JURE120006809 BGH 5. Zivilsenat 20120301 V ZB 189/11 Beschluss § 511 Abs 4 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Dortmund, 25. Juli 2011, Az: 1 S 321/10, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen-Buer, 10. November 2010, Az: 9 C 258/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung der Berufung: Nachholung der Entscheidung über die Berufungszulassung durch das Berufungsgericht bei unterschiedlicher Bewertung der Beschwer in der ersten Instanz; Versagung des rechtlichen Gehörs Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €. I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus Reihen-, Mehr- und Einfamilienhäusern. In der Eigentümerversammlung vom 19. April 2010 beschlossen die Eigentümer mit Zustimmung der Kläger u.a., dass im Vorgartenbereich eines der Mehrfamilienhäuser die vorhandene Gartenbepflanzung entfernt und ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden dürfe. Der Beschluss sieht vor, dass der Gemeinschaft durch die Umgestaltung des Gartens keine Kosten entstehen. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht, das die Beschwer der Kläger mit 300 € bewertet hat, hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. Sie sind der Meinung, das Berufungsgericht hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachträglich zulassen müssen. II. 2 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offenbar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.