JURE120007359 BGH
- Strafsenat 20120321 1 StR 34/12 Beschluss § 338 Nr 6 StPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth,
- Juli 2011, Az: 16 KLs 353 Js 8279/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Verlesen der Aussagegenehmigung für einen Zeugen in nicht öffentlicher Verhandlung Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
- Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten E. vom
- März 2012 an:
- Es kann dahinstehen, ob - im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit - durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
- Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom
- Juli 1992 - 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Vernehmung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom
- Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am
- Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom
- Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am
- Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor. Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Beweisgewinnungs-, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verlesung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht beruht.
- Soweit materiell-rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefochtenen Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurierlohn von 3.000 € erhalten sollte (UA S. 21), ist im vorliegenden Fall ohnehin in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden Angeklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverkaufen" (UA S. 20).
- Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Angeklagten würdigen durfte. Soweit die Verteidigung des Angeklagten E. vorträgt, der Angeklagte habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haftrichterliche Vernehmung vom
- Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Drogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329). Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120007359&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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