← Deutschland

BVerwG 8 B 15/12

JURE120010797 BVerwG 8. Senat 20120507 8 B 15/12 Beschluss § 1 Abs 8 VermG vorgehend VG Magdeburg, 21. November 2011, Az: 5 A 12/11, Urteilnachgehend BVerfG, 16. Februar 2016, Az: 1 BvR 1739/12, Nicht

§ 1Verm

G Nr. 104 und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 -

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 34). Typischer Anwendungsfall kann eine schriftliche Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht sein (vgl. Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -

§ 1Verm

G Nr. 143; Urteile vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 -

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 20 und vom

  1. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38). Jedenfalls aber sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen (Urteil vom
  2. Februar 1997 a.a.O. <90 f.>). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat in Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles angenommen, dass eine ausdrückliche sowjetische Weisung auf Enteignung des streitgegenständlichen Grundvermögens vorgelegen habe. 4 Die Beschwerde zeigt einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Frage, ob für die Annahme einer sowjetischen Enteignungsanweisung erhöhte Beweisanforderungen anzunehmen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insofern keine vom Üblichen abweichenden - verschärften oder ermäßigten - Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile vom
  3. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -BVerwGE 119, 82 <86 f.> =

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 25 und vom

  1. Oktober 2003 a.a.O.). Aus dem Urteil vom
  2. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - (

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 36) lässt sich nichts Anderes herleiten; die dortige Wendung, dass eine Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht nur "ausnahmsweise" den Charakter eines Enteignungsverbotes annehmen könne, war ebenfalls erkennbar den besonderen Umständen des Einzelfalles geschuldet. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 und 4 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120010797&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.