1 Satz 1 BGB beizubringen. Der Antragsteller möchte eine deutsche Staatsangehörige heiraten, mit der er bereits am 19. April 2005 in den Niederlanden eine registrierte Partnerschaft
niederländischem Recht eingegangen ist. Das Paar lebt mit drei aus dieser Partnerschaft hervorgegangenen Kindern inzwischen in B. . Der mittlerweile gewünschten Eheschließung steht im Wege, dass der Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen kann, weil die zuständige Gemeinde in den Niederlanden mit Bescheid vom
den §§ 23 ff. EGGVG hat das Kammergericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Kammergericht. 4 1. Dieses hat gemeint, das
dem - gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für den Antragsteller grundsätzlich maßgeblichen - niederländischen Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft sei hier nicht ausnahmsweise
deutschem Recht unbeachtlich. Der Antragsteller erfülle insoweit nicht alle Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB. Zwar sei seine Verlobte Deutsche und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), die Verlobten hätten jedoch zumutbare Schritte zur Erfüllung der niederländischen Ehevoraussetzungen unterlassen (Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). 5 a)
des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijke Wetboek, im Folgenden: BW, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Stand 2008, unter "Niederlande") dürften diejenigen, die eine Ehe eingehen wollten, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein. Das Verbot erfasse, wie sich aus der in Art. 80g BW getroffenen Regelung über die Umsetzung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe ergebe, nicht nur die Fälle, in denen die registrierte Partnerschaft zu einer dritten Person bestehe. Vielmehr solle
niederländischem Recht ein Nebeneinander von Ehe und registrierter Partnerschaft verhindert werden.
BW werde die registrierte Partnerschaft durch die bloße Eingehung einer Ehe, d.h. ohne formelle Umsetzung
6 b) Auch wenn es dem Antragsteller und seiner Verlobten nicht zugemutet werden könne, vor ihrer Eheschließung in Deutschland zunächst in den Niederlanden ihre registrierte Partnerschaft
c oder d BW zu beenden, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Partnerschaft damit bis zur Eheschließung nicht mehr bestünden, sei beiden eine in den Niederlanden zu vollziehende Umsetzung ihrer Partnerschaft in eine Ehe
Artt. 80c Buchst. e), 80g Abs. 1 und 3 BW zuzumuten. Ein Rechtsverlust trete hierdurch nicht ein. Auch die Besorgnis des Antragstellers, die Anerkennung der niederländischen Umsetzungsurkunde außerhalb der Niederlande sei zweifelhaft, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls würde eine Umsetzung das Ehehindernis
BW beseitigen mit der Folge, dass der Antragsteller dann möglicherweise ein niederländisches Ehefähigkeitszeugnis erhalten und in Deutschland ein weiteres Mal heiraten könne. Eine solche weitere Eheschließung mit dem eigenen Ehegatten sei
deutschem Recht möglich. Entgegenstehende niederländische Rechtsvorschriften seien nicht ersichtlich. Sollte dem Antragsteller das Ehefähigkeitszeugnis von den niederländischen Behörden weiterhin verweigert werden, käme eine Befreiung von der Vorlagepflicht
2 BGB in Betracht. 7 c) Wegen dieses möglichen Vorgehens sei die derzeitige Versagung der Eheschließung mit Rücksicht auf das niederländische Ehehindernis auch nicht mit dem Grundrecht des Antragstellers auf Eheschließungsfreiheit
1 GG unvereinbar i.S. von Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. 8 2. Das hält rechtlicher
prüfung in einem Punkt nicht stand. 9 a) Anders als es der Wortlaut des § 1309 Abs. 2 BGB ("kann") nahelegt, handelt es sich bei der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht um eine Ermessensentscheidung (Palandt/Brudermüller, BGB
dem Heimatrecht des Antragstellers bestehendes Ehehindernis
deutschem Recht unbeachtlich ist, ist die Befreiung zu gewähren. 10 b) § 1309 BGB bezweckt den Schutz der in den §§ 1306 bis 1308 BGB geregelten Eheverbote (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB
prüfung erleichtern soll, ob das gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich maßgebliche Heimatrecht eines Ausländers seine beabsichtigte Eheschließung erlaubt (Wahlen in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 § 1309 Rn. 1; OLG Hamm NJW 1974, 1626 zu § 10 EheG). 11 c) Dem Antragsteller, dessen Heimatstaat Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (vgl. Art. 49a BW), ist das Ehefähigkeitszeugnis nur deshalb nicht erteilt worden, weil er mit seiner Verlobten in den Niederlanden bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Diese steht
niederländischem Recht einer Ehe gleich (Art. 80b BW; vgl. dazu den Bescheid der Gemeinde H. vom 11. Februar 2011).
BW dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein. Umgekehrt dürfen gemäß Art. 80a Abs. 2 BW diejenigen, die eine registrierte Partnerschaft eingehen, nicht gleichzeitig verheiratet sein. Ein Nebeneinander von registrierter Partnerschaft und Ehe wird damit
niederländischem Recht auch für dieselben Partner ausgeschlossen (vgl. dazu auch MünchKomm-BGB/Coester aaO Rn. 62). Aus Art. 80c Buchst. e) BW, wonach die registrierte Partnerschaft unter anderem durch Umsetzung in eine Ehe erlischt, ergibt sich, dass es dieses formellen Umsetzungsaktes bedarf und die registrierte Partnerschaft
niederländischem Recht nicht allein infolge der Eheschließung automatisch endet. 12 d) Eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses kommt hier allein
2 Satz 3 BGB in Betracht, sofern auf den Antragsteller
Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausnahmsweise das deutsche Recht anzuwenden ist. 13
Ablehnung dieses Antrages bei dem für im Ausland lebende Niederländer zuständigen Standesamt
den Rechtswirkungen einer Umsetzungsurkunde
e) BW erkundigt, von dort allerdings die Auskunft erhalten, diese Urkunden könnten nicht in einer "internationalen Version ausgegeben" werden und würden erfahrungsgemäß nur von einigen wenigen Gemeinden in Belgien anerkannt. 16
niederländischem Recht ersichtlich nicht besteht, wie die Umsetzungsregelung in Art. 80c Buchst. e) BW zeigt. Die Verweigerung des Ehefähigkeitszeugnisses beruht mithin allein auf dem Interesse, den
niederländischem Recht vorgesehenen Verfahrensgang für die Umsetzung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe zu wahren. Zutreffend ist deshalb im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass es den Verlobten schon mit Rücksicht auf den in der Zeit bis zur Eheschließung eintretenden Rechtsverlust nicht zuzumuten sei, zunächst lediglich ihre registrierte Partnerschaft zu beenden. 17 Ob die Verlobten im Rahmen der Zumutbarkeit i.S. des Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB dennoch darauf zu verweisen sind, ihre registrierte Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umsetzen zu lassen, um - notfalls unter dann möglicher Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses - in Deutschland nochmals zu heiraten, hängt wegen der bei Anwendung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB gebotenen Abwägung der grundgesetzlich geschützten Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) mit dem in Art. 13 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse,
Möglichkeit eine im Heimatstaat eines der Verlobten nicht anerkannte Ehe zu verhindern, auch davon ab, ob die in den Niederlanden eingetragene Partnerschaft auf anderem Wege, etwa der Anerkennung einer Eheschließung in Deutschland durch die niederländischen Behörden, beendet werden könnte (vgl. dazu Boele-Woelki, Ars Aequi 2012, 6855). Dazu verhält sich der angefochtene Beschluss nicht. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.