rückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt. 1 I. Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Energieversorgung von Endkunden miteinander im Wettbewerb. 2 Die Beklagte vertreibt ihre Produkte sowohl über den Telefon-Direktvertrieb als auch über den Haustürvertrieb. Sie schloss mit der C. AG einen Kooperationsvertrag, wonach die C. AG die Vermittlung von Energieversorgungsverträgen zwischen der Beklagten und den Endkunden übernehmen und hierzu ausschließlich im Bereich des Telefonvertriebs durch eigene oder beauftragte Call-Center tätig werden sollte; die Beauftragung von Untervertriebspartnern sollte der
stimmung der Beklagten bedürfen. Die C. AG beauftragte als Untervertriebspartnerin die S. GmbH, deren Mitarbeiterin im August 2009 Haustürwerbung für die Beklagte betrieb. 3 Die Klägerin hat behauptet, die Mitarbeiterin der S. GmbH habe
m einen damit geworben, dass die Kunden der Klägerin Verträge mit der Beklagten abschließen müssten, wenn sie weiterhin mit Strom versorgt werden wollten, und
m anderen damit, dass die Stromversorgung durch die Beklagte 200 € günstiger sei als die Versorgung durch die Klägerin. Die Klägerin sieht in dieser Werbung eine unlautere Irreführung und hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei für das beanstandete Verhalten nicht verantwortlich, weil sie von der Beauftragung der S. GmbH keine Kenntnis gehabt und dieser nicht
gestimmt habe. 4 Die Klage ist in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich gewesen. 5 II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 6 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für das gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßende Verhalten der Mitarbeiterin der S. GmbH gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, selbst wenn die Beklagte nach ihrem Vorbringen von der Tätigkeit der S. GmbH keine Kenntnis erlangt und dieser nicht
gestimmt haben sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft diese Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, über die in einem Revisionsverfahren
entscheiden wäre. 7
widerhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl.
F BGH, Urteil vom
2 UWG BGH, Urteil vom
zurechnen ist, etwa weil er noch für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil er neben dem Geschäftsbereich, in dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon
unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält. Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit des (Unter-)Beauftragten auch außerhalb des ihm
gewiesenen Geschäftsbereichs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 8 Abs. 2 UWG
unterwerfen (vgl.
G BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm). Derartige Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor. 11 Die von der Beklagten beauftragte C. AG hat keine weiteren Geschäftsbereiche unterhalten, innerhalb deren sie für sich oder Dritte Stromverträge akquiriert hat und innerhalb deren eine hinreichende Kontrolle der übertragenen Tätigkeit der Beklagten nicht möglich oder nicht
mutbar gewesen wäre. Selbst wenn die C. AG - unterstellt - nur mit der von ihr selbst durchzuführenden Telefonakquise beauftragt gewesen wäre, nicht aber für eine Direktansprache an der Haustür mittels einer Unterbeauftragten, gehören beide "Vertriebszweige"
m selben Geschäftsbereich "Stromverträge", den die Beklagte durch die Beauftragte betreiben ließ, und der für sie daher auch beherrschbar war. 12 2. Die auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE120013902&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.