JURE120000554 BGH 5. Strafsenat 20111214 5 StR 434/11 Beschluss § 52 Abs 1 StPO, § 55 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Hamburg, 19. April 2011, Az: 603 KLs 16/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfa
§ 52Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12 mw
N; BGH, Beschluss vom
- April 2009 – 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4). Unterbleibt die Belehrung gleichwohl, soll dies der nicht-angehörige Angeklagte grundsätzlich auch rügen können (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1955 – 4 StR 582/54, BGHSt 7, 194, 196). 4 Die Polizei hatte hier beide Zeugen der Beteiligung an der Tat des Beschwerdeführers verdächtigt und das Ermittlungsverfahren zugleich gegen sie und den Angeklagten geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen sie Durchsuchungsbeschlüsse (§ 102 StPO) erwirkt und beide wie den Beschwerdeführer wegen derselben prozessualen Tat als Beschuldigte eingetragen. Damit war die notwendige, zumindest historische prozessuale Gemeinsamkeit gegeben, die das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO der beiden früheren mitbeschuldigten Brüder auch in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren begründete. Durch die spätere staatsanwaltschaftliche Einstellung des gegen die Zeugen gerichteten Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wurde es nicht beseitigt: 5 Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom
- Februar 1992 – 4 StR 638/91,
§ 52Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 – 1 St
R 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 – 1 StR 921/92,
§ 52Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 St
PO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom
- April 2009 – 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.). Dem steht die vorliegende Fallkonstellation angesichts der uneingeschränkten Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren wegen eines nicht verjährten Tatvorwurfs wiederaufzugreifen (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl., § 170 Rn. 50 mwN), jedoch nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 1997 – 1 StR 469/97,
§ 52Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 – 3 St
R 31/98,
§ 52Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – 1 St
R 745/08, BGHSt 54, 1, 6). 6
- b)Das Urteil würde indes auf einem hieraus abzuleitenden Verfahrensfehler nicht beruhen (§ 337 StPO). Dies gilt für die Angaben des Zeugen P. W. bereits deshalb, weil er vor seiner Aussage über ein ihm zugebilligtes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden war und dennoch ausgesagt hatte. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung über ein darüber hinaus gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht hier zu einem anderen Aussageverhalten oder einem anderen Beweisergebnis hätte führen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1984 – 2 StR 233/84, NStZ 1984, 464). 7 Abgesehen davon ist hinsichtlich beider Zeugen – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht abhebt – auszuschließen, dass ihr denkbares Schweigen für den Fall umfassender Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 252 StPO die Beweislage zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte verändern können. Zwar hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung der Angaben des Hauptbelastungszeugen B. ausdrücklich auf eine Gesamtschau der sie bestätigenden Beweiszeichen abgestellt (UA S. 45/46). Im Rahmen dessen hat sie namentlich die Angaben beider Zeugen für die Frage berücksichtigt, ob der Beschwerdeführer Nutzer des am Tatort startbereit aufgefundenen und durch das Tatgericht nachvollziehbar als Fluchtfahrzeug bewerteten Pkw war (UA S. 42/43). Allerdings stützt sie Ihre Überzeugung betreffend die Nutzung des Fluchtfahrzeugs durch den Beschwerdeführer nicht allein und auch nicht etwa maßgeblich auf die Angaben beider Zeugen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt „in der fraglichen Zeit“ das Fahrzeug genutzt zu haben (UA S. 35, 42). 8 Ferner hat sich das Tatgericht mit beiden Zeugen als möglichen Alternativtätern auseinandergesetzt (UA S. 60). Als solche hat sie beide nicht etwa maßgeblich auf Grund ihrer Aussagen, sondern mit Blick auf die übrigen, gewichtigen Beweiszeichen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dass ein (denkbares) Schweigen beider Zeugen neben den sie entlastenden, den Beschwerdeführer hingegen nachhaltig belastenden Erkenntnissen – etwa aus der daktyloskopischen Spurenauswertung, der DNA-Analyse (UA S. 43 ff.) und dem Tatzeitalibi des P. W. (UA S. 61) – die Beweislage für den Angeklagten günstiger gestaltet hätte, lässt sich sicher ausschließen. 9
- c)Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen – entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung – das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht – davon gelöst – lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 – 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 99 sowie Beschluss vom 30. April 2009 – 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4). Dafür spricht, dass das bislang der Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Beschuldigtenbegriff im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu vom Gesetzeswortlaut nicht erzwungenen (Rogall in SK-StPO, 41. Lfg., § 52 Rn. 52; Otto, NStZ 1991, 220, 221), als Ursache von Zufälligkeiten im Verfahrensablauf aber unbefriedigenden und die Wahrheitsermittlung erheblich erschwerenden Konsequenzen führt (vgl. Basdorf in NJW-Festheft Tepperwien, 2010, S. 5, 6 f.; Fischer, JZ 1992, 570, 573). Eine mit dem allgemeinen Mitbeschuldigtenbegriff harmonierende Auslegung des § 52 Abs. 1 StPO dürfte diese unsachgemäßen Ergebnisse bei gleich hohem Schutzniveau sowohl für den nicht angeklagten Angehörigen als auch den mit ihm verwandten Zeugen über § 55 StPO vermeiden. 10 2. Der Senat hat die Urteilsformel im Sinne von Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 23 (keine Kennzeichnung der Mittäterschaft), 24 (genaue Bezeichnung des Waffendelikts), 25a (präzise Kennzeichnung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB) klargestellt. Basdorf Raum Schaal König Bellay http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120000554&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public