlichtprofil (vgl. http://www.patent-de.com/20051208/DE69922758T2.html). 15 Die angemeldeten Waren, "Möbel" und "Wohntextilien", können so hergestellt, ausgewählt und in Innenräumen platziert werden, dass sie zu einer hohen Schallabsorbierung beitragen und Nachhallzeiten reduzieren. Ihre Auswahl, Gestaltung und ihr Arrangement im Raum beeinflussen die akustische Raumsignatur. Die beanspruchten "Dienstleistungen eines Innenarchitekten" umfassen die Gestaltung akustischer und visueller Raumsignaturen. 16 Die Bezeichnung "Raumsignaturen" vermag mithin die Bestimmung der angemeldeten Waren und der Dienstleistungen zu bezeichnen. Auch Wettbewerbern der Anmelderin muss es unbenommen bleiben, diesen Begriff künftig als Sachangabe zu verwenden. In ihrem Interesse ist das Anmeldezeichen freihaltebedürftig.
- 17 In der genannten Bedeutung ist der Begriff "Raumsignaturen" zumindest den angesprochenen Fachverkehrskreisen für Innenraumgestaltung und Innenarchitektur bekannt, deren Verständnis für sich gesehen für die Frage der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., Rn. 81 zu § 8; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) – Henkel; EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 77) - POSTKANTOOR). Einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wird der angesprochene Verkehr der Bestimmungsangabe "Raumsignaturen" daher nicht entnehmen, sofern das Zeichen zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und der Dienstleistung verwendet wird. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, fehlt dem Anmeldezeichen somit zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 18 Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE119011160&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public