JURE120006796 BGH 3. Strafsenat 20120228 3 StR 15/12 Beschluss § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG vorgehend LG Rostock, 12. September 2011, Az: 12 KLs 57/11 - 3 DEU Bundesrepublik Deutschland Jugendstrafe
§ 18Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 - 4 St
R 313/92,
§ 18Abs.
2 Erziehung 8; Eisenberg, JGG,
- Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.). Den Erziehungsgedanken hat sie lediglich bei der Begründung der Schuldschwere pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten in der Bereitschaft, ein normgerechtes Leben zu führen, angesprochen. Da solche Defizite regelmäßig bei der Begehung einer Straftat hervortreten, ist diese Begründung nicht geeignet, den erforderlichen Erziehungsbedarf ausreichend zu begründen. Bei der konkreten Strafzumessung verhalten sich die Urteilsgründe zum Erziehungsgedanken überhaupt nicht und stellen - wie bei einem Erwachsenen - ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und die Tatfolgen ab. Ob und welche Erziehungsdefizite zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die fast zwei Jahre nach der Tat stattfand, vorlagen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Zudem fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (BGH, Beschluss vom
- April 1989 - 1 StR 108/89,
§ 18Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 St
R 657/91,
§ 18Abs.
2 Erziehung 7). 6 Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120006796&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public