JURE120008576 BGH 11. Zivilsenat 20120320 XI ZR 340/10 Urteil § 249 BGB, § 287 ZPO, § 543 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 14. September 2010, Az: 17 U 484/08vorgehend LG Karlsruhe, 11. Juli 2008, Az: 10 O 595/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionszulassung: Beschränkung auf die erzielten Steuervorteile bei Rückabwicklung des finanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010, die sich dagegen richtet, dass den Klägern anstelle der verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.327,74 € nur 4% Zinsen zuerkannt worden sind, wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Parteien ihn insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 95% und den Klägern 5% auferlegt. Der Gegenstandswert beträgt für das Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht 70.302,63 €. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 9. Dezember 2011 15.827,33 €, ab dann bis zu 4.500 €. Von Rechts wegen 1 Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung. 2 Die Kläger erwarben im Jahre 1993 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in L. . Der Kaufpreis betrug 110.709 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Kläger mit der B. Bank , die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 125.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahre 2006 lösten die Kläger das inzwischen auf die Beklagte übergegangene Vorausdarlehen, das sie durch Einsatz der von der Verkäuferin nach Abschluss eines Vergleichs geleisteten Schadensersatzzahlung von 31.900 € bereits reduziert hatten, vollständig ab. 3 Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehren insbesondere die Rückerstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 64.071,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte erforderlich sind, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihnen über den Zahlungsantrag hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche haben die Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten gestützt. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben und lediglich den Zahlungsantrag um die bis 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 11.744 € auf 52.327,74 € gekürzt sowie einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für die Kläger zugelassenen Revision haben diese ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit sie damit vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt haben. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Revisionsverfahrens den ausgeurteilten Betrag von 52.327,74 € nebst 4% Zinsen vom 25. Januar 2008 bis 16. September 2011 sowie den auf die Steuervorteile entfallenden Betrag von 11.744 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25. Januar 2008 bis zum 16. September 2011 gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit am 9. Dezember 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt mit Ausnahme des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf die Zinsdifferenz zwischen den von den Klägern verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und den vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten 4% Zinsen aus 52.327,74 €. Insoweit verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Revision weiter. 5 Die Revision der Kläger ist, soweit sie diese weiter verfolgen, unzulässig. Sie ist insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. I. 6 Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Frage einer Anrechnung der Steuervorteile zugelassen, nicht hingegen zu den geltend gemachten Zinsansprüchen. 7 1. Nach dem Tenor der Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revision nur für die Kläger zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die Anrechnung der Steuervorteile vorlägen, die weiteren umstrittenen Rechtsfragen hingegen geklärt seien, so dass im Übrigen eine Revisionszulassung nicht in Betracht komme. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulassung der Revision nur auf den von ihm aberkannten Anspruch betreffend die Steuervorteile in Höhe von 11.744 € erstreckt, nicht hingegen auf weitere Ansprüche und damit auch nicht auf den über 4% hinausgehenden Verzugszins, den das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet hat. 8 2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.