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BGH 1 StR 131/12

JURE120013492 BGH

  1. Strafsenat 20120627 1 StR 131/12 Beschluss § 349 Abs 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO vorgehend BGH,
  2. Mai 2012, Az: 1 StR 131/12vorgehend LG Ansbach,
  3. Oktober 2011, Az: KLs 1023 Js 1381/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge im Strafverfahren: Ergänzende Ausführungen nach Entscheidung des Revisionsgerichts Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  4. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom
  5. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der damalige Angeklagte wurde vom Landgericht Ansbach mit Urteil vom
  6. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Diese wurde durch Schriftsätze der Verteidiger vom
  7. Dezember 2011 und
  8. Januar 2012 - jeweils individuell - ausführlich begründet. Gerügt wurden die Verletzung materiellen Rechts sowie einige Verfahrensverstöße. Hierzu nahm der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  9. März 2012 umfassend Stellung und beantragte, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hierauf erwiderten die Verteidiger mit umfangreichen Schriftsätzen vom 24.,
  10. und
  11. April
  12. Der Angeklagte gab selbst noch eine Stellungnahme ab mit einem Schreiben vom
  13. Mai
  14. 2 Der Senat verwarf - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am
  15. April 2012 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom
  16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berücksichtigte dabei alle Schreiben, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, auch die privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom
  17. Mai 2012, wenn auch die maßgebliche Revisionsbegründung seitens eines Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann. Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle des Senats am
  18. Mai 2012 abgeschickt, sowohl an die Verteidiger, als auch an den nunmehr Verurteilten über den Vorstand der Vollzugsanstalt. 3 Nach Beschlussfassung gingen am
  19. Mai 2012 ein weiterer Schriftsatz eines Verteidigers vom selben Tag sowie zwei vom Verurteilten selbst verfasste Schreiben vom
  20. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am
  21. Mai 2012 - und vom
  22. Mai 2012 - Eingang am
  23. Mai 2012 - ein. Dem Verurteilten wurde von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom
  24. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom
  25. Mai 2012 mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache nicht mehr tätig werden könne, da das Verfahren durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
  26. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist. 4 Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom
  27. und
  28. Mai 2012 hat der Verurteilte mit zwei Schreiben vom
  29. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am
  30. Mai 2012 - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es vor Erlass der Entscheidung des Senats vom
  31. Mai 2012 bestand. Die Abfassung seiner Schreiben habe sich verzögert, da ihm von der Vollzugsanstalt eine Kontaktaufnahme mit seinen Verteidigern per Mobiltelefon - anders seien sie seinerzeit nicht erreichbar gewesen - verwehrt wurde. 5 Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Verurteilte hat sich zwar entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht dazu geäußert, wann er vom Beschluss des Senats vom
  32. Mai 2012 Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ist jedoch zwingend davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. 6 Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. All dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  33. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom
  34. Oktober 2011 - 2 StR 246/11). 7 Im Übrigen enthalten die Schreiben des Verurteilten vom 13.,
  35. und
  36. Mai 2012 keine tragenden Gesichtspunkte, die nicht schon von den Verteidigern in den Revisionsbegründungen vorgebracht wurden. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Graf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120013492&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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