JURE120009410 BGH 3. Strafsenat 20120327 3 StR 31/12 Beschluss § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 6 StPO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. Juli 2011, Az: 1 KLs 93/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Wahrunterstellung einer Beweistatsache und Hinweispflicht bei Verwertung zum Nachteil des Angeklagten Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betätigte sich der Angeklagte, ein Vollmitglied des Motorradclubs Hells Angels Westside in Bremen, im Rotlichtmilieu. Um seine diesbezüglichen Aktivitäten auszubauen, nötigte er den ebenfalls in diesem Bereich tätigen Zeugen F. zur Aufgabe der Vermietung von Wohnungen, die sich in einem Haus in Bremen befanden, an Prostituierte, indem er diesem mit Repressalien und körperlichen Misshandlungen drohte. Auf diese Weise erlangte er die Verfügungsgewalt über das Anwesen und vereinnahmte in der Folgezeit von dort tätigen Prostituierten Mieten in nicht feststellbarer Höhe. 3 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Das Landgericht hat - ohne materiellen Rechtsfehler - seine Überzeugung vor allem auf die Aussage des Zeugen F. gestützt, deren Glaubhaftigkeit durch die Bekundungen weiterer Zeugen sowie sonstiger Indizien gestützt werde. Demgegenüber hat es die Aussage der zur Tatzeit als Prostituierte tätigen Zeugin H. als nicht glaubhaft gewertet. Diese hat unter Vorlage von Kontounterlagen und einer an sie und eine weitere Prostituierte, Frau R. , gerichteten Rechnung über die Installation von zwei Überwachungskameras in der Hauptverhandlung bekundet, der Zeuge F. habe sie und Frau R. gefragt, ob sie das betreffende Haus übernehmen könnten. Er habe berichtet, er wolle Bremen verlassen und nach Ostdeutschland ziehen. Eine zunächst vereinbarte Abschlagszahlung von 5.000 € sei auf zweimal 2.000 € reduziert worden. Die erste Rate sei bei Übergabe der Schlüssel bezahlt worden. Die zweite Rate sei nicht mehr beglichen worden, weil in dem Haus die Überwachungskameras gefehlt hätten; dies habe den Zeugen F. sehr entrüstet. In der Folgezeit seien sie, Frau R. und eine dritte Prostituierte in dem Anwesen tätig gewesen. Die Ummeldung bei den Stadtwerken habe sie gemeinsam mit Frau R. vorgenommen; mit dieser habe sie auch die Miete an den Zeugen O. bzw. den Eigentümer des Anwesens, den Zeugen P. , bezahlt. Der Angeklagte sei nach ihrer Kenntnis an einer Übernahme oder dem Betrieb des Hauses nicht beteiligt gewesen. 4 Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 5 Nach der Vernehmung der Zeugin hat die Verteidigung mit insgesamt drei Anträgen im Wesentlichen unter Beweis gestellt, dass der Zeuge B. beim Umzug geholfen und dabei festgestellt habe, dass in dem Anwesen Kameras und Fernseher verschwunden seien, das Objekt sich in einem desolaten Zustand befunden habe und nicht - wie vom Zeugen F. bekundet - vor dem Umzug erhebliche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien; dass der Zeuge Or. kurz darauf nach mündlicher Beauftragung durch die Zeugin H. und Frau R. eine neue Kameraanlage installiert und die Vergütung hierfür nach Rechnungstellung von diesen in bar erhalten habe; dass ab dem Umzug alle das Objekt betreffenden Zahlungen über das von der Zeugin H. benannte Konto abgewickelt worden seien. Das Landgericht hat die Beweisanträge durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen würden so behandelt, als wären sie wahr. Nach der Verkündung eines weiteren Beschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO ist die Beweisaufnahme geschlossen und in der Folgezeit auch nicht wieder eröffnet worden. In der Begründung des schriftlichen Urteils hat die Strafkammer ausgeführt, sie halte die Beweisbehauptungen nach Urteilsberatung nunmehr für "unerheblich". Aus den diesbezüglichen Darlegungen ergibt sich, dass das Landgericht die Beweistatsachen als aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewertet hat. 6 2. Dieses Verfahren steht mit § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO nicht in Einklang. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.