JURE119011183 BPatG München 27. Senat 20111111 27 W (pat) 601/10 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Aviva/Avita" – Dienstleistungsidentität- und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 030 153 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2010 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde. 2. Die Marke 302008030153 „Aviva“ ist auf den Widerspruch aus der Marke 307 82 713 „Avita“ hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb einer Diskothek; Betrieb von Nachtklubs; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, zu löschen. I. 1 Gegen die am 22. Juni2008 angemeldete und am 14. Juli2008 u. a. für die im Tenor genannten Dienstleitungen eingetragene Wortmarke 302008030153 2 Aviva 3 hat die Widersprechende am 11. November2008 aus ihrer am 20. Dezember2007 angemeldeten Wortmarke 30782713 4 Avita 5 die seit 3. Juni2008 für die Dienstleistungen 6 Klasse 35: Unternehmensberatung, insbesondere wirtschaftliche, personelle, betriebswirtschaftliche Beratung und Marketingberatung für Unternehmen, Unternehmensverwaltung; Arbeits- und Stellenvermittlung, Arbeitsförderung; Personalberatung; Personalmanagementberatung; Personalvermittlung durch Beratung zu Fragen der Anbahnung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, der Bewerbung sowie der Arbeitsförderung; 7 Klasse 41: Durchführung von Schulungen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; 8 Klasse 42: Speicherung von Webseiten für Dritte (Webhosting); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte 9 eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse41 des angegriffenen Zeichens eingelegt. 10 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. 11 Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 21. September2010 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. 12 Dazu hat sie ausgeführt, sämtliche Dienstleistungen der Klasse41 des angegriffenen Zeichens seien zu denen der Klasse41 der Widersprechenden weitgehend identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchsmarke, bei der es sich insgesamt um eine phantasievolle Wortbildung handle, sei bezüglich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfüge daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hinweise, die zu einer Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 13 Den somit gebotenen weiten markenrechtlichen Abstand halte das angegriffene Zeichen im maßgeblichen Gesamteindruck ein; die Abweichung sei angesichts der nicht allzu langen Zeichenwörter deutlich genug. 14 Zwar seien „Aviva“ und „Avita“ in Bezug auf Silbenanzahl und Vokalfolge identisch. Jedoch führe der lautlich unterschiedliche vierte Buchstabe im Zusammenspiel mit dem hieraus resultierenden unterschiedlichen Aussprache- und Betonungsrhythmus zu einem divergierenden Höreindruck. So beginne die letzte Silbe des angegriffenen Zeichens mit dem klangschwachen Konsonanten „v“, dem in der Widerspruchsmarke das klangstarke „t“ gegenüberstehe, was das Klangbild beider Marken wesentlich verändere. Diese Abweichung träte angesichts der Kürze der Vergleichsmarken markant hervor. Zudem gehe der klanglich signifikant hervortretende Buchstabe „t“ bei der Widerspruchsmarke auch bei schneller und undeutlicher Sprechweise oder bei undeutlicher Übermittlung unter ungünstigen Bedingungen nicht unter. 15 Das Schriftbild der angegriffenen Marke „Aviva“ wirke geschlossener bzw. kompakter als „Avita“. Hinzu komme, dass die Oberlänge eines „t“ im angegriffenen Zeichen keine Entsprechung finde. 16 Eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht sei ebenfalls zu verneinen, da das Publikum „Aviva“ und „Avita“ als Phantasiebezeichnungen ansehe. 17 Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr in einer sonstigen Richtung einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, seien weder vorgetragen noch erkennbar. 18 Der Beschluss ist der Widersprechenden am 27. September2010 zugestellt worden. 19 Mit ihrer Beschwerde vom 21. Oktober2010 verfolgt sie ihren Widerspruch weiter. 20 Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Annahme der Markenstelle, die zu vergleichenden Wortmarken unterschieden sich schriftbildlich und klanglich ausreichend. 21 Die Markenstelle habe die Übereinstimmung in den Wortanfängen nicht ausreichend gewürdigt und sei zu Unrecht von kurzen Wörtern ausgegangen. Der schriftbildliche Aufbau beider Zeichen sei bis auf einen Buchstaben identisch. Zu vergleichen seien „AVITA“ und „AVIVA“ bzw. „Aviva“ und „Avita“. Neben dem i-Punkt falle die zusätzliche Oberlänge des „T“ bei den sich gegenüberstehenden Wortmarken nicht auf. 22 Phonetisch seien Sprachklang und -rhythmus identisch. Der kleine Unterschied in der Wortmitte verhindere eine Verwechslungsgefahr nicht. 23 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September2010 aufzuheben und die Wortmarke 302008030153.8 „Aviva“ hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse41 zu löschen. 25 Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Sie hält die Entscheidung der Markenstelle für richtig und ist der Ansicht, dass die Marken, obwohl sie sich lediglich in einem Buchstaben unterschieden, nicht verwechselbar seien. Neben den Gemeinsamkeiten im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie identischer Lautfolge sei ein markanter phonetischer Unterschied in den Endungen des klangschwachen „va“ zu dem klangstarken und prägnanten „ta“ gegeben. Diese Unterschiede seien bei den kurzen zweisilbigen Marken besonders deutlich. Daher habe das Bundespatentgericht auch in den Entscheidungen zu Sotal / Sotyl (Beschluss vom 19. September2001, Az.: 25W(pat) 41/00) und Medoa / Medas (Beschluss vom 18. September2000, Az.: 30W(pat)24/00) eine Verwechslungsgefahr verneint. II. 28 Die statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. 29 Es besteht nach Auffassung des Senats im Bereich der Dienstleistungen der in Rede stehenden Klasse 41 bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 1. 30 Da weder die Widersprechende noch die Inhaberin des angegriffenen Zeichens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Widersprechende ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde zu begründen, und die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 1. Februar 2011 ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Beschwerde des Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen, und diese auch genutzt hat (§ 69 MarkenG). 2. 31 Entgegen der Annahme der Markenstelle besteht nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG. 32 Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a. zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen Komponente ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH 2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR2005, 1042 - Thomson Life). 33 Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel / Autec). 34 Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend die Gefahr von Verwechslungen. 35 Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein.
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