BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – IV ZB 23/11 – Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben…
JURE120019235 BGH 4. Zivilsenat 20120717 IV ZB 23/11 Beschluss § 1960 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 2084 BGB, § 2278 BGB, § 2289 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 14. November 2011, Az: 20 W 25/11, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 11. November 2010, Az: 51 VI 7116/10 Schnachgehend BGH, 13. September 2012, Az: IV ZB 23/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung und Auswechslung des Testamentvollstreckers Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2011 durch Beschluss nach § 74a FamFG zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2012 1 I. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Aufhebung der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11. November 2010 angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses des am 17. Oktober 2010 verstorbenen Erblassers. Diese war angeordnet worden, weil nach Ansicht des Nachlassgerichts sowohl die Erben als auch die Wirksamkeit der Bestellung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker ungewiss seien.
2 Der am 25. Oktober 1919 geborene Erblasser schloss mit seiner am 9. Februar 2009 verstorbenen ersten Ehefrau Inge S. am 3. Dezember 2002 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem sie die von ihnen errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Beteiligte zu 3, als Alleinerbin des Erblassers einsetzten, ein Vermächtnis für Inge S. aussetzten, jeweils einen Pflichtteilsverzicht erklärten und ein einseitiges Rücktrittsrecht ausschlossen. Durch ergänzende notariell beurkundete letztwillige Verfügung vom 3. Dezember 2005 bestimmten die Eheleute unter anderem den Sohn des Erblassers, den Beteiligten zu 4, als Testamentsvollstrecker, der seit 2009 alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Stiftung ist.
3 Am 30. Juli 2009 heiratete der Erblasser die 1983 geborene Beteiligte zu 2 und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung vom 7. August 2009 zu seiner Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er unter vorsorglichem Widerruf aller letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme der vom 7. August 2009 die Anfechtung des Erbvertrags und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht". Am 21. Dezember 2009 beauftragte er seinen Rechtsanwalt, umgehend die Einreichung der Anfechtungserklärung durch den Notar zu veranlassen. Eine Ausfertigung der Anfechtungsurkunde wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 dem Nachlassgericht überreicht.
4 In einer weiteren notariellen Urkunde vom 28. August 2009 bestimmte der Erblasser "zur Wahrung der Interessen" seiner zweiten Ehefrau an Stelle des Beteiligten zu 4 den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker, wobei der Testamentsvollstreckung der gesamte inländische Nachlass unterworfen sein sollte. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag erteilte er außerdem dem Beteiligten zu 1 Generalvollmacht auch über seinen Tod hinaus. Durch notarielle Verfügung vom 23. November 2009 traf er ergänzende letztwillige Verfügungen.
5 Mit Beschluss vom 11. November 2010 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses an und bestellte einen Nachlasspfleger. Dieser erklärte mit Schreiben vom 15. November 2010 den Widerruf der dem Beteiligten zu 1 vom Erblasser erteilten Generalvollmacht und verlangte Herausgabe des in Empfang Genommenen sowie Rechenschaft.
6 Den Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Die Erben seien als unbekannt i.S. des § 1960 BGB anzusehen. Durch den in der Urkunde aufgenommenen Vorbehalt sei ein Schwebezustand herbeigeführt worden, der nicht nur das "wann" der Einreichung der Urkunde beim Nachlassgericht, sondern auch die Frage des "ob" ihres Einreichens betreffe. Selbst wenn die Anfechtung aber nicht formunwirksam sei, sei gleichwohl nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sicher, dass die Beteiligte zu 2 Erbin sei, weil sich der Urkunde vom 28. August 2009 kein endgültiger Anfechtungswille entnehmen lasse und streitig sei, ob der Erblasser am 21. Dezember 2009 noch geschäftsfähig war. Der Anordnung einer Nachlasspflegschaft stehe auch nicht eine Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker entgegen. Die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers stelle hier eine Beeinträchtigung des Vertragserben nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht für den Beteiligten zu 1 - unabhängig von der erfolgten Kündigung durch den Nachlasspfleger - habe das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lassen.
7 Mit den Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft weiter.
8 Mit Urteil vom 29. September 2011 hat das Landgericht auf eine Klage der Beteiligten zu 2 festgestellt, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei. Die Berufung der Beteiligten zu 3 ist zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2012 zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
9 II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nach § 74a Abs. 1 FamFG sind gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - wegen grundsätzlicher Bedeutung - oder Nr. 2 FamFG - zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
10 1. Es kann dahin stehen, ob aufgrund des in der notariellen Anfechtungserklärung vom 28. August 2009 enthaltenen Zusatzes, dass die Übermittlung einer Ausfertigung der Anfechtungsklärung an das zuständige Nachlassgericht erst geschehen soll, wenn der Erblasser oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht, die Anweisung an den Notar ebenso wie die Anfechtungserklärung beurkundungspflichtig war. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich (§ 74 Abs. 2 FamFG).
11 2. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, auch wenn die Selbstanfechtung des Erbvertrages formwirksam sei, könne gleichwohl nicht die Feststellung getroffen werden, ob die Beteiligte zu 2 oder die Beteiligte zu 3 mit hoher Wahrscheinlichkeit Erbin geworden sei, weil ein endgültiger Anfechtungswille des Erblassers bei Unterzeichnung der notariellen Urkunde am 28. August 2009 und insbesondere auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers am 21. Dezember 2009 streitig seien. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft sei auch in diesem Fall geboten gewesen.
12 Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB für erfüllt angesehen und die mit Beschluss vom 11. November 2010 angeordnete Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben hat.
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18 Beanstandungsfrei ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass sich wegen der Zusatzerklärung in der notariellen Urkunde vom 28. August 2009 dieser selbst nicht entnehmen lasse, ob der Erblasser einen endgültigen Anfechtungswillen gehabt habe. Zwar heißt es in der Urkunde: "Hiermit erkläre ich die Anfechtung gemäß § 2281 (1) BGB sämtlicher in Abschnitt I genannten letztwilliger Verfügungen …", was einen unbedingten Anfechtungswillen des Erblassers nahelegt. Aufgrund der ebenfalls beurkundeten Zusatzerklärung wird die Anfechtungserklärung jedoch - wie auch die Rechtsbeschwerden einräumen - "besonders ausgestaltet". Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 konnte das Beschwerdegericht die Zweifel an einem endgültigen Anfechtungswillen aus den weiteren von dem Erblasser errichteten Urkunden und Gesamtumständen ableiten.
Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerden behaupten, bei Erstellung der am 28. August 2009 protokollierten Entwürfe der UR-Nr. G 349/2009 (Anfechtungserklärung) und G 350/2009 (Änderung des Testamentsvollstreckers) eine umgekehrte Reihenfolge der Protokollierung beabsichtigt gewesen sein sollte, ist diese so nicht erfolgt. Das Beschwerdegericht konnte daher auch zu dem Schluss kommen, dass die Regelung unter Punkt VIII der UR-Nr. G 350/2009: "Die vorstehenden Regelungen hinsichtlich der angeordneten Testamtsvollstreckung sollen auch dann vollumfänglich für meinen Nachlass gelten, wenn meinerseits eine Selbstanfechtung erfolgen sollte", nur dann Sinn ergebe, wenn eine Selbstanfechtung am 28. August 2009 noch nicht feststand, weil durch sie sowohl die Erbenstellung der Beteiligten zu 3 als auch die Testamentsvollstreckung durch den Beteiligten zu 4 beseitigt werden sollte.
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Mit gemeinsamer notarieller letztwilliger Verfügung des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 3. Dezember 2005, in der der Erbvertrag in Bezug genommen wird, bestimmte auch seine Ehefrau den Beteiligten zu 4 - den Sohn des Erblassers - zum Testamentsvollstrecker über ihren Nachlass. Dass der Erblasser und seine erste Ehefrau eine Verbindung zwischen der Stellung als Testamentsvollstrecker und einem Amt in der " S. -Stiftung" zur Stärkung der Rechte der Beteiligten zu 3 erstrebten, zeigt die ergänzende Regelung zur Testamentsvollstreckung in dieser Urkunde unter Ziff. II, mit der sie ersatzweise nach einer weiteren Person den jeweiligen amtierenden Vorsitzenden des Kuratoriums der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts " S. -Stiftung" zum Testamentsvollstrecker bestimmten.
Diese Verbindung wurde mit der Einsetzung des Beteiligten zu 4 als Vorstand der Stiftung im Jahr 2009 verfestigt.
24 Die Einsetzung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker in der Urkunde vom 3. Dezember 2005 könnte vor allem mit Blick auf die Bezugnahme auf die erbvertragliche Regelung 2002 als weitere erbvertraglich bindende Festlegung zugunsten des Vertragserben anzusehen sein. Die Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Rechte der Beteiligten zu 2 bedeutete dann zumindest eine Minderung der erbvertraglich festgelegten Rechtsstellung der Beteiligten zu 3. Mit Blick auf die auch insoweit ungewisse Rechtslage, ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zu beanstanden.
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