BVerwG, Beschluss vom 24.01.2012 – 7 VR 13/11, 7 VR 13/11 (7 A 22/11) – Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhemshaven; Lärmzuwachs für Bahnanlieger; Planauslegung Der Antrag auf Anordnung der…
JURE120004387 BVerwG 7. Senat 20120124 7 VR 13/11, 7 VR 13/11 (7 A 22/11) Beschluss § 18 AEG, § 18a Nr 1 AEG, § 18e Abs 6 AEG, § 41 BImSchG, § 42 BImSchG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 18a Nr 7 AEG, § 73 VwVfG, § 46 VwVfG DEU Bundesrepublik Deutschland Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhemshaven; Lärmzuwachs für Bahnanlieger; Planauslegung Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Planfeststellungsbeschlüsse vom 2. August 2011 wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen zu 1, 2 und 3 tragen je 2/7, die Antragsteller zu 4 bis 7 und die Antragsteller zu 8 und 9 - diese jeweils als Gesamtschuldner - tragen je 1/14 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 105 000 € festgesetzt.
I 1 Die Antragsteller - die Stadt Oldenburg, zwei dort tätige Wohnungsunternehmen und weitere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Wohngrundstücken, die im Stadtgebiet an der Bahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven liegen - begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse. Die beigeladene Vorhabenträgerin will die gesamte Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven in mehreren Planungsabschnitten ertüchtigen, um die Voraussetzungen für eine leistungsfähige Hinterlandanbindung des kurz vor der Fertigstellung stehenden Tiefseehafens „Jade Weser Port“ zu schaffen. Für die beiden nördlich von Oldenburg gelegenen Planfeststellungsabschnitte 2 (Rastede - Hahn) und 3 (Jaderberg - Varel) hat das Eisenbahn-Bundesamt mit zwei Beschlüssen vom 2.
August 2011 die Ausbaupläne festgestellt. Diese sehen neben der Elektrifizierung insbesondere den zweigleisigen Ausbau zweier seit einem Rückbau in der Nachkriegszeit eingleisiger Streckenabschnitte vor; an den Strecken sind umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Gegen die Planfeststellungsbeschlüsse haben die Antragsteller Klage zum Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtwidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Beschlüsse erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie befürchten insbesondere aufgrund der Wiederherstellung der durchgängigen Zweigleisigkeit der Strecke eine unzumutbare Zunahme des Schienenlärms auch entlang der Bahnstrecke im Stadtgebiet von Oldenburg, dem sie bis zum - wegen Verzögerungen in der Weiterführung der Ausbauplanung gegebenenfalls erst Jahre später erfolgenden - Ausbau der Bahnstrecke in Oldenburg völlig ungeschützt ausgesetzt seien.
Sie rügen, dass sie mangels Auslegung der Pläne in Oldenburg nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden seien und dass bereits in den beiden Planfeststellungsverfahren der Bau einer Bahnumgehung von Oldenburg ordnungsgemäß hätte geprüft werden müssen; jedenfalls müssten schon jetzt Schallschutzmaßnahmen auch zu ihren Gunsten angeordnet werden.
II 2 1. Der Antrag, über den nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG - Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache entscheidet, ist statthaft. Gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG i.V.m. Nr. 1 b) lfd. Nr. 3 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - (vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) hat die Klage gegen die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz ist auch dann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn - wie hier - die Klage in der Hauptsache nicht auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern auf ein ergänzendes Verfahren nach § 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG gerichtet ist (Beschluss vom 1. April 1998 - BVerwG 11 VR 13.97 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
3 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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5 Der in § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG geregelte Einwendungsausschluss, der sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt, greift indessen nur dann ein, wenn die Antragsteller sich die nach § 18a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Einwendung bei der Auslegung der Pläne im Bereich der betroffenen Planfeststellungsabschnitte 2 und 3 entgegenhalten lassen müssten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die von der Anhörungsbehörde veranlasste Auslegung den Vorgaben des § 18a Nr. 1 AEG genügte. Danach erfolgt die Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Solche Auswirkungen sind nicht stets auf die unmittelbare räumliche Umgebung des Vorhabens beschränkt.
So schließt der insoweit enge, weil auf die Nachbarschaft beschränkte Anwendungsbereich des Lärmschutzes nach § 41 BImSchG und der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - die Berücksichtigung des Lärmzuwachses auf baulich unveränderten Teilen des Verkehrsnetzes im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht aus, falls ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der Lärmbeeinträchtigung besteht (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <155 ff.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114). Eine Auslegung der Pläne auch in Oldenburg mag danach in Betracht zu ziehen sein, wenn auf die tatsächlichen Folgen der Ausbaumaßnahme und den danach zu erwartenden zusätzlichen Güterverkehr abgestellt wird.
Ob hier indessen ein für die Annahme einer im Sinne von § 18a Nr. 1 AEG zu beachtenden Auswirkung erforderlicher rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Beseitigung der eingleisigen Streckenabschnitte und dem Lärmzuwachs auf der bestehenden zweigleisigen Strecke von vornherein mit dem Hinweis auf eine Vorbelastung zu verneinen ist, wirft - wie später auszuführen ist - schwierige Rechtsfragen auf. Die Planfeststellungsbeschlüsse schließen zwar einen abwägungserheblichen Belang unter Berufung auf die plangegebene Vorbelastung aus (s. PFA 2 S. 45 f., 123; PFA 3 S. 46 f., 109). Für ein weites Verständnis des Begriffs der Auswirkung im Sinne einer im Planfeststellungsverfahren zu erörternden und gegebenenfalls planerisch zu bewältigenden Möglichkeit einer Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen könnte aber sprechen, dass die Planfeststellungsbeschlüsse jedenfalls auch auf Zusagen der Beigeladenen im Laufe des Verfahrens verweisen, um letztlich Auswirkungen auf die Lärmsituation in Oldenburg zu verneinen.
6 Diesen Erwägungen, die an eine materiellrechtliche Betrachtung anknüpfen, könnte allerdings bei zulässiger planerischer Abschnittsbildung der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung (s. Kipp/Schütz, in: Hermes/Sellner <Hrsg.>, Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 20 Rn. 60) entgegenstehen. Dessen Reichweite bedarf der Klärung. Soweit dieser Grundsatz auf der Überlegung beruht, dass ein Dritter, der nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt betroffen ist, jedenfalls in der Regel auf die Anfechtung der nachfolgenden Planung verwiesen werden kann, ohne dass er damit einen materiellen Rechtsverlust erleidet (Beschluss vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800), dürfte er den vorliegenden Fall nicht erfassen. Denn die Antragsteller befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Belange gerade auch in der Zeit bis zur Realisierung der anschließend anstehenden Planung.
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August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 <314> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Dies gilt auch insoweit, als die Antragstellerin zu 1 sich über die Lärmbelastung gemeindlicher Grundstücke und öffentlicher Einrichtungen hinaus auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft (s. dazu Beschluss vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 63 Rn. 6 m.w.N.). Denn diesem Belang könnte in gleicher Weise wie den geltend gemachten individuellen Betroffenheiten von Anliegern der Bahntrasse durch die Wahl einer anderen Streckenführung oder durch Lärmschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden.
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12 Die von den Antragstellern erstmals in der Klagebegründung zur Diskussion gestellte Trasse, die der noch im Planungsstadium befindlichen Küstenautobahn A 20 folgen und dann die Weser queren soll, ist ebenso wenig eindeutig vorzugswürdig. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass sie nach der Vorstellung der Antragsteller eine - im Übrigen nicht weiter konkretisierte - Verbindung zur so genannten Y-Trasse (ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover) herstellen soll. Denn deren Realisierung ist - was sich auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Zeitungsartikel ergibt - auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.
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An dieser Einschätzung wird die Antragsgegnerin sich bei einer Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 1 festhalten lassen müssen. Wird demnach durch die Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 2 insofern nichts präjudiziert, fehlt es am Ansatzpunkt für die von den Antragstellern insofern behauptete Beschwer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Planung bei abschnittsweiser Verwirklichung nicht nur im ersten, sondern in jedem Teilstück dem Einwand standhalten muss, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 104). Auf den umfangreichen Vortrag der Antragsteller, mit dem sie die Vorzugswürdigkeit der genannten Umfahrungstrasse dartun wollen, kommt es demnach in diesem Verfahren nicht an.
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Das verkennt das Eisenbahn-Bundesamt nicht, das zwischenzeitlich eine eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung angefordert hat. Zum anderen wird zu prüfen sein, ob in der gegebenen Fallkonstellation eine von der tatsächlichen Situation deutlich abweichende plangegebene Vorbelastung auch dann maßgeblich ist, wenn diese - wie die Antragsteller vortragen - die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) übersteigen sollte. Denn auch über den Sonderfall der Wiedereröffnung teilungsbedingt unterbrochener Eisenbahnstrecken hinaus sind Ausnahmen von der Regel vorstellbar (Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <355 ff.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 23 und vom 9.
Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 19 ff.). Hier mag zu erwägen sein, ob das auf die gesamte Strecke bezogene einheitliche Ausbaukonzept unter Gleichheitsaspekten bei einer zeitversetzten Planung und Umsetzung in Abschnitten einen auf die Übergangszeit bezogenen Lärmschutz - etwa durch eine vom Eisenbahn-Bundesamt nicht von vornherein verworfene Betriebszeitenregelung oder Geschwindigkeitsbeschränkungen - gebietet. Abschnittsbildungen, die dem Zweck dienen, die vielfältigen mit einer detaillierten Streckenausbauplanung einhergehenden Schwierigkeiten praktikabel und effektiv zu bewältigen, haben nämlich keinen Bezug zur Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit Lärmbetroffener (Urteil vom 23.
November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <340> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 45).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120004387&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public