gedehnten Versicherungsfalls sowie Fälligkeit und Verjährungsbeginn
Anspruchs auf die Versicherungsleistung Die Revision gegen das Urteil
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
bereits seit 1999 bestehenden Versicherungsverhältnisses wurde beginnend ab dem
Versicherungsvertrages als Täuschungsschäden von außenstehenden Dritten durch jede Form von Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in der Absicht, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, zugefügt werden …" 2 Für solche während eines Versicherungsjahres entdeckte Schäden ist der Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 4 AVB auf insgesamt höchstens 1.000.000 € begrenzt; im Versicherungsschein ist eine Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 500.000 € vereinbart 3 Seit Ende 1986 hatte die Klägerin die Bargeldentsorgung ihrer Filialen von Unternehmen der mit Geld- und Werttransporten befassten HEROS-Gruppe durchführen lassen. Diese hatten es übernommen, Geld bei den Filialen der Klägerin abzuholen, auszuzählen und auf ein von der Klägerin benanntes Kontos einzuzahlen. Ihrer Verpflichtung kamen die HEROS-Unternehmen seit Mitte der 1990er Jahre wegen beginnender finanzieller Schwierigkeiten nur noch eingeschränkt nach. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden zunehmend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gutgebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen, zuletzt auch für Privatentnahmen der HEROS-Verantwortlichen, verwendet. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeitverzögert durch entsprechende Zugriffe auf spätere Geldtransporte, so dass die Auskehrung der Gelder sich zwar - meist nur um einen Tag - verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber lange Zeit nicht auffielen. Daraus entwickelte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918). 4 Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der HEROS-Gruppe und zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfolgenden Strafverfahren wurde der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der HEROS-Unternehmen vom Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 23. Mai 2007 wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auch drei weitere leitende HEROS-Verantwortliche erhielten hohe Haftstrafen. Das Urteil ist rechtskräftig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427). 5 Zahlreiche Auftraggeber erlitten im Zuge
Zusammenbruchs der HEROS-Gruppe Verluste. Bei der Klägerin wurden die zuletzt am
Insolvenzverwalters der HEROS-Gruppe in Höhe von 3.317.619,97 € verblieb ein Schaden von 2.944.490,03 €. 6 Erstmals mit Schreiben vom
landgerichtlichen Urteils. 8 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht meint, auch wenn die Untreue, wegen der die Verantwortlichen der HEROS-Gruppe strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht als Betrugshandlung im Sinne von § 2 1. e) AVB gelten könne, komme es darauf im Ergebnis nicht an, weil ein bedingungsgemäßer, durch Betrug verursachter Täuschungsschaden vorliege. Das von der HEROS-Gruppe praktizierte Schneeballsystem habe Täuschungselemente enthalten. Diese seien insbesondere in den zahlreichen Schreiben der zur HEROS-Gruppe gehörenden NordCash Geldbearbeitungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma NordCash) zu finden, welche wiederholt Zahlungsverzögerungen mit wahrheitswidrigen Erklärungen entschuldigt und damit zugleich über die Redlichkeit
Geschäftspartners getäuscht habe. Der so hervorgerufene Irrtum der Klägerin habe zur Fortsetzung ihrer Vertragsbeziehung mit der HEROS-Gruppe geführt. Da das letzte Entschuldigungsschreiben vom
Geldes eine konkludente Täuschungshandlung der HEROS-Verantwortlichen liege, könne dabei offen bleiben. 10 Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst, wenn die Leistung verlangt werden könne, mithin fällig sei. Das sei nach § 16 AVB erst der Fall, wenn die Leistungspflicht
Versicherers nach Grund und Höhe nachgewiesen sei, was hier nicht vor Abschluss
gegen die HEROS-Verantwortlichen gerichteten Strafverfahrens habe angenommen werden können. 11 Eine grob fahrlässige Mitverursachung
Schadens durch Vertrauenspersonen der Klägerin liege nicht vor. Auch die objektive Verletzung der Obliegenheit, den Schaden unverzüglich anzuzeigen (§ 12
halb die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung aus, sei die Beklagte nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. nicht leistungsfrei, weil die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung
Versicherungsfalls oder
Leistungsumfangs gehabt habe. 12 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 13 Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 500.000 € nach § 2 1.
Versicherungsvertrages stehende Dritte. Sie haben der Klägerin mit der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung der am
HEROS-Insolvenzverwalters auf 2.944.490,03 € verringert worden ist. 16
Schneeballsystems stellt eine Täuschung durch Unterlassen dar. Die HEROS-Gruppe traf dabei kraft der vertraglich übernommenen besonderen Vertrauensstellung eine Garantenpflicht, der zufolge sie offenlegen musste, dass transportiertes Geld anders verbucht wurde als vertraglich geschuldet. 20 Ein Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und die Untätigkeit der Verwirklichung
gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. Für die objektive Zurechnung reicht es nicht aus, dass eine mögliche Handlung diesen Erfolg verhindert hätte. Vielmehr setzt die Gleichstellung
Unterlassens mit aktivem Handeln weiter voraus, dass der Täter als "Garant" für die Abwendung
strafbewehrten Erfolgs einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00, wistra 2000, 419 unter II 1). 21 Zur Ermittlung einer solchen Garantenstellung bedarf es einer Abwägung der Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessenlage und
Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften genügen dafür nicht ohne weiteres (BGH aaO m.w.N.). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können in einem besonderen Vertrauensverhältnis oder einer ständigen Geschäftsverbindung begründet sein. 22 So liegt der Fall hier. Kraft
Transportvertrages hatte es die HEROS-Gruppe übernommen, große Geldmengen für ihre Auftraggeber zu transportieren. Diese Dienste wurden - auch von der Klägerin - gerade zu dem Zweck beansprucht und bezahlt, sich angesichts der mit dem Transport großer Geldsummen einhergehenden Gefahren vor Verlusten zu schützen. Das bedingt ein besonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien, weil die Zusage
Werttransportunternehmens, das Transportgut unter Einsatz besonderer Sachkunde und Mittel vor Verlust zu schützen, ein gesteigertes Vertrauen der Klägerin darauf erforderte und rechtfertigte, dass das Werttransportunternehmen mit dem ihm anvertrauten Geld vereinbarungsgemäß verfuhr. Die Klägerin lief anderenfalls Gefahr, nicht allein die bezahlte Transportleistung, sondern vor allem das ihrem Vertragspartner anvertraute Geld zu verlieren, welches den wirtschaftlichen Wert der vertraglich vereinbarten Dienstleistung regelmäßig um ein Vielfaches überstieg. 23
Vermögens eintreten, wenn diese nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Das ist der Fall, wenn die Gefahr
endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils bereits im Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, dass sie eine Minderung
Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom
Vermögensschadens nach § 263 Abs. 1 StGB relevante (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, wistra 2011, 387 Rn. 7) - neuere Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts zum Vermögensnachteil i.S.
GB (BVerfGE 126, 170, 205 ff.) entgegen, soweit sich der Gefährdungsschaden hinreichend konkret beziffern lässt (BVerfG aaO 211 f.). 27 Das ist hier der Fall. Da das von der HEROS-Gruppe etablierte System der vertragswidrigen Verwendung von transportiertem Geld gerade darauf gerichtet war, Kundengelder nach Bedarf eigenmächtig zu verwenden und zu verschieben, da weiter am 17. und 18. Februar 2006 der wirtschaftliche Zusammenbruch der HEROS-Gruppe infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unmittelbar bevorstand, begründete schon die Hingabe
Transportguts für die Klägerin die konkrete Gefahr
vollständigen Verlustes. Die späteren Ausgleichszahlungen
Insolvenzverwalters der HEROS-Gruppe konnten lediglich den zuvor schon entstandenen Schaden teilweise ersetzen. 28 dd) Die dargelegten Täuschungen waren ursächlich für die Verfügungen der Klägerin und die daraus folgenden Vermögensgefährdungen. Zu Unrecht meint die Revision, die Verfügungen seien nicht unmittelbare Folge der Täuschungen gewesen. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischen Täuschung und Verfügung Umstände getreten wären, die die Annahme rechtfertigten, die Klägerin hätte den HEROS-Unternehmen das Transportgut auch bei Kenntnis
Schneeballsystems anvertraut. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, sie werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Es liegt auf der Hand, dass die in der Übergabe von Millionenbeträgen liegenden Vermögensverfügungen unterblieben wären, wenn die für die Transportaufträge zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die tatsächliche Handhabung der Einzahlungen durch die HEROS-Unternehmen gekannt hätten. Allein die Tatsache, dass zwischen dem letzten Schreiben der Firma NordCash vom 4. Januar 2006 und den Geldtransporten vom 17. und 18. Februar 2006 ein Zeitraum von etwa sechs Wochen lag, in dem die Klägerin - möglicherweise auch infolge
seinerzeit noch funktionierenden Schneeballsystems - trotz zahlreicher Transporte keine Schäden bemerkte, lässt die Kausalität der Täuschung für die Vermögensverfügung nicht entfallen. 29 ee) Die Auffassung
Berufungsgerichts, der subjektive Betrugstatbestand sei erfüllt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 30
Schneeballsystems "frisch" zu Transportzwecken vereinnahmte Gelder regelmäßig dazu genutzt, eigene Verbindlichkeiten der HEROS-Unternehmen zu tilgen und die auf anderen Kundenkonten zuvor verursachten Fehlbeträge auszugleichen. Darin liegt ein rechtswidriger Vermögensvorteil, denn die Transportaufträge berechtigten die HEROS-Gruppe nicht dazu, in dieser Weise mit dem ihr allein zu Transportzwecken anvertrauten Geld zu verfahren. 31
Geschäftsbetriebes bezweckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision darzulegen versucht, insbesondere die Entschuldigungsschreiben der Firma NordCash hätten ausschließlich dem Zweck gedient, vorangegangene Untreuehandlungen zu verschleiern, zeigt diese revisionsrechtlich unbehelfliche eigene Würdigung der Tatumstände keinen Rechtsfehler
Berufungsgerichts auf. 32 Soweit die Revision abweichend von den Feststellungen
Berufungsgerichts darauf verweist, es sei der HEROS-Geschäftsleitung ausweislich der strafrichterlichen Feststellungen im Urteil
Landgerichts Hildesheim unmittelbar vor ihrer Festnahme nur noch darum gegangen, das Schneeballsystem zu beenden und nach Möglichkeit mit den letzten Transportgeldern vorwiegend Fehlbeträge bei von Insolvenz bedrohten Kleinkunden auszugleichen, schließt dies einen Betrugsvorsatz nicht aus. Jede eigenmächtige Verteilung anvertrauten Geldes stellt die Nutzung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar, mag sie auch von dem behaupteten sozialen Anliegen geleitet sein. 33 c) Der Annahme eines versicherten Täuschungsschadens durch Betrug steht nicht entgegen, dass die Verantwortlichen der HEROS-Gruppe allein wegen zahlreicher rechtlich zusammentreffender Fälle der Untreue i.S. von § 266 StGB verurteilt worden sind. Der Versicherungsnehmer einer Vertrauensschadenversicherung wird bei Lektüre
1. e) AVB erkennen, dass der dortige Rückgriff auf den Betrugstatbestand allein dazu dient, das versicherte Geschehen zu beschreiben und von anderen, nicht versicherten Sachverhalten abzugrenzen. In diesem Verständnis kann er sich dadurch bestärkt fühlen, dass die Klausel nicht auf die Strafbarkeit oder Bestrafung
Schädigers wegen Betruges, sondern allein darauf abstellt, ob das schädigende Verhalten eine "Form
Betruges" darstellt. Der Versicherungsnehmer wird
halb auch nicht auf den Gedanken kommen, der Versicherungsschutz solle entfallen, wenn das Verhalten
Schädigers zugleich weitere Tatbestände
Strafgesetzbuches erfüllt, die möglicherweise sogar eine Bestrafung
Schädigers wegen Betruges aus Konkurrenzgründen verhindern. Die strafrechtliche Konkurrenzlehre kennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht. Sie dient überdies allein dem Zweck, bei Verwirklichung mehrerer Strafnormen diejenigen Bestimmungen zu ermitteln, deren Strafdrohung die konkrete Strafe zu entnehmen ist. Das ist jedoch für die Beschreibung
Versicherungsfalles ohne Belang.
wegen kann offen bleiben, ob eine Untreue i.S.
GB für sich genommen auch als eine "Form
Betruges" i.S.
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Versicherungsschutzes verursachte Schäden die zuvor geltenden Versicherungsbedingungen anzuwenden sind. 36 aa) Die hier in Rede stehenden Schäden sind aber nach dem
Berufungsgerichts auch die mit Schreiben der Firma NordCash vom 4. Januar 2006 verübte Täuschung mitursächlich für den eingetretenen Schaden war. Weiter bestand auch im Jahre 2006 die oben erörterte Pflicht der HEROS-Verantwortlichen zur Offenlegung ihrer Geschäftspraktiken fort. Schon die Mitursächlichkeit jeder der beiden in die versicherte Zeit fallenden Täuschungen für die Schäden genügt, um den Eintritt der Versicherungsfälle im Jahre 2006 zu begründen. 37 bb) Auch wenn den Auftraggebern der HEROS-Gruppe deren Geschäftsgebaren über einen langen Zeitraum verschwiegen worden ist, liegt ein gedehnter - bereits in vorversicherter Zeit begonnener - Versicherungsfall nicht vor. Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalles ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer
bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen - mehr oder weniger langen - Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht
Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt. Gedehnte Versicherungsfälle sind beispielsweise in der Krankheitskosten-, der Unfall-, der Berufsunfähigkeits- oder der Betriebsunterbrechungsversicherung anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170, 173; vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82, VersR 1984, 630 unter III; vom 14. November 1957 - II ZR 176/56, VersR 1957, 781 unter I; vom 3. Juni 1981 - IVa ZR 121/80, VersR 1981, 875). Die hier in Rede stehende Versicherung von Täuschungsschäden kennt demgegenüber typischerweise keine gedehnten Versicherungsfälle, weil die Versicherungsleistung nach § 2 1.
halb kann offen bleiben, ob § 14
Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F.). 41 4. Der Leistungsanspruch ist nicht verjährt. 42 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß dem hier noch maßgeblichen § 12 Abs. 1 VVG a.F. in zwei Jahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit Schluss
Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Entstehung, sondern die Fälligkeit
Anspruchs an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2 m.w.N.). 43 a) Geldleistungen
Versicherers sind gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. mit Beendigung der zur Feststellung
Versicherungsfalles und
Umfangs der Leistung
Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese Vorschrift wird von § 16
Versicherers zur Feststellung
Versicherungsfalles und seiner Leistungspflicht abstellt. Weiter bestimmt § 16 1. Abs. 2 AVB, dass lediglich Teilbeträge auszuzahlen sind, wenn nur für sie die Leistungspflicht festgestellt ist. Da die Leistungspflicht
Versicherers vorgerichtlich nur durch diesen selbst festgestellt werden kann, wird der Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass bereits die anderweitig - etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens - getroffene Feststellung, der Versicherungsnehmer sei durch Täuschung geschädigt worden, die Fälligkeit der Versicherungsleistung begründet. 45 b) Hat der Versicherer die Leistung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt endgültig und umfassend abgelehnt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00, VersR 2002, 472 unter 1 b), hängt der Eintritt der Fälligkeit und damit auch der Verjährungsbeginn von der Mitwirkung
Anspruchstellers, insbesondere seiner Schadenanzeige und der Vorlage der zum Nachweis
Versicherungsfalles erforderlichen Unterlagen ab. Unterbleibt diese Mitwirkung, ergibt sich weder aus den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen noch aus den gesetzlichen Verjährungsvorschriften ein früherer Verjährungsbeginn. Die Verjährung kann mithin grundsätzlich nicht vor den Mitwirkungshandlungen
Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorgenommen werden. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition
Gläubigers abhängenden Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann, gibt es nicht (vgl. Senatsurteil vom
Versicherungsnehmers abgestellt werden. Andernfalls würde ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang fremdes Merkmal eingeführt, das die Feststellung
maßgeblichen Zeitpunkts ebenfalls nicht verlässlich genug ermöglichte (Senatsurteile vom
Verjährungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer durch Verweigerung seiner "Mitwirkung" gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt (§§ 162 Abs. 1, 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom
Jahres 2008 in die Lage versetzt war, mit ihren Erhebungen zur Prüfung ihrer Leistungspflicht zu beginnen, konnte die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG keinesfalls vor Ablauf
Jahres 2008 einsetzen. Somit ist die der Beklagten am 25. Januar 2010 zugestellte Klage in unverjährter Zeit erhoben. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120012830&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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