BGH, Urteil vom 27.01.2012 – V ZR 92/11 – Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Beurteilung der Sachdienlichkeit…
JURE120005257 BGH 5. Zivilsenat 20120127 V ZR 92/11 Urteil § 533 ZPO, § 767 ZPO, § 768 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 797 Abs 2 ZPO, § 797 Abs 5 Alt 3 ZPO, § 802 ZPO vorgehend OLG Hamm, 4. April 2011, Az: I-5 U 42/09, Urteilvorgehend LG Dortmund, 6. November 2008, Az: 12 O 109/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Beurteilung der Sachdienlichkeit der Klageänderung in zweiter Instanz Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C. AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.
2 Am 3. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der D. AG eine Zweckbestimmung für die Grundschuld, nach welcher diese mehrere Kredite, auch einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, sicherte. Zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 16. Juni 2004 kündigte die D. AG gegenüber der Klägerin und deren Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. Am 11. März 2005 trat sie die Grundschuld und die Rechte aus den Kreditverhältnissen an die W. GmbH ab. Die Abtretung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen. Am 28. April 2006 trat die W. GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab; die Abtretung wurde am 16. November 2007 in das Grundbuch eingetragen. In den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG trat die Beklagte damals nicht ein. Am 26. Februar 2007 erhielt die Beklagte eine auf sie umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zweck der Zwangsvollstreckung.
3 Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (V ZR 200/09) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18. Juli 1974 am 26. Februar 2007 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den in dem zweiten Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZfIR 2011, 580 ff. mit Anmerkung Volmer, abgedruckt ist, kann die zunächst erhobene Klage nicht als Klauselgegenklage angesehen werden. Deshalb handele es sich bei dem neuen Berufungsantrag um eine Klageänderung. Diese sei nicht zulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt habe und sie auch nicht sachdienlich sei. Denn die Klage gegen die Vollstreckungsklausel sei bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben, § 802 ZPO. Außerdem habe die Klägerin erstinstanzlich die Vollstreckungsabwehrklage mit der Klauselgegenklage verbinden können. Das Landgericht habe nicht bereits über dieselben Sachfragen entschieden, die nunmehr zu klären seien.
II.
5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht stillschweigend die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das ist von dem Senat von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, siehe nur Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 mwN).
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Indem das Landgericht die Klagen abgewiesen hat, droht der Klägerin die Weiterführung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Darin liegt ihre Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Die wollte sie auch in dem zweiten Berufungsverfahren beseitigt wissen. Deshalb hat sie dort ebenfalls die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dass der Wortlaut dieses Antrags von dem des ursprünglichen Klageantrags abweicht, ist für die Zulässigkeit der Berufung unschädlich. Denn die Abweichung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Frage nach der Rechtsnachfolge der Beklagten auf der Gläubigerseite nunmehr in dem Verfahren über die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) zu entscheiden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.
Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, 2806 Rn. 26). Ein von dem erstinstanzlichen Klageziel abweichendes Ziel hat die Klägerin damit nicht verfolgt. Denn nach wie vor wollte sie die Prüfung ihrer bereits in der ersten Instanz erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Vollstreckungsbedingung der Rechtsnachfolge der Beklagten auf Gläubigerseite durch das Gericht erreichen.
9 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - und von der Revision nicht angegriffen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, die in der ersten Instanz erhobene und in dem ersten Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage könne nicht als Klauselgegenklage nach § 768 ZPO angesehen werden.
10 3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin eine Klageänderung (§ 533 ZPO i.V.m. § 263 ZPO) vorgenommen hat. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung liegt kein Fall der Klageerweiterung oder -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) vor.
11 § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an; danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305). In diesem Fall ändert sich der Streitgegenstand. So ist es hier. Streitgegenstand der in erster Instanz erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) - und auch der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) - war die Beseitigung der Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35, 40 Rn. 12). Bei der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO wird dagegen nicht darüber entschieden, dass die Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; vielmehr kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 - für die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO). Der Übergang von der einen zu der anderen Klageart bedeutet deshalb eine Klageänderung (OLG Frankfurt am Main, ZfIR 2011, 578, 580; OLG Köln, NJW 1997, 1450, 1451; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 768 Rn. 1; aA OLG Brandenburg, NJOZ 2006, 4246, 4247).
12 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Sachdienlichkeit der Klageänderung (§ 533 Nr. 1 ZPO) verneint.
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III.
20 Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
21 1. Die in § 533 Nr. 2 ZPO genannte weitere Voraussetzung neben der Sachdienlichkeit für die Zulässigkeit der Klageänderung, nämlich dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 ff.), ist erfüllt. Denn der gesamte in erster Instanz vorgetragene Tatsachenstoff gelangt in die Berufungsinstanz, auch wenn die Tatsachen erst durch eine in zweiter Instanz erfolgte Klageänderung erheblich geworden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 183/10, Umdruck Seite 6).
22 2. Nunmehr wird das Berufungsgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG eingetreten ist.
23 3. Im Übrigen verweist der Senat auf seine Hinweise in dem ersten Senatsurteil in dieser Sache (Rn. 21, 22).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120005257&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public