BGH, Beschluss vom 25.05.2012 – AK 14/12 – Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen: Unterstützungshandlung als Teilnahme an den Straftaten der Vereinigung…
JURE120010449 BGH 3. Strafsenat 20120525 AK 14/12 Beschluss § 27 StGB, § 129 Abs 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB vorgehend BGH, 24. Februar 2012, Az: 3 BGs 104/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen: Unterstützungshandlung als Teilnahme an den Straftaten der Vereinigung Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) wird aufgehoben.
Der Beschuldigte ist in dieser Sache freizulassen.
I.
1 Der Beschuldigte wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenommen. Seit dem 14. November 2011 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 10/11) - nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2 Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen Anfang Mai 2001 und Ende Mai 2011 in Jena, Hannover und andernorts durch vier rechtlich selbständige Handlungen
II.
3 Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, denn der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Straftaten nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.
4 1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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6 B., M. und Z. kamen nach den Vorfällen in Jena noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzuordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "Nationalsozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU".
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17 2. Der am 19. Mai 2011 ausgestellte Reisepass, der Führerschein, die Krankenversicherungskarte und die ADAC-Karte des Beschuldigten befanden sich in dem von B. und M. anlässlich des Überfalls am 4. November 2011 gefahrenen, unter Verwendung des Reisepasses von B. angemieteten Wohnmobil, in dem sie sich nach Entdeckung ihrer Tatbeteiligung noch am selben Tage das Leben nahmen. Die auf den Namen "R. " ausgestellte Krankenversichertenkarte wurde in der von B., M. und Z. zuletzt genutzten, von Z. nach dem Tode von B. und M. am 14. November 2011 zur Vernichtung von Beweismitteln in Brand gesetzten Wohnung in der F. straße 26 in Z. sichergestellt. Dort fand sich ferner ein Mäppchen mit u.a. sechs Passphotos des Beschuldigten, die mit dem Lichtbild im Reisepass identisch sind. Die Übergabe dieser Gegenstände sowie den ihm zur Last gelegten Transport der Pistole hat der Beschuldigte wie oben beschrieben eingeräumt.
18 3. a) Nach Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe bei seinem Handeln jedenfalls damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass B., M. und Z. seit ihrem Untertauchen Anfang 1998 entschlossen waren, aus dem Untergrund heraus Mord- und Sprengstoffanschläge zu begehen, um so eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen.
19 In Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe zu Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes geht der Ermittlungsrichter weiter davon aus, dass der Beschuldigte durch die Übergabe der Pistole die dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zuzurechnenden, unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Taten objektiv gefördert habe. Zwar sei nicht zu belegen, dass die übergebene Pistole bei einer dieser Taten Verwendung fand. Indes seien sie zum einen durch die Aushändigung der Waffe nebst Munition insofern erleichtert worden, dass hierdurch "die Zugriffs- und Auswahlmöglichkeiten der NSU-Mitglieder auf Schusswaffen und ihr[en] Schusswaffenbestand" objektiv erweitert worden sei. Zum anderen habe der Beschuldigte psychische Beihilfe zu den Morden und Banküberfällen geleistet, da er durch die Übergabe der Pistole signalisiert habe, "dass die Gruppe sich auf ihn verlassen kann und er grundsätzlich hinter ihren Taten steht". Auch in subjektiver Hinsicht bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte bei der Übergabe der Waffe damit gerechnet und billigend in Kauf genommen habe, hierdurch die Begehung von Mordanschlägen und Raubüberfällen unter Verwendung von Schusswaffen zu erleichtern.
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22 Ob es sich bei der übergebenen Pistole um eine der Schusswaffen handelt, die von Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" in der Folge bei der Begehung von Mordanschlägen oder Banküberfällen verwendet wurden, bleibt, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, nach gegenwärtigem Ermittlungsstand offen. Der Beschuldigte konnte diese Pistole bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Vorfall - unter den ihm vorgelegten Tatwaffen nicht wiedererkennen. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Übergabe der Pistole die in der Folge begangenen Straftaten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" deshalb gefördert, weil er deren Zugriffsmöglichkeiten auf Schusswaffen erweitert habe, ermangelt dies schon einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
Die nächste auf die Übergabe der Waffe folgende Tat ereignete sich nach den Ermittlungen am 24. Februar 2004, somit - wovon nach Sachlage auszugehen ist - erst nahezu drei Jahre danach. Über welches Waffenarsenal die handelnden Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zu diesem Zeitpunkt verfügten, ist ungeklärt. Schon die Annahme, die vom Beschuldigten übergebene Pistole habe sich bei den späteren Taten trotz der verstrichenen erheblichen Zeiträume jeweils noch in deren Besitz befunden, bliebe Spekulation, denn der Beschuldigte konnte die Waffe auch im Bestand der Asservate insgesamt nicht identifizieren. Selbst wenn sie sich jedoch zu den jeweiligen Tatzeiten noch im Besitz der Gruppenmitglieder befunden haben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein hierdurch die einzelnen Mord- und Raubtaten objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollen.
23 Soweit der Haftbefehl daneben den dringenden Verdacht der psychischen Beihilfe annimmt, weil der Beschuldigte durch die Übergabe der Waffe zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele ausgeübten Gewalt, bleibt - ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte mit Mordanschlägen rechnete - bereits offen, ob es für die Gruppierung bei der Planung und bei der Ausführung ihrer Taten überhaupt von Bedeutung war, dabei gerade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist der Aussage des Beschuldigten vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategiediskussionen, was ihre Person betrifft, ungeachtet des Widerspruchs von W. und des Beschuldigten eine Bewaffnung für geboten hielten. Auch sind nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die Aussagen des Beschuldigten vom 25. November und vom 1. Dezember 2011 sowie vom 24. Februar 2012 nicht zu widerlegen, er habe sich der Pistole notgedrungen durch die ihm abverlangte Übergabe entledigt, "den Dreien" aber klargemacht, dass er so etwas nie wieder machen werde, mit Waffen nichts zu tun haben wolle und die Anwendung von Gewalt für sich ausschließe. Trotz der Übergabe der Waffe bot sich B., M. und Z. danach keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte stehe hinter künftigen Mordanschlägen und befürworte diese.
24 Zu Ende gedacht würde die Auffassung des Ermittlungsrichters im Übrigen dazu führen, dass jede Unterstützungshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB oder gar schon jede gegenüber Mitgliedern einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung geäußerte Bekundung von Sympathie für ihre Ziele oder Taten objektiv - ohne dass weiteres hinzukommen müsste - als Beihilfe zu den danach aus der Vereinigung heraus begangenen Straftaten zu werten wäre; dies wäre indes rechtlich nicht haltbar.
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26 Beweismittel, welche diese Einlassung mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahrscheinlichkeit widerlegen könnten, stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zur Verfügung.
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29 Einerseits war dem Beschuldigten aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass B., M. und Z. seinerzeit entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Januar 2012, S. 12). Auch wurde er nach seinem Umzug von J. nach H. im Jahre 1997 von Ka. darüber in Kenntnis gesetzt, dass in deren Garage Rohrbomben nebst Sprengstoff gefunden worden waren (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 6). Er hat den Dreien nicht nur im Jahre 2001 oder 2002 selbst eine Pistole überbracht, sondern bekam im Jahre 2002 oder 2003 von M. auch eine in deren Besitz befindliche Pumpgun vorgezeigt (Vernehmungen vom 12.
Januar 2012, S. 5; 17. Januar 2012, S. 8; 13. März 2012, S. 5). Bei der Übergabe der Pistole hat sich der Beschuldigte unter anderem mit der Bemerkung distanziert, man könne sich nicht anmaßen, "mit fünf Leuten die Welt zu retten" (Vernehmungen vom 25. November 2011, S. 9 und 24. Februar 2012, S. 4). Nicht zu verkennen ist auch, dass W. , vom Beschuldigten wegen des Unterschiebens der Pistole zur Rede gestellt, äußerte, es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmungen vom 25. November 2011, S. 9 und 1. Dezember 2011, S. 8). Ebenso hatte der Beschuldigte von der Aufhebung der Haftbefehle wegen der Vorfälle in Jena infolge Verjährung in der Zeitung gelesen (Vernehmung vom 14.
November 2011, S. 3), weshalb er für das Auftreten der Drei unter fremder Identität allein aus diesem Grund keinen Anlass mehr sehen konnte.
30 Andererseits verliert die Aussagekraft dieser Indizien entscheidend an Gewicht dadurch, dass sie überwiegend nur aus Geschehnissen abgeleitet werden können, die sich entweder noch in der Zeit vor dem Untertauchen von B., M. und Z. oder aber im Zusammenhang mit der Übergabe der Pistole im Jahre 2001 oder 2002 ereignet hatten. Zu den Zeitpunkten der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfenen Unterstützungshandlungen lagen diese Ereignisse jeweils bereits mehrere Jahre zurück. Für den Beschuldigten deutete, wie oben dargelegt, nichts darauf hin, dass B., M. und Z. zwischenzeitlich den von ihnen vor ihrem Untertauchen befürworteten bewaffneten Kampf tatsächlich aufgenommen und Anschläge mittels Schusswaffen oder Sprengstoff verübt hätten. In dieser aus der Sicht des Beschuldigten über Jahre anhaltenden Passivität - ausgenommen von ihm offensichtlich für möglich gehaltene Banküberfälle zur Beschaffung finanzieller Mittel - findet seine Einlassung, er habe mit Straftaten von B., M. und Z. gegen das Leben anderer nicht gerechnet und ihnen Mordanschläge von vornherein nicht zugetraut, eine wesentliche Stütze.
31 Hinzu kommt, dass auch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen selbst nichts zum Gegenstand hatten, was aus seiner Sicht über eine Hilfe für B., M. und Z. bei der Verschleierung ihrer Identität hinausgegangen wäre und darauf hingedeutet hätte, dass die Genannten sich mit der Planung und Durchführung von Mord- und Sprengstoffanschlägen befassen. Dies gilt auch, soweit der Beschuldigte Handlungen eingeräumt hat, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, wie eine Unterstützungszahlung von 3.000 DM auf Veranlassung von W. im Jahre 1998 oder 1999 und die Inverwahrungnahme von 10.000 DM im Jahre 2001. Die vom Beschuldigten so genannten "Systemchecks", bei denen B., M. und Z. sich jährlich anlässlich von Besuchen oder gemeinsamen Urlaubsaufenthalten darüber vergewisserten, dass in den persönlichen Lebensumständen des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten waren, die dem weiteren gefahrlosen Gebrauch seiner Papiere entgegenstanden (Vernehmung vom 12. Januar 2012, S. 3), rechtfertigen keine andere Einschätzung.
32 4. Der Senat hat erwogen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte, dass das bisherige Ermittlungsergebnis den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten belegt, er habe sich zumindest der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, weil er den im Untergrund lebenden Mitgliedern der "NSU" die vom Haftbefehl erfassten Hilfsdienste in dem Wissen erbrachte, dass diese ihren Lebensunterhalt (auch) aus der Beute aus Banküberfällen bestritten.
33 Indes würde es insoweit an einem Haftgrund fehlen. § 112 Abs. 3 StPO findet bei der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung keine Anwendung. Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB sähe der Senat bei einem derart eingeschränkten Tatvorwurf nicht. Von den durch den Haftbefehl erfassten Taten könnte dem Beschuldigten allein noch Fall 4 als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung angelastet werden, da alle früheren Unterstützungshandlungen unter diesem rechtlichen Aspekt verjährt wären. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch verjährte Taten - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht - bei der Bemessung der Strafe für ein noch nicht verjährtes Delikt gegebenenfalls schärfend berücksichtigt werden. Dennoch würde dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts bei einem Schuldspruch nach § 129 Abs. 1 StGB keine derart hohe Strafe drohen, dass schon diese für sich einen hinreichend hohen Fluchtanreiz böte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung lebt, über eine Berufsausbildung verfügt, vor seiner Festnahme stets in einem festen Arbeitsverhältnis stand und seine Unterstützungshandlungen für den "NSU" zumindest in objektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt hat; auch dies spricht gegen eine Fluchtgefahr.
34 5. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich durch vorliegende Entscheidung nichts an der Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts ändert; denn gegen den Beschuldigten besteht jedenfalls der einfache Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen fort (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG).
Becker Hubert Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120010449&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public