JURE120005261 BGH 6. Zivilsenat 20120207 VI ZR 249/11 Urteil § 249 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 9 Abs 3 S 1 StVO, § 37 Abs 2 S 3 Nr 1 StVO vorgehend OLG Celle, 24. August 2011, Az: 14 U 47/11, Urteilvorgehend LG Stade, 2. Februar 2011, Az: 5 O 430/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: quotenmäßige Haftung des Schädigers für die Sachverständigenkosten des Geschädigten Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11. Mai 2008, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Als der Kläger einen Traktor mit Anhänger überholen wollte und der Pkw sich in Höhe des Traktors befand, stießen beide seitlich zusammen. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Traktors, der Beklagte zu 2 dessen Halter. Nach dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten übersteigen die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der Gutachter schätzte diesen auf 6.000 € und den Restwert auf 1.900 €. Der Kläger hat Ersatz der Nettoreparaturkosten und der Sachverständigenkosten, die Zahlung einer Kostenpauschale und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 1.859,19 € nebst Zinsen und hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 40 % des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.100 €, der Sachverständigenkosten von 522,98 € und der Kostenpauschale von 25 € zuerkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten weiter. I. 2 Das Berufungsgericht billigt dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz von 40 % des ihm entstandenen Schadens zu, weil der Unfallhergang letztlich ungeklärt bleibe und die Betriebsgefahr des überholenden Pkw etwas höher gewesen sei als die des Schleppergespanns. Die Haftungsquote von 40 % gelte nicht nur für den zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwand und die Kostenpauschale, sondern auch für die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Diese seien ein Teil des Sachschadens und deshalb ebenfalls entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu quoteln. Da die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu uneinheitlich sei, werde insoweit die Revision zugelassen. II. 3 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 4 Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger im Hinblick auf seine Eigenhaftungsquote von 60 % einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ebenfalls nur in Höhe von 40 % zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. 5 1. Nach der vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) und dem OLG Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt, SP 2011, 255) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm. Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Winnefeld, DAR 1996, 75 ff.) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.; ders., jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne. 6 2. Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r + s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.