BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 – 3 B 58/11 – Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung…
JURE120001783 BVerwG 3. Senat 20111219 3 B 58/11 Beschluss § 1 Abs 1 S 3 VwRehaG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 108 Abs 1 VwGO vorgehend VG Potsdam, 22. März 2011, Az: 11 K 2207/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung; Beweiswürdigung Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt als Miterbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Großvaters, dessen Grundvermögen unter der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) enteignet worden war. Der hierauf gestützte Rehabilitierungsantrag blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) finde nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes (VermG) keine Anwendung auf Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Anwendungsausschluss sei nach bindenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Auf den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls nicht berufen. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liege vor, denn die Enteignung sei auf die SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 gestützt und noch zu Zeiten der sowjetischen Besatzungshoheit vollständig vollzogen worden. Eine eigenständige hoheitliche Maßnahme deutscher Behörden mit der Zielrichtung einer hiervon unabhängigen politischen Verfolgung des Großvaters des Klägers sei nicht feststellbar. Die Enteignung sei der Besatzungsmacht auch zurechenbar, weil sie weder ein generelles noch ein konkretes Enteignungsverbot erlassen habe.
2 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
3 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor.
4 Die Beschwerde meint, die Würdigung des Sachverhalts und die gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts verletzten den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht habe schematisch und ohne Berücksichtigung durchgreifender gegenteiliger Indizien angenommen, dass die Enteignung eine besatzungshoheitliche Grundlage habe. Tatsächlich aber habe sie nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen. Damit ist der geltend gemachte Verstoß nicht aufgezeigt.
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7 Die Rügen der Beschwerde verfehlen insoweit die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aufgestellt worden sind. Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sollen Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden. Dieses Ziel soll durch eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht unterlaufen werden können. Deshalb schließt § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Fallgruppen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eine Rehabilitierung aus. Das Verwaltungsgericht hat hier die Vollziehung einer Enteignung des Großvaters des Klägers in Anwendung der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 festgestellt (UA S. 17 ff., 20).
Der Kläger bezweifelt nicht, dass eine Enteignung erfolgt ist, meint aber, die Voraussetzungen des Befehls Nr. 124 hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand ist unerheblich. Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 62 = ZOV 1996, 211; Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - ZOV 2009, 257 m.w.N.).
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Das wird insbesondere aus der Prüfung deutlich, ob es sich bei der Enteignung um "eine eigenständige hoheitliche Maßnahme deutscher behördlicher Stellen" mit der Zielrichtung einer politischen Verfolgung des Großvaters des Klägers gehandelt hat (UA S. 19), die nicht auf den Willen der Besatzungsmacht hätte zurückgeführt werden können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Bewertung aktenwidrig wäre oder sonst die revisionsrechtlichen Grenzen der Beweiswürdigung überschreiten würde. Die Kritik, die die Beschwerde an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts äußert, belegt lediglich, dass die an der Enteignung beteiligten deutschen Stellen in der Beurteilung der Frage nicht einig gewesen sein mögen, ob der Großvater des Klägers die besatzungshoheitlichen Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllte.
Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Rückschlüsse darauf, dass sich die Besatzungsmacht eine eigene Meinung gebildet hatte, lässt dies nicht zu. Daher kommt es nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein konkretes Enteignungsverbot durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer deutschen Stelle nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25). Bestand eine erkennbare Unsicherheit über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nur auf deutscher Seite, so kommt es nicht darauf an, ob die gegen den Großvater des Klägers erhobenen Beschuldigungen zutrafen; denn auch eine falsche Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 124 auf den Einzelfall änderte - wie gesagt - nichts an der besatzungshoheitlichen Grundlage der Enteignung.
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10 Dass dieser Schluss schlechthin nicht gezogen werden konnte und stattdessen Beweislastregeln hätten herangezogen werden müssen, ergibt der Vortrag des Klägers - wie oben gesagt - nicht. Das gilt auch in Ansehung der Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG, wonach bei einem Mangel an Beweismitteln bestimmte glaubhaft erscheinende Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden können. Eine Beweisnot, die die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwRehaG rechtfertigen würde, wird vom Kläger nicht behauptet. Er meint vielmehr, die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen seien abweichend vom Verwaltungsgericht zu würdigen; das wendet sich wiederum lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Abgesehen davon ist die Beweiserleichterung des § 13 Abs. 2 VwRehaG auf Schlussfolgerungen, die der Kläger aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial gezogen sehen möchte, nicht anwendbar. Fehlte es an einer Beweisnot, so musste das Tatsachengericht auch andere Beweiserleichterungen (vgl. dazu Beschlüsse vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 15 = ZOV 2005, 301 und vom 10. März 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - ZOV 2009, 197) nicht in Erwägung ziehen.
11 2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die Revision wegen Divergenz ist nur eröffnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen, weil es - wie unter 1 d dargelegt - auf diese Grundsätze nicht ankam. Nur klarstellend ist anzumerken, dass sich dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - (BVerwGE 95, 289 <294> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20) die von der Beschwerde genannten Grundsätze zur Beweislastumkehr nicht entnehmen lassen. Dort ist vielmehr zu § 1 VermG die - freilich auch im Rehabilitierungsrecht geltende - Grundregel des Beweisrechts hervorgehoben, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu seinen Lasten geht (dazu auch Dawin, a.a.O. Rn. 100 ff.; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 286 Rn. 110 ff.).
12 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
13 Die Beschwerde will die grundsätzliche Bedeutung in der notwendigen Klärung einer verfassungskonformen Auslegung der Ausschlussregelung des § 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 VermG und der Anwendbarkeit der Regeln über die Beweislastumkehr sehen und formuliert dazu fünf Fragen:
14 Diese Fragen rechtfertigen allesamt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen abzielen, nicht festgestellte Tatsachen zugrunde legen, sich nur im Einzelfall beantworten lassen oder - soweit verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen mit enthalten sind - bereits hinreichend geklärt sind. Die Frage zu 1 könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil "Indizien für ein geäußertes Enteignungsverbot" nach den nicht entkräfteten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen und auf geklärter Tatsachengrundlage für die Anwendung der Regeln über die Beweislastumkehr kein Raum bleibt. Die Frage zu 2 ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung einem Revisionsgericht verwehrt ist.
Ob eine Tatsache zwingend auf eine andere schließen lässt, entscheidet sich danach, ob der Schluss durch einen entsprechenden Erfahrungssatz getragen wird, der Anerkennung seinerseits nicht aus der Anwendung von Rechtssätzen erlangt. Die in demselben Zusammenhang ("hierbei") aufgeworfene Frage zu 3 betrifft die Tatsachenwürdigung im Einzelfall und ist ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Klärung entzogen. Mit welchem Ergebnis die Regelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG am Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen ist, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (vgl. EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 2.
März 2005 - 71916/01 u.a. - NJW 2005, 2530 = DVBl 2005, 831; ebenso die 5. Sektion, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 2725/04 - juris). Danach verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten in keiner Weise, Unrecht oder Schäden wiedergutzumachen, zu denen es auf Veranlassung einer fremden Besatzungsmacht oder eines anderen Staates gekommen ist. Geklärt ist ferner, dass die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone von Enteignungen Betroffenen keine berechtigte Erwartung darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde.
Die Enteignungsbetroffenen können sich daher nicht auf den Schutz des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention berufen (EGMR, Große Kammer, Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01 u.a. - ZOV 2005, 150 = NJ 2005, 325). Damit erledigen sich die Fragen 4 und 5, denn weitergehenden Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zeigt die Beschwerde nicht auf.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120001783&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public