JURE120013501 BGH 2. Strafsenat 20120530 2 StR 98/12 Beschluss § 46 StGB vorgehend LG Gera, 12. September 2011, Az: 450 Js 39411/10 - 2 KLs jug DEU Bundesrepublik Deutschland Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst. 2. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte E. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Daneben hat das Landgericht gegen beide Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht. 3 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.