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BGH 3 StR 178/12

JURE120012867 BGH 3. Strafsenat 20120531 3 StR 178/12 Beschluss § 27 Abs 1 StGB vorgehend LG Wuppertal, 25. Oktober 2011, Az: 22 KLs 22/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Unerlaubte Einfuhr von Betäubu

§ 27Abs.

1 Hilfeleistung 17). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die bloße Begleitung des L. rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch die Angeklagte nicht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 12; Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 2 St

R 436/96,

§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 18; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 St

R 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42). 7 Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. 8 b) Im Fall II.

  1. der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass das Handeltreiben des L. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Weigerung der Angeklagten, einen Teil des Gemischs mittels eines Wurfs aus einem Fenster an einen Abnehmer weiterzugeben, oder die Vereinbarung eines Rückrufs mit einem weiteren Abnehmer - wie für die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB erforderlich (vgl. Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN) - erleichtert oder gefördert wurde. Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters fördert, nur im Umfang seiner Tatbeiträge ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom
  4. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; Beschluss vom
  5. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, StV 2012, 286). 9
  6. Mit dem Schuldspruch unterliegen die verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt samt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung. Becker Pfister Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120012867&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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