JURE120006775 BGH 5. Strafsenat 20120314 5 StR 8/12 Beschluss § 261 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Hamburg, 5. Juli 2011, Az: 627 KLs 15/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Strafverfahren: Überprüfung lückenhafter und widersprüchlicher tatrichterlicher Beweiswürdigung Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten K. und S. T. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten K. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den Angeklagten A. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten K. und S. T. bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2 Hingegen dringt das Rechtsmittel des Angeklagten A. mit der Sachrüge durch. Hierzu gilt Folgendes. 3 1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte A. und der Zeuge Y. , der in Soltau ein Juweliergeschäft und einen Imbiss betreibt, am 17. März 2009 im Einkaufszentrum „Europapassage” in Hamburg zusammen. Y. übergab dem Angeklagten ohne Zertifikate oder Eigentumsnachweise zwei wertvolle Markenuhren, die von Unbekannten aus einer Lagerhalle gestohlen worden waren. Der Angeklagte sollte sie als Nebengeschäft für Y. verwerten und am Erlös beteiligt werden. Y. schilderte A. die Umstände, unter denen er die Uhren erhalten hatte. Unter diesen Vorzeichen hielt es A. jedenfalls für möglich, dass sie deliktischer Herkunft sein könnten. 4 2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten A. hierwegen der Hehlerei schuldig gesprochen hat, hält die zugrunde liegende Beweiswürdigung auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006– 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie leidet an Widersprüchen und ist lückenhaft. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.