JURE120010400 BGH 3. Strafsenat 20120327 3 StR 49/12 Beschluss § 154 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG vorgehend LG Düsseldorf, 10. Oktober 2011, Az: 12 KLs 46/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Beweiswürdigung nach Absehen von der Verfolgung unwesentlicher Nebenstraftaten Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zu seinen Lasten 7.500 € für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der auf § 261 StPO gestützten Rüge, das Landgericht habe sich bei der Würdigung der Beweise nicht vollständig mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff auseinandergesetzt, hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht mehr an. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Zeuge L. hatte es übernommen, für die Zeugen R. und T. Einkaufsmöglichkeiten für Kokain zu vermitteln. Er wandte sich deshalb an den als "M. " auftretenden Angeklagten sowie an eine weitere Person marokkanischer Herkunft namens H. , die sich unabhängig voneinander einverstanden erklärten, R. und T. zu beliefern. Abgewickelt wurden die Geschäfte jeweils dergestalt, dass L. die von den Abnehmern gewünschte Menge fernmündlich entweder beim Angeklagten oder bei H. vorbestellte und dabei ein Treffen mit ihm, R. und T. vereinbarte, bei dem der jeweils gewählte Lieferant das Kokain gegen Bezahlung übergab. Insgesamt kam es zu mindestens sechs solcher Einkäufe. In drei der Fälle war der Angeklagte der Lieferant. So übergab er an R. und T. Anfang Oktober 2007 in der Wohnung des P. , eines Bekannten von L. , 40 g Kokain für 1.200 €, gegen Ende November 2007 auf einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung von L. 70 g Kokain für 2.300 € und schließlich am 10. Januar 2008 in der Wohnung des L. 103 g Kokain für 4.000 €. Mit der letzten Lieferung gerieten R. und T. bei der Rückreise an ihren Wohnort in eine Polizeikontrolle. 4 Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugen R. und T. waren nicht in der Lage, ihn als einen ihrer Lieferanten zu identifizieren. Auf die festgestellte Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten schließt das Landgericht zunächst daraus, dass auf dem Mobiltelefon der Zeugin T. am 15. Januar 2008 vom Anschluss des Angeklagten eine SMS folgenden Inhalts einging: "Ich bins M. Freund von S. ". Hinsichtlich der Verkäufe des Angeklagten im Einzelnen stützt es sich im Wesentlichen auf den Zeugen L. , der bekundet habe, es seien insgesamt sechs Kontakte zwischen ihm, R. , T. und den Marokkanern zustande gekommen, in drei Fällen mit "M. " und in den drei weiteren mit dem anderen Marokkaner. Die drei Geschäfte, an denen "M. ", identifiziert als der Angeklagte, beteiligt gewesen sei, habe der Zeuge detailreich so geschildert wie festgestellt. Er habe keine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt, vielmehr habe er "ausdrücklich betont", dass der Angeklagte über diese drei Taten hinaus nicht der Lieferant gewesen sei, jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern. Insoweit beeinträchtige es die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch nicht, dass er ebenso wie im Verfahren gegen H. wahrheitswidrig behauptet habe, bei diesem handle es sich nicht um den anderen der beiden Marokkaner. 5 2. Danach rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisstoff übergangen hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.