JURE119011169 BPatG München 33. Senat 20111115 33 W (pat) 12/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "GLAS MAN® Sofort Glasservice (Wort-Bild-Marke)/GLAS-MA (Gemeinschaftsmarke)" – Dienstleistungsidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 71 203 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I 1 Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 307 71 203 2 für 3 Klasse 37: Ausführungen von Glasreparaturen (Glaserarbeiten); 4 Klasse 40: Materialbearbeitung 5 ist Widerspruch erhoben worden aus der Gemeinschaftsmarke EM 4 807 681 6 GLAS-MA 7 für 8 Klasse 19: Glas, ausgenommen Glas für Fahrzeugscheiben, auch aus Kunststoffen wie Acrylglas oder aus Polycarbonat, insbesondere für Bauzwecke; Sicherheitsglas; Isolierglas für Bauzwecke; Fensterscheiben für Bauzwecke; Brandsicherheitsgläser; ESG-Gläser; alle vorgenannten Waren jeweils auch oberflächenbehandelt, insbesondere beschichtet; 9 Klasse 37: Lackierarbeiten, Malerarbeiten, Auskünfte in Bauangelegenheiten, Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Glaserarbeiten; 10 Klasse 40: Materialbearbeitung; Oberflächenbearbeitung von Gläsern, insbesondere Oberflächenbeschichtung; Entfernen von Oberflächenbeschichtungen von Gläsern; Glaspolieren, Glasätzen, Glasfärben oder Glasmattieren. 11 Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Trotz identischer Dienstleistungen halte die angegriffene Marke einen noch ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. In ihrer Gesamtheit seien die Marken ohne weiteres voneinander zu unterscheiden. Zwar komme dem größenmäßig herausgestellten Wortbestandteil "GLAS MAN" eine den klanglichen Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende bzw. selbstständig kollisionsbegründende Wirkung zu, da der weitere Wortbestandteil "Sofort Glasservice" glatt beschreibend sei. Rein klanglich könne man daher die Wortkombinationen "GLAS-MAN" und "GLAS-MA" miteinander vergleichen, wobei diese in dem - allerdings beschreibenden - Wort "GLAS" übereinstimmten. Dennoch seien diese Wortbestandteile ausreichend sicher zu unterscheiden, da die abweichenden Sinngehalte, nämlich "Glas-Mann" und "Glas- Mutti", ein sicheres Auseinanderhalten der Marken gewährleisteten. 12 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Zur Begründung führt er aus, dass die wesentliche Argumentation der Markenstelle, wonach die begriffliche Unterscheidbarkeit der Marken i. S. v. "GLAS-MANN" und "GLAS-MA(MA)" eine Verwechslungsgefahr ausräume, nicht tragfähig sei. Die Assoziation der Widerspruchsmarke mit "GLAS-MAMA" sei abwegig, da es keine "GLAS-MAMA" gebe und das Wort "MA" für "Mutter" oder "Mutti" in Deutschland ungewöhnlich sei. Vielmehr sei die Widerspruchsmarke in Anlehnung an den Begriff "Glas-Mattierung" kreiert worden. 13 Doch selbst wenn man die Marken als begrifflich entfernt ansehe, so kämen sie sich wegen des klangschwachen Buchstabens "n" im Bestandteil "GLAS MAN" der angegriffenen Marke klanglich und schriftbildlich sehr nahe. Dabei könne auch die gelegentlich erfolgende Aussprache von "MAN" mit "ä" eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht ausräumen, zumal auch der Begriff "man" in der deutschen Sprache sehr üblich sei. 14 Der Widersprechende beantragt sinngemäß, 15 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 16 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er vorgetragen, dass sich das Wort "MAN" in seiner Marke auf den Bildbestandteil beziehe und daher englisch ausgesprochen werde. Im Übrigen bezögen sich die Wort-/Bildbestandteile seiner Marke eindeutig auf Sofortglasservice (Lieferung und Montage von Fenstern und Glas bzw. Folien), nicht aber auf "MA" (Mattierungen, Markierungen), wie es das Logo der Firma des Widersprechenden bezeichne. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 18 Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu Recht verneint. 19 Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 05, 1042, Rdn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 2008, 343, Nr. 33 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM ("BAINBRIDGE"), jew. m. w. N.). 20 Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 544, 545 - BANK 24 m. w. N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus). 21
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