JURE120013914 BGH 5. Zivilsenat 20120621 V ZB 19/12 Beschluss vorgehend LG Stralsund, 11. Januar 2012, Az: 1 S 87/11vorgehend AG Anklam, 18. April 2011, Az: 7 C 31/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten der Kläger und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €. I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wegerecht belastet, wonach dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten gestattet wird, den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Weg mit dem Pkw zu befahren. Die Beklagten nutzen den Weg auch durch Betreten mit einem Rasenmäher, einer Schubkarre bzw. einer Mülltonne; das Begehen durch Dritte lassen sie ebenfalls zu. 2 Die Klägerin hat die Unterlassung der ihrer Meinung nach über das Wegerecht hinausgehenden Nutzung verlangt. Widerklagend haben die Beklagten beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sind, das ihnen eingeräumte Wegerecht in bestimmter Weise und für bestimmte Zwecke zu nutzen, sowie die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zur Unterlassung von Behinderungen jedweder Art zu verurteilen, die geeignet sind, das bestehende Wegerecht zu vereiteln. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgeben. Den Streitwert hat es auf 800 € festgesetzt. Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wertminderung des Grundstücks der Klägerin maßgeblich, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges durch die Beklagten entsteht. Sie sei nicht höher als 600 €. Nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile der Klägerin seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich auch nicht aus der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten vorgelegten Stellungnahme des von ihnen beauftragten Sachverständigen. Zum einen werde darin der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer nicht hinreichend berücksichtigt; zum anderen sei die kumulative Berücksichtigung einer Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen und einer Wertminderung durch die erschwerte Verwertbarkeit des Grundstücks nicht möglich. Die Wertminderung durch verminderte Mieteinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Wertminderung des belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich einen Betrag von 429 €. III. 5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offenbar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.