JURE120001005 BGH 1. Strafsenat 20111129 1 StR 459/11 Beschluss § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 14c Abs 2 S 3 UStG, § 14c Abs 2 S 4 UStG, § 17 Abs 1 UStG, § 46 StGB vorgehend LG München II, 12. Mai 2011, Az: W 5 KLs 68 Js 18248/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhinterziehung: Berichtigung des auf Grund unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuerbetrages; Strafzumessung bei Serientaten 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten D. und O. wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Kreditbetruges schuldig gesprochen und deswegen den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Steuerhinterziehung in 28 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2 Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg. 3 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 4. Oktober 2011 bemerkt der Senat lediglich: 4 1. Die Revisionen der Angeklagten D. und M. machen geltend, das Landgericht habe bei der Bestimmung des Schuldumfanges der Straftaten der Umsatzsteuerhinterziehung die „möglichen und notwendigen Rechnungsberichtigungen“ der Scheinrechnungen nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen hat schon deshalb keinen Erfolg, weil bei aufgrund unberechtigten Steuerausweises geschuldeter Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG eine Berichtigung des Steuerbetrages nur möglich gewesen wäre, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden wäre. Dies hätte jedoch gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorausgesetzt, dass entweder der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder aber die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden wäre. Beides lässt sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen; auf entsprechende Feststellungen gerichtete Verfahrensrügen wurden nicht erhoben. 5 2. Das Landgericht hat in 13 Fällen vollendeter gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht sind. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.