BGH, Beschluss vom 08.11.2011 – 3 StR 244/11 – Nötigung eines Verfassungsorgans: Wiederaufleben der Strafbarkeit der einfachen Nötigung; fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit…
JURE120000046 BGH 3. Strafsenat 20111108 3 StR 244/11 Beschluss § 22 StGB, § 106 StGB, § 240 StGB, § 354 Abs 1 StPO, § 355 StPO, § 120 Abs 1 Nr 5 GVG vorgehend LG Dortmund, 22. November 2010, Az: 36 KLs 51/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Nötigung eines Verfassungsorgans: Wiederaufleben der Strafbarkeit der einfachen Nötigung; fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des Gerichts 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 2010 wird
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchter Nötigung, versuchter Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans, Volksverhetzung in zwei Fällen, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hat es den Angeklagten freigesprochen. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2 Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge - die Verfahrensrügen sind nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1969 - 5 StR 358/69) - den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist teilweise erfolgreich.
3 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 23. der Urteilsgründe wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein.
4 2. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch in versuchte Nötigung und den Ausspruch über die Einzelstrafe gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Strafe (§ 354 Abs. 1 StPO).
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8 § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten Nötigung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Ob ein Gericht seine Zuständigkeit fehlerhaft annimmt, bemisst sich nicht nach dessen subjektiver rechtlicher Einschätzung des Sachverhalts, sondern nach der objektiven Rechtslage (RG, Urteil vom 22. April 1882 - Rep. 446/82, RGSt 6, 309, 314 f.; Urteil vom 2. April 1940 - 4 D 151/40, RGSt 74, 139, 140; Dallinger, MDR 1952, 118 Fn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 355 Rn. 3). Weder im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, in dem das Landgericht die Tat im Anschluss an die Anklageschrift zutreffend nicht als versuchte Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans wertete, noch im hier im Hinblick auf § 270 StPO maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung über den im Rahmen der Hauptverhandlung nach seiner Überzeugung erwiesenen Sachverhalt rechtfertigten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 106 StGB (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Juli 1961 - 5 StR 246/61; Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 341/60, GA 1962, 149; Beschluss vom 19. August 1971 - 4 StR 304/71, MDR 1972, 18 bei Dallinger; Meyer-Goßner, aaO, § 338 Rn. 32 f.), so dass das Landgericht für die Aburteilung der Tat objektiv zuständig war. Da auszuschließen ist, dass in einer erneuten Verhandlung noch Tatsachen festgestellt werden könnten, die einen Schuldspruch nach § 106 StPO zu tragen vermöchten, ist der Senat daher nicht gehindert, gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu verfahren.
11 3. Im Übrigen gibt die Revision keinen Anlass zu einer Änderung des Schuld- oder Strafausspruchs. Dass das Landgericht in den Fällen II. 14., 15. und 17. bis 19. der Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Strafzumessung das angedrohte Höchstmaß der Strafe unzutreffend bezeichnet hat, führt nicht zur Aufhebung der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, das Strafen knapp über dem richtig ermittelten Mindestmaß verhängt hat, bei einer korrekten Bezeichnung des Höchstmaßes zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre. Da der Senat weiter ausschließen kann, dass das Landgericht bei Wegfall der für Fall II. 23. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und bei Berücksichtigung der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtstrafe gelangt wäre, hat auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand.
12 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat insoweit Erfolg, als das Landgericht von der Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
13 5. Die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen, weil der geringe Teilerfolg eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht rechtfertigt.
Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120000046&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public