JURE120011504 BGH 5. Zivilsenat 20120503 V ZB 112/11 Beschluss § 19 GBO, § 428 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 13. April 2011, Az: 20 W 146/11, Beschlussvorgehend AG Eschwege, 17. Januar 2011, Az: EW-13030-7 DEU Bundesrepublik Deutschland Vormerkung für Rückauflassungsanspruch von Ehegatten als Gesamtgläubigern: Voraussetzung für Löschungsbewilligung nach dem Tod eines Ehegatten Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2011, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Eschwege - Grundbuchamt - vom 16. März 2011 und dessen Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Löschung der im Grundbuch von E. , Blatt , in Abteilung II Nr. 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht aus den in den Beschlüssen vom 17. Januar 2011 und vom 16. März 2011 genannten Gründen abzulehnen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.500 € festgesetzt. I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1998 übertrugen die Eltern ihren im Beschlusseingang genannten Grundbesitz auf den Antragsteller, ihren Sohn. Dieser verpflichtete sich, zu Lebzeiten seiner Eltern nicht ohne deren Zustimmung über den Grundbesitz zu verfügen. Im Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete er sich gegenüber seinen Eltern als Gesamtgläubigern auch dazu, ihnen den Grundbesitz auf Verlangen zurückzuübertragen. Zur Sicherung des Anspruchs bewilligte der Antragsteller eine Vormerkung, die mit folgendem Inhalt in das Grundbuch eingetragen wurde: "Auflassungsvormerkung (bedingt) für [Namen und Geburtsdaten der Eltern des Antragstellers] als Gesamtgläubiger; gemäß Bewilligung vom 17.03.1998 UR Nr. 138/98 des Notars …), eingetragen am 05.05.1998." 2 Die Mutter des Antragstellers ist im September 2001 verstorben. Der Antragsteller hat im Januar 2011 unter Vorlage einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung seines Vaters und einer Sterbeurkunde seiner Mutter unter anderem die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. 3 Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Sterbeurkunde zur Löschung der Auflassungsvormerkung nicht ausreiche, es vielmehr einer Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der eingetragenen Berechtigten bedürfe, und dem Antragsteller aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Dokumente nachzureichen. 4 Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Oberlandesgerichts und die Entscheidungen des Grundbuchamts aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen abzulehnen. II. 5 Das Beschwerdegericht meint, die Bewilligung des Vaters nach § 19 GBO reiche für die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus, weil beide Eltern als Berechtigte eingetragen seien. Zur Löschung bedürfe es daher eines Nachweises der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung infolge des Erlöschens des gesicherten Anspruchs nach § 22 GBO, an den strenge Anforderungen zu stellen seien. 6 Diesen Nachweis habe der Antragsteller nicht geführt. Es könne dahinstehen, ob der ursprünglich durch die Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag vom 17. März 1998 noch existiere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen sei nämlich nicht auszuschließen, dass diese auf Grund eines nach Eintragung abgeschlossen Rechtsgeschäfts zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter nunmehr einen anderweitigen vererblichen Übereignungsanspruch sichere. 7 Ein solches Auswechseln des Anspruchs sei möglich, da der Schuldner (der Antragsteller), der auf Übertragung des Eigentums gerichtete Gegenstand des Anspruchs und auch der Gläubiger (die Mutter des Antragstellers oder deren Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB) identisch blieben. Ein Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung könne daher nicht durch Vorlage der Sterbeurkunde geführt werden. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage einer Bewilligung der Erben der Mutter sowie des Erbnachweises in der Form des § 29 GBO. III. 8 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. 10 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass nicht die Auflassungsvormerkung, sondern der gesicherte Rückübertragungsanspruch bedingt sein sollte (zu den möglichen Gestaltungen: Senat, Beschluss vom 26. März 1992 - V ZB 16/91, BGHZ 117, 390, 392). Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 11 2. Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch die vorliegende Löschungsbewilligung des Vaters des Antragstellers als nicht ausreichend an. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.