JURE120003560 BGH
- Zivilsenat 20120125 IX ZB 301/11 Beschluss § 4 InsO, § 7 InsO vom 27.07.2001, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend LG Kempten,
- November 2011, Az: 42 T 1950/11vorgehend AG Kempten,
- August 2011, Az: IN 551/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom
- November 2011 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. 1
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 2 Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom
- Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum
- Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind. 3 Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am
- November 2011 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist. 4
- Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 5 Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom
- März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom
- Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). 6 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 7
- Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120003560&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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