JURE120013183 BGH 5. Zivilsenat 20120510 V ZR 228/11 Beschluss § 43 Nr 1 WoEigG, § 62 Abs 2 WoEigG vorgehend OLG Stuttgart, 31. August 2011, Az: 3 U 44/11, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 11. Februar 2011, Az: 23 O 125/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. I. 1 Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentumseinheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemeinschaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungeteiltes Teileigentum. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt. Später änderte er seinen Antrag dahin, dass er wegen treuwidriger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landgericht, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.