JURE120006763 BGH 1. Strafsenat 20120222 1 StR 647/11 Beschluss § 244 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Mosbach, 5. September 2011, Az: 11 KLs 22 Js 15/11 Jugsch DEU Bundesrepublik Deutsch
§ 344Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 30. April 1999 - 3 St
R 215/98; Beschluss vom
- April 2005 - 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463).
- Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt H. die Nichteinhaltung einer von der Kammer konstatierten Wahrunterstellung rügt, ist auch diese Rüge unzulässig erhoben. Auch hier genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil zwar der Ablehnungsbeschluss der Jugendschutzkammer vom
- September 2011 mitgeteilt wird, vom zugrunde liegenden Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom
- September 2011 jedoch nur Beweisbehauptung und Beweismittel, nicht aber die zum Verständnis des Antrags bedeutsame Antragsbegründung. Zwar kann der Umfang des notwendigen Vortrages - insbesondere zum Beweisantrag - beim Vorwurf der Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung je nach Angriffsrichtung der Rüge divergieren; bei der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ist die (vollständige) Mitteilung des Beweisantrages jedoch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 46). Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätte der Revisionsführer auch die Begründung des Beweisantrages bereits deshalb vortragen müssen, weil sich allein aus der angegebenen Beweistatsache keine sichere Zuordnung des Beweisbegehrens zu einem der verschiedenen, gleichartigen Tatgeschehen - wiederholter Oralverkehr des Angeklagten an einem Jugendlichen - treffen lässt. Auf dieser Basis kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob der behauptete Widerspruch der Wahrunterstellung zu den späteren Urteilsfeststellungen tatsächlich besteht, zumal hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache bei den einzelnen Fällen unterschiedliche Feststellungen getroffen worden sind.
- Die von beiden Verteidigern erhobenen Rügen betreffend die Ablehnung mehrerer, auf eine psychologische Begutachtung der Zeugen P. , S. und K. sowie auf eine psychiatrische Begutachtung des Zeugen K. gerichteter Beweisanträge ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, ob die Zeugen oder gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter (vgl. dazu Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO,
- Aufl., § 81c Rn. 8) sich mit einer solchen Untersuchung einverstanden erklärt haben. Ohne Einverständniserklärung wären die beantragten Untersuchungen bereits wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- September 1990 - 5 StR 184/90,
§ 244Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5; Beschluss vom 25. September 1990 - 5 St
R 401/90,
§ 244Abs.
3 Satz 1 Unzulässigkeit 6).
- Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
- Januar
- Vor dem Hintergrund mehrfach unrichtigen Vortrags in der Revisionsrechtfertigungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt H. haben die mustergültige Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Drescher, NStZ 2003, 296) und die dienstliche Stellungnahme des Kammervorsitzenden zu den erhobenen Verfahrensrügen mit Leseabschriften handschriftlicher Beschlüsse und dem Hinweis auf unrichtig wiedergegebene Beschlüsse die revisionsgerichtliche Prüfung deutlich erleichtert. Nack Wahl Graf Jäger Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120006763&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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