BGH, Urteil vom 16.12.2011 – V ZR 244/10 – Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für Erbbauberechtigten Auf die Revision der Kläger wird das Urteil…
JURE120002502 BGH 5. Zivilsenat 20111216 V ZR 244/10 Urteil § 116 Abs 1 Nr 2 SachenRBerG, § 117 SachenRBerG vorgehend KG Berlin, 29. Oktober 2010, Az: 3 U 5/10vorgehend LG Berlin, 3. Februar 2010, Az: 84 O 37/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Grunddienstbarkeit für Erbbauberechtigten Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger betrieben als Erbbauberechtigte an dem hinteren Teil eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin ein Gerüstbauunternehmen. Die Zufahrt erfolgte nicht über den vorderen Teil dieses Grundstücks, sondern über einen Parkplatz und dessen Zufahrt auf dem der Beklagten gehörenden Nachbargrundstück.
2 Nachdem die Kläger der Beklagten die Aufgabe des Gewerbebetriebs mitgeteilt hatten, untersagte diese ihnen die weitere Benutzung der Zufahrt. Die Kläger verlangen - soweit hier noch von Interesse - die Einräumung eines Geh- und Fahrrechts auf der bislang genutzten Fläche in Form einer Grunddienstbarkeit.
3 Ihre dahin gehende Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
4 Das Berufungsgericht lässt offen, ob der Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG schon daran scheitert, dass die Kläger nicht Eigentümer, sondern (nur) Erbbauberechtigte des von der erstrebten Zufahrt begünstigten Grundstücksteils sind. Jedenfalls stehe dem Anspruch entgegen, dass sie ihren Gerüstbaubetrieb aufgegeben hätten und deswegen nicht mehr auf einen Zugang mit Fahrzeugen angewiesen seien.
II.
5 Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
6 Nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kann derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder darauf eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, wenn sie für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und wenn ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 ZGB nicht begründet wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
7 1. Die Kläger sind als Erbbauberechtigte grundsätzlich anspruchsberechtigt.
8
9
10 2. Die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind ebenfalls gegeben.
11
12
13 Allerdings wird das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG auf Grundstücke im Beitrittsgebiet für anwendbar erklärt, auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen errichtet haben. § 1 SachenRBerG enthält aber keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschrift gibt vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes und schließt hiervon nicht unmittelbar erfasste Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Kimme/Toussaint, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 116 SachenRBerG Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., § 1 SachenRBerG Rn. 1). Und § 116 SachenRBerG differenziert nicht danach ob der Eigentümer oder der Mitbenutzer den Weg, um dessen rechtliche Absicherung es geht, angelegt hat.
14
15
16
III.
17 Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Beklagte die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 117 SachenRBerG verweigern kann. Ausreichende Feststellungen dazu fehlen bislang.
18 1. Der Einwand der Beklagten ist u.a. begründet, wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt aber nicht allein in einer möglichen stärkeren Abnutzung des Fahrwegs durch Lastwagen. Zum einen sind die Kläger nach § 1020 BGB zur schonenden Ausübung der beanspruchten Dienstbarkeit verpflichtet (vgl. Senat, Urteil, vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386 f.). Zum anderen hätten sie sich an den Kosten einer solchen stärkeren Abnutzung zu beteiligen. Das ergibt sich ebenfalls aus § 1020 BGB. Die Kosten der Unterhaltung einer gemeinsam genutzten Anlage haben sich danach Grundstückseigentümer und Dienstbarkeitsberechtigter zu teilen (Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 121 ff.). Maßgeblich hierfür ist das Ausmaß der beiderseitigen Nutzung (Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 7. Juli 2006 - V ZR 156/05, MittBayNot 2006, 495, 496). Dabei wäre, träfe der Vortrag der Beklagten zu, die Nutzung des Wegs durch die Kläger intensiver und zöge eine höhere Kostenbelastung nach sich.
19 2. Der Einwand ist auch begründet, wenn die Kläger der Mitbenutzung des fremden Grundstücks nicht mehr bedürfen, § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 SachenRBerG, die beanspruchte Dienstbarkeit dem Erbbaurecht der Kläger somit keinen Vorteil mehr böte. Voraussetzung dafür ist indes, dass das Interesse an einer gewerblichen Nutzung des dazu eingeräumten Erbbaurechts endgültig entfallen ist (Senat, Urteile vom 7. Dezember 1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025, vom 24. Juni 1983 - V ZR 167/82, NJW 1984, 924, vom 15. Januar 1999 - V ZR 163/96, VIZ 1999, 225, 226 f., vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124 und vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08, MittBayNot 2009, 374 jeweils zum Vorteilswegfall nach §§ 1018, 1090 BGB). Das folgt nicht schon allein daraus, dass die Kläger den Gerüstbaubetrieb aufgegeben haben.
Krüger Lemke Stresemann Czub Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120002502&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public